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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_180/2023  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2023 (100.2022.249/250). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/BE. Im Zusammenhang mit seinem Ersuchen, die rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern (Fr. 3'927.90) sowie die direkte Bundessteuer (Fr. 121.75), Steuerperiode 2015, seien vollständig zu erlassen, war er nach bis dahin erfolglosen Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangt.  
 
1.2. Mit einzelrichterlichem Urteil 100.2022.249 / 100.2022.250 vom 16. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, der Steuerpflichtige werde seit dem 1. Juli 2020 von der Sozialhilfe unterstützt und verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Es sei zwar davon auszugehen, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde und die Tilgung der offenen Steuerschulden für ihn eine erhebliche Härte im gesetzlichen Sinne bedeute. Die Würdigung seiner gegenwärtigen Schuldensituation, auch unter Berücksichtigung früherer Steuerperioden, zeige indes auf, dass er überschuldet sei. Dafür, dass die anderen Gläubiger bereit wären, im selben Masse Forderungsverzichte zu leisten wie die Veranlagungsbehörde, lägen keinerlei Hinweise vor. Dementsprechend müsse das Erlassgesuch am Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (SR 642.121) bzw. Art. 240c Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) scheitern. Diesen Normen zufolge komme ein Steuererlass dann nicht infrage, wenn er im Ergebnis den übrigen Gläubigern zugute käme.  
 
1.3. Der Steuerpflichtige gelangt mit Eingabe vom 23. Februar 2023 (Poststempel) an das Bundesgericht. Er stellt sinngemäss den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die streitbetroffenen Steuern zu erlassen. Er beruft sich insbesondere auf das Verlustschein-Journal des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, aus welchem ein Saldo von Fr. 17'826.90 hervorgeht. Alsdann wirft er die Frage auf, "ob mittellose, bedürftige oder in ihrer Handlung eingeschränkte Menschen eine Chancengleichheit in Rechtsangelegenheiten haben". Dabei soll es sich, so die Auffassung des Steuerpflichtigen, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist der Erlass von Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie der direkten Bundessteuer im individuell-konkreten Fall. Der Streitgegenstand kann in inhaltlicher Hinsicht nicht beliebig gestaltet werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur streitig sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat bzw. zu entscheiden gehabt hätte (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Macht die beschwerdeführende Person im Bereich von Art. 83 BGG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall geltend, so hat sie darzutun, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 145 IV 99 E. 1.5; 143 II 425 E. 1.3.2; 139 II 340 E. 4; 139 II 404 E. 1.3). Insbesondere genügt es nicht, die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze bloss zu behaupten, damit das Bundesgericht die Beschwerde als zulässig erachtet (dazu wiederum BGE 145 IV 99 E. 1.5).  
 
2.2.2. Der Steuerpflichtige wirft eine höchst allgemein gehaltene Frage auf. Sein Anliegen ist vielmehr politischer denn rechtlicher Natur und zielt auf die Klärung eines Aspekts ab, der von vornherein ausserhalb des Streitgegenstandes liegt. Weder kann davon gesprochen werden, dass die Fragestellung als "grundsätzlich" im Sinne der dargelegten, ausschliesslich auf den Steuererlass zu beziehenden Sichtweise zu betrachten sei, noch liegt überhaupt eine Rechtsfrage vor. Vielmehr geht es dem Steuerpflichtigen um eine Art Gutachten, welches das Bundesgericht zu erstellen hätte, was aber nicht zu dessen Aufgaben zählt. Mithin ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Da der Steuerpflichtige mithin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall anrufen kann, entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG e contrario). Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 147 I 89 E. 1.1; näher dazu Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.1).  
 
2.3.2. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 III 215 E. 3.1.4). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 IV 39 E. 2.3.5; zum Ganzen: Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.1).  
 
2.3.3. Die Vorinstanz hat die Beschwerde insbesondere mit der Begründung abgewiesen, dass den einschlägigen Normen zufolge ein Steuererlass dann nicht infrage komme, wenn er im Ergebnis den übrigen Gläubigern zugute käme (vorne E. 1.2). Sache des Steuerpflichtigen wäre es nunmehr gewesen, diese zentrale Überlegung und die vorangehende Beweiswürdigung als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen. Seine kurzen Darlegungen kreisen indes um das Verhältnis von Verfassung und Gesetz, um den Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen, um die seines Erachtens unzutreffende vorinstanzliche Güterabwägung oder um die körperliche und geistige Unversehrtheit. Dies alles ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Was sodann die Rüge angeht, die Schulden seien nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden (wozu der Steuerpflichtige auf das Verlustschein-Journal verweist), bestätigt dies im Ergebnis die vorinstanzliche Auslegung, wonach der Steuererlass zufolge Überschuldung nicht infrage kommen kann. So oder anders liegt auch diesbezüglich keine Beanstandung vor, die den gesetzlichen Anforderungen (vorne E. 2.3.2) genügen könnte.  
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Für diesen Fall ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich erfolgen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dem Kanton Bern ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher