Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_30/2023  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stadt Zürich, vertreten durch die Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich, Werdstrasse 75, 8022 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
vertreten durch ADB Altorfer Duss & Beilstein AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2022 (SB.2022.00068/SB.2022.00069). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der Stadt Zürich vom 13. Januar 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2022 betreffend Grundstückgewinnsteuer, 
in das Schreiben der Stadt Zürich vom 21. Februar 2023, worin diese den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärt, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 9C_30/2023 eröffnet hat, 
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug als unterliegende Partei gilt und die reduzierten Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), 
dass das Bundesgericht keine Vernehmlassungen eingeholt hat, weshalb keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger