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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_703/2022  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Einwohnergemeinde U.________, 
2. Steueramt des Kantons Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21. November 2022 (SGGEM.2022.1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1956; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in V.________/SO. Er ist Eigentümer einer in der Wohnsitzgemeinde und einer in U.________/SO (nachfolgend: die Belegenheitsgemeinde) gelegenen Liegenschaft. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 veranlagte die Belegenheitsgemeinde eine Gemeindesteuer für die Steuerperiode 2021 von Fr. 170.20, was sie mit der Vornahme der interkommunalen Steuerausscheidung begründete. Der Steuerpflichtige erhob am 10. Juni 2022 Einsprache und bestritt sinngemäss den Anspruch der Belegenheitsgemeinde. Diese erliess am 23. Juni 2022 einen Einspracheentscheid. In Abweisung der Einsprache führte sie aus, dass zum Gegenstand einer Einsprache im Bereich der interkommunalen Steuerausscheidung nur die Berechnung der jeweiligen Gemeindesteuer, nicht jedoch die der Berechnung untergelegten Faktoren (Einkommen und Vermögen) gemacht werden könnten. Die Berechnung der individuell-konkreten Gemeindesteuer sei nicht zu beanstanden.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 wandte der Steuerpflichtige sich an das Steuergericht des Kantons Solothurn, das den Rekurs und das mit diesem erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abwies (SGGEM.2022.1 vom 21. November 2022). Es erwog, der Steuerpflichtige wolle "in der [Belegenheitsgemeinde] keine Steuer bezahlen" und rüge, der angefochtene Einspracheentscheid sei ungenügend begründet. Dem sei entgegenzuhalten, dass bei Zugehörigkeit in zwei solothurnischen Gemeinden eine interkommunale Steuerausscheidung zu erfolgen habe. Das Steuergericht berief sich insbesondere auf § 246 und 250 des Gesetzes [des Kantons Solothurn] über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11). Im konkreten Fall belaufe sich die vom Steuerpflichtigen in der Belegenheitsgemeinde zu entrichtende Staatssteuer auf Fr. 152.- und die Gemeindesteuer folglich auf Fr. 170.-. Die Belegenheitsgemeinde habe im Einspracheentscheid aufgezeigt, dass der Kanton zur Vornahme der Veranlagung gehalten sei, dass die Steuerpflicht sich auf das in der Belegenheitsgemeinde befindliche Grundeigentum stütze und dass die fakturierte Gemeindesteuer zutreffend sei. Damit liege eine hinreichende Begründung vor. In Bezug auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege erkannte das Steuergericht, dass einerseits keine Prozessarmut bestehe und dass anderseits die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten sei.  
 
1.3. Dagegen gelangt der Steuerpflichtige mit Beschwerde vom 23. Dezember 2022 (Poststempel: 22. Dezember 2022) an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei der Betrag von Fr. 170.20 "zu erlassen". Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Der Steuerpflichtige rügt vorab, dass Dr. B.________, Präsident des Steuergerichts, in den Ausstand zu treten gehabt hätte, da er den Steuerpflichtigen zu früheren Zeiten vertreten habe. Der Steuerpflichtige beruft sich hierzu auf einen Beschwerdeentscheid vom 22. August 2016. In der Sache selbst erwähnt er ein angebliches Enteignungsverfahren. Er zitiert ein Schreiben des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn vom 22. Juni 1993 sowie eine öffentliche Urkunde vom 6. April 1994. Weshalb er nun erstmals in der Belegenheitsgemeinde hätte Steuern bezahlen müssen, habe diese nicht zu erklären vermocht. Die Belegenheitsgemeinde habe ihn und seine Familie ohnehin "andauernd auflaufen" lassen, indem sie die Zahnspange, die der Sohn benötige, nicht zur Bezahlung übernommen habe. Die entsprechende Rechtsmittelfrist habe er leider verpasst.  
 
1.4. Das Steueramt des Kantons Solothurn sieht von einer Vernehmlassung ab. Die Vorinstanz ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Belegenheitsgemeinde lässt sich nicht vernehmen.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat sich insbesondere auf § 246 und 250 StG/SO gestützt (vorne E. 1.2). Dabei handelt es sich um rein kantonales, nicht harmonisiertes Recht. Solches stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht kann rein kantonales oder kommunales Recht im vorliegenden Fall nur daraufhin prüfen, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1; 147 IV 433 E. 2.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 147 IV 433 E. 2.1; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1).  
 
2.2. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 III 215 E. 3.1.4). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3; 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 IV 39 E. 2.3.5).  
 
2.3. Der Steuerpflichtige kritisiert vorab, dass der vorinstanzliche Präsident befangen gewesen sei. Er erhebt die Rüge beiläufig und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, § 92 des Gesetzes [des Kantons Solothurn] über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GOG/SO; BGS 125.12) zu wiederholen. Er beruft sich auf eine Beschwerdesache aus dem Jahr 2016 und zeigt in keinerlei Hinsicht auf, dass der damalige Rechtsvertreter und heutige vorinstanzliche Präsident "in der gleichen Sache" tätig geworden sei. Dies wäre nach § 92 Abs. 1 lit. d GOG/SO aber zu verlangen, um einen Ausstandsfall oder Anhaltspunkte für eine Vorbefassung hervorzurufen. Die Rüge ist offenkundig unzureichend begründet, zumal der Steuerpflichtige keinerlei verfassungsmässige Argumente vorbringt.  
 
2.4. In der Sache rügt der Steuerpflichtige, der angefochtene Entscheid (bzw. der Einspracheentscheid) sei in keiner nachvollziehbaren Weise begründet, nachdem der Belegenheitsgemeinde ohnehin kein Steueranspruch zukomme. Die rein appellatorische Kritik vermag den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Insbesondere kann den Vorbringen weder ein hinreichender Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 noch gegen Art. 9 BV entnommen werden (vorne E. 2.1), nachdem der Steuerpflichtige weder klar noch detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dartut, dass und inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollten (vorne E. 2.2). Zu keinem anderen Ergebnis führen die Darlegungen zu einem früheren Enteignungsverfahren und zur Zahnspange des Sohnes. Beides liegt ausserhalb des Streitgegenstandes.  
 
2.5. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Für diesen Fall erhebt er im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Beusch 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher