Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_563/2023
Urteil vom 7. März 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2023 (IV.2022.00219).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) sprach dem 1955 geborenen, zuletzt im Bankenwesen tätig gewesenen A.________ gestützt auf einen gutachterlichen Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2006 wegen eines depressiven Leidens ab 1. Juni 2005 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 12. Juni 2006).
A.b. Im März 2007 leitete die Verwaltung ein Revisionsverfahren in die Wege, in dessen Rahmen sie ein Gutachten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2007 und einen Untersuchungsbericht des PD Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 25. Januar 2008 einholte. Anschliessend bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch (Mitteilung vom 25. Januar 2008).
A.c. Gleichzeitig wies sie A.________ auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht durch Aufnahme einer geeigneten stationären Behandlung hin. Am 6. Mai 2008 erstattete die IV-Stelle gegen den Versicherten aufgrund einer anonym zugestellten Pressemitteilung über dessen Engagement für die Handelskammer Schweiz-Serbien (HKSS) Anzeige wegen Verdachts auf Betrug. Am 24. Juni 2008 teilte die Psychiatrische Universitätsklinik U.________ (PUK) zudem mit, sie betrachte eine stationäre Behandlung für nicht indiziert. In der Folge wurde der Versicherte am 14. Oktober 2008 durch den RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und am 3. Februar 2009 fand ein Abklärungsgespräch betreffend die berufliche Situation des Versicherten statt. In der Folge verfügte die IV-Stelle am 20. August 2009 die Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Rente per 1. Oktober 2009. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurück (Urteil vom 31. Mai 2010).
Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle am 10. Mai 2010 aufgrund des Einblickes in die Strafuntersuchungsakten die sofortige Sistierung der laufenden Rente verfügt, was das kantonale Gericht als rechtens erachtete (Urteil vom 10. Mai 2011). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Gestützt auf sein am 19. Dezember 2012 erstattetes Gutachten sowie nach Einblick in die weiteren strafrechtlichen Abklärungen verfügte die IV-Stelle, wie im Vorbescheid vom 18. Dezember 2013 in Aussicht gestellt, die Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2006 und die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Renten im Umfang von Fr. 107'658.- (Verfügung vom 3. Dezember 2015). Darauf kam die Verwaltung mit Verfügung vom 13. Januar 2016 insoweit zurück, als sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 75'418.- reduzierte.
B.
B.a. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Dieses Verfahren sistierte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. November 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens. Nachdem das den Versicherten freisprechende rechtskräftige strafrechtliche Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2019 vorlag, in dessen Rahmen ein Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ und der Dr. med. G.________, PUK, vom 30. Mai 2018 berücksichtigt worden war, führte die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel durch. Anschliessend hiess sie die Beschwerde mit Urteil vom 29. September 2021 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung insoweit ab, als sie feststellte, der Versicherte habe unrechtmässig bezogene Rentenleistungen im Betrag von Fr. 37'848.- zurückzuerstatten. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
B.b. Die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ hiess das Bundesgericht teilweise gut, indem es das kantonale Urteil vom 29. September 2021 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. Dies geschah mit der Begründung, die auf einer umfassenden Abklärung beruhende materielle Rentenüberprüfung gemäss Mitteilung vom 25. Januar 2008 sei an die Stelle der ursprünglich am 12. Juni 2006 verfügten Rentenzusprache getreten. Die Vorinstanz habe - im Rahmen der Rückweisung - zu prüfen, ob die Mitteilung vom 25. Januar 2008 zweifellos unrichtig war (Urteil 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E. 4.2 i.f.).
B.c. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt mit Urteil vom 11. Juli 2023 in der Hauptsache (Dispositiv-Ziffer 1) an seinem früheren Urteil vom 29. September 2021 fest.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ sinngemäss seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Januar 2008 zu bestätigen. Ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten und von der verlangten Rückforderung im Betrag von Fr. 37'848.- sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle mit ausführlicher Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Der Beschwerdeführer nimmt am 19. November 2023 zur Vernehmlassung der Verwaltung Stellung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.1).
2.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil 9C_451/2021 vom 25. März 2022 E. 2).
3.
3.1. Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es - unter Reduktion der Rückforderung von unrechtmässig erbrachten Rentenleistungen auf den Betrag von Fr. 37'848.- - mit angefochtenem Urteil erkannte, die Beschwerdegegnerin habe die von ihr am 12. Juni 2006 zugesprochene, revisionsweise durch Mitteilung vom 25. Januar 2008 bestätigte Invalidenrente zu Recht mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben.
3.2. Die Fragen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG und einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind laut angefochtenem Urteil nicht mehr zu prüfen. Bereits im ersten Rechtsgang hatte das Bundesgericht festgestellt, soweit das kantonale Gericht sowohl mit Blick auf das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 19. Dezember 2012 als auch auf jenes des Prof. Dr. med. K.________ und der Dr. med. G.________ vom 30. Mai 2018 eine Sachverhaltsveränderung im Vergleich zum Abklärungsergebnis im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Juni 2006 und der Mitteilung vom 28. Januar 2008 verneint habe, sei das vorinstanzliche Urteil vom 29. September 2021 unbestritten geblieben (Urteil 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E. 4.1). Darauf ist mit der Vorinstanz nicht mehr zurückzukommen.
3.3. Das kantonale Gericht hat bereits im Urteil vom 29. September 2021 (vgl. Urteil 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E. 2.2.1) wie auch im hier angefochtenen die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Soweit die Vorinstanz darauf schloss, nicht nur die Verfügung vom 12. Juni 2006 (vgl. dazu Urteil 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1), sondern auch die diese ersetzende Mitteilung vom 25. Januar 2008 (vgl. dazu BGE 147 V 167 E. 6 und SVR 2015 IV Nr. 6 S. 13, 9C_350/2014 E. 2.2 i.f.; je mit Hinweisen) sei "aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zweifellos unrichtig" und folglich wiedererwägungsweise aufzuheben gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden.
4.1. Die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind praxisgemäss nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung - hier der revisionsweise rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Januar 2008 - dargeboten hat (vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteile 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.1 und 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht führte wiederholt aus, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt ist, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (in BGE 147 V 55 nicht, aber in SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1 veröffentlichte E. 6. 1; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.1). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3; SVR 2023 UV Nr. 43 S. 152 E. 4.2.1 i.f. mit weiteren Hinweisen).
4.2. Entgegen Verwaltung und Vorinstanz kann im Zeitpunkt der revisionsweisen Bestätigung der ganzen Invalidenrente gemäss Mitteilung vom 25. Januar 2008 von einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Rede sein. Der den Beschwerdeführer seit 2002 regelmässig alle zwei Wochen behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ berichtete der IV-Stelle am 13. Mai 2007, infolge einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sei der Beschwerdeführer seit 25. Juni 2004 durchgehend zu 100% arbeitsunfähig. Weil Dr. med. I.________, RAD-Facharzt für Innere Medizin, in der Folge den "aktuellen Gesundheitszustand [für] unklar" einschätzte, liess er durch die IV-Stelle bei Dr. med. C.________ eine fachärztlich-psychiatrische Begutachtung zwecks Beantwortung zahlreicher Zusatzfragen zum Standardfragenkatalog veranlassen. Der psychiatrische Gutachter bestätigte im Wesentlichen die Hauptdiagnose und die volle Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit. Demgegenüber hielt Dr. med. I.________ in der Folge die gutachterliche Bemessung der Arbeitsfähigkeit für nicht nachvollziehbar und stellte stattdessen fest, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% zumutbar. Nachdem die IV-Stelle laut angefochtenem Urteil bei dieser Ausgangslage dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2007 eine revisionsweise Reduktion der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt hatte, liess der Beschwerdeführer seinen behandelnden Psychiater mit Bericht vom 11. November 2007 detailliert zur medizinischen Aktenlage Stellung nehmen. Daraufhin lud die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu einer fachärztlich-psychiatrischen Exploration durch den leitenden RAD-Arzt PD Dr. med. D.________ ein. Auch dieser Psychiater erhob als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, jedoch von gegenwärtig schwerer Ausprägung. Ausdrücklich gelangte er in der versicherungsmedizinischen Beurteilung der von ihm erhobenen Befunde zum Schluss, "ein IV-relevanter psychischer Gesundheitsschaden [bestehe] zweifelsfrei [...;] im gegenwärtigen Zustand [liege] eine Arbeitsunfähigkeit (100%) für jede in Frage kommende Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vor." Soweit die Vorinstanz die Befunde des begutachtenden RAD-Psychiaters PD Dr. med. D.________ im angefochtenen Urteil einer eigenständigen Würdigung unterzog, um dessen Schlussfolgerungen, die hinsichtlich Hauptdiagnose und Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Wesentlichen mit denjenigen der Dres. med. H.________ und C.________ übereinstimmten, als "nicht überzeugend" und daher den praxisgemässen Beweisanforderungen nicht genügend zu qualifizieren, ist entgegen dem angefochtenen Urteil nicht auf die "zweifellose Unrichtigkeit" der darauf basierenden Mitteilung vom 25. Januar 2008 zu schliessen. Dass die bis zum Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenbestätigung erfolgten fachärztlichen Explorationen allesamt nicht mit der praxisgemäss erforderlichen Sorgfalt (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.2 und Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen) durchgeführt worden wären, ist nicht ersichtlich und legte das kantonale Gericht nicht dar. Indem es die Diagnose einer schweren depressiven Episode "fachmedizinisch nicht [für] glaubhaft" bezeichnete, sprach es dem leitenden RAD-Arzt und Psychiater der Beschwerdegegnerin die spezialmedizinische Expertise ab, ohne sich nach der massgebenden Aktenlage per 25. Januar 2008 auf abweichende, fachärztlich-psychiatrisch begründete Beurteilungen abstützen zu können. Mit dem Beschwerdeführer ist die Mitteilung vom 25. Januar 2008 nicht als qualifiziert unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren.
4.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und folglich gutzuheissen.
5.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Januar 2016 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli