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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_631/2023  
 
 
Urteil vom 7. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Comune di Monteceneri, c/o La Difesa C. SA, Frau D. Micheletti, Via San Salvatore 2, Casella Postale 732, 6902 Lugano 2 Paradiso Caselle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. November 2023 (RT230101-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 8. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Hinwil der Comune di Monteceneri (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. 198425 des Betreibungsamts Rüti (Zahlungsbefehl vom 29. September 2022) gegen A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) definitive Rechtsöffnung für Fr. 450.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2021. Im Mehrbetrag wies es das Rechtsöffnungsbegehren ab. 
Als definitiven Rechtsöffnungstitel hatte die Gesuchstellerin die Rechnung Nr. 2398/2021 vom 1. April 2021 für die Baubewilligungsgebühr betreffend das Grundstück 1135 in der Gemeinde Monteceneri eingereicht. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners wies das Obergericht des Kantons Zürich am 16. November 2023 ab. 
 
C.  
Der Gesuchsgegner beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid eines Obergerichts, das als Rechtsmittelinstanz über die definitive Rechtsöffnung, mithin eine Schuldbetreibungssache befunden hat (Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
1.2. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), womit die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer trägt vor, es stelle sich die Rechtsfrage, ob die Gebühr für eine nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügung rechtskräftig werden könne, nur weil sie separat in Rechnung gestellt werde. Damit wirft der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage auf, die über die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten Fall hinausgeht. Daher kann seine Eingabe nicht als Beschwerde in Zivilsachen behandelt werden und wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 BGG). 
 
1.3. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer hat als Betreibungsschuldner ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Insofern ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 BGG).  
 
1.4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). In der Beschwerde ist anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden, und substanziiert darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung eines Grundrechts nur insofern, als eine solche Rüge präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Anträge und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG).  
 
2.  
Gemäss Art. 80 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Abs. 1), wobei Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Abs. 2 Ziff. 2). 
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfalten Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen und erwachsen nicht in Rechtskraft. Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu untersuchen. Solange der Schuldner keine entsprechenden Einwände erhebt, darf sich das Gericht mit einer Prüfung "prima facie" begnügen. Bestreitet der Schuldner demgegenüber den Erhalt der Verfügung, ist mit der blossen Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung deren Vollstreckbarkeit nicht genügend nachgewiesen (vgl. Urteile 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; 5A_264/2007 und 5A_495/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hatte vor Erstinstanz vorgebracht, die Rechnung vom 1. April 2021 sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Dazu hatte die Erstinstanz erwogen, zwar belege der Beschwerdeführer, dass ein Rekurs gegen die Verweigerung der Baubewilligung hängig sei. Doch lege er nicht dar, dass der Rekurs die Rechnung betreffe. Er belege auch nicht, dass er Einsprache gegen die Rechnung erhoben habe. Vielmehr lägen Rechtskraftbescheinigungen bei den Akten. 
 
4.  
Gemäss Art. 71 Satz 1 der Legge sulla procedura amministrativa (LPAmm; RL 165.100) hat der Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung ("Il ricorso ha effetto sospensivo a meno che la legge o la decisione impugnata non dispongano altrimenti."). 
Die Vorinstanz entnahm den Akten, dass beim Tribunale cantonale amministrativo del Cantone Ticino ein Rekurs hängig sei. Allerdings ergebe sich aus den Rechtsbegehren, dass die Baubewilligungsgebühr des Entscheids der Gemeinde nicht angefochten worden sei. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob die Rechnung vom 1. April 2021, welche mit einer separaten Rechtsmittelbelehrung versehen sei, Teil des ursprünglichen Entscheids der Gemeinde sei. Denn der Beschwerdeführer habe die Gebühr ohnehin nicht angefochten. Ob die Rechnung eingeschrieben zugestellt worden sei, spiele ebenfalls keine Rolle. Denn der Beschwerdeführer habe vor Erstinstanz geltend gemacht, er habe die Rechnung nicht bezahlt, weil er nicht gewusst habe, ob die Gemeinde noch weitere Forderungen stelle. Damit habe er den Empfang implizit bestätigt. Dass die Rechtsmittelfrist noch laufe, habe er nicht behauptet. 
 
5.  
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Rechnung vom 1. April 2021 sei nichtig, legt aber nicht substanziiert dar, weshalb dem so sein sollte. Auch aus den Akten ist keine Nichtigkeit ersichtlich.  
 
5.2. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Die Vorinstanz liess offen, in welchem Verhältnis die Rechnung Nr. 2398/2021 vom 1. April 2021 zum Baubewilligungsentscheid der Beschwerdegegnerin steht. Denn im hängigen Rekursverfahren sei die Gebühr ohnehin nicht angefochten worden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung als verfassungswidrig ausweisen würde. 
Nachdem diese Begründung der Vorinstanz trägt, ist auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 
 
6.  
Auf die Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde und die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis betroffen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt