Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_810/2023
Urteil vom 7. März 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. November 2023 (VSBES.2023.201).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ hatte sich im Dezember 2017 unter Hinweis auf eine Herzerkrankung erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.
A.b. Im Februar/April 2023 ersuchte A.________ unter Hinweis auf Herzinsuffizienz und Blasenkrebs sowie unter Beilage eines Berichts seiner Hausärztin vom 13. Dezember 2022 um erneute Prüfung des Rentenanspruchs. Nachdem die IV-Stelle gestützt auf eine Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023 in Aussicht stellte, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, reichte A.________ weitere medizinische Berichte ein, welche die IV-Stelle wiederum dem RAD vorlegte. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 trat sie auf das neue Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ein.
B.
A.________ liess hiegegen Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 29. Juni 2023 sei die IV-Stelle anzuweisen, auf das mit der Neuanmeldung geltend gemachte Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen; Rente) einzutreten und dieses materiell zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zu anschliessendem Entscheid darüber an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK stellen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, mit Urteil vom 6. November 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdesache sei zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, auf das neue Leistungsgesuch vom 25. April 2023 einzutreten und dieses mit Bezug auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente materiell zu prüfen.
Während das Versicherungsgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das kantonale Gericht habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem es trotz entsprechendem Antrag keine öffentliche Gerichtsverhandlung durchführte.
2.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 und 3.3). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (BGE 136 I 279 E. 1; 122 V 47 E. 3), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279 E. 1; SVR 2014 UV Nr. 11 S. 37, 8C_273/2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig (BGE 134 I 331 E. 2.3; SVR 2020 IV Nr. 55 S. 188, 8C_751/2019 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff.; vgl. zum Ganzen: SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Das kantonale Gericht entsprach dem unbestrittenermassen rechtzeitig gestellten Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht. Zur Begründung gab es an, die Beschwerde sei als offensichtlich unbegründet anzusehen, da sie von vornherein nicht geeignet sei, die Verfügung vom 29. Juni 2023 in Frage zu stellen. Zudem liege, so die Vorinstanz im Weiteren, keine Streitigkeit betreffend materiellrechtliche Leistungen vor, die einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Folge hätte. Anfechtungsobjekt sei vorliegend eine Nichteintretensverfügung der Verwaltung auf ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, weshalb die Streitigkeit verfahrensrechtlicher Natur sei und nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK falle.
3.1. Soweit das kantonale Gericht die vorliegende Streitsache vom Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausschloss, weil sie verfahrensrechtlicher Natur sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Sozialversicherungsrechtliche Leistungs- und Beitragsstreitigkeiten gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Streitigkeiten um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und fallen demzufolge grundsätzlich in dessen Anwendungsbereich (BGE 122 V 47 E. 2a). Bei der Auslegung des Begriffs "civil rights" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK stellt der Gerichtshof darauf ab, ob das Ergebnis eines Verfahrens für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen unmittelbar entscheidend ist bzw. ob der Ausgang des Verfahrens zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen begründet, ändert oder aufhebt (vgl. HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 5. Aufl. 2023, N. 9 f. zu Art. 6 EMRK; FRANK MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 6 EMRK). Verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie beispielsweise über die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder über die Zuständigkeit, fallen mangels Entscheidung in der Sache nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, a.a.O., N. 22 zu Art. 6 EMRK; Urteil 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.4.1). Eine verfahrensrechtliche Streitigkeit in diesem Sinne liegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz indes nicht vor. Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nach mehrmaliger Rücksprache mit dem RAD betreffend die neu eingereichten medizinischen Unterlagen mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eingetreten. Wird dagegen, wie vorliegend, Beschwerde erhoben, ist im gerichtlichen Verfahren die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung zu überprüfen, wobei dies wiederum anhand einer Würdigung der medizinischen Aktenlage erfolgt. Es handelt sich dabei um die Prüfung eines behaupteten rechtserheblichen Sachumstands, bei der wegen des Beweismasses des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis gelten. Das ändert jedoch nichts daran, dass über eine Leistungsstreitigkeit und nicht über eine rein verfahrensrechtliche Streitigkeit zu entscheiden ist, was insbesondere bei negativem Ausgang augenfällig wird. Dementsprechend hat das Bundesgericht den grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auch im Beschwerdeverfahren gegen eine Nichteintretensverfügung der Verwaltung mangels Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung bereits mehrfach bejaht (vgl. SVR 2017 IV Nr. 45 S. 134, 8C_338/2016, und Urteil 8C_717/2023 vom 28. Februar 2024), was vorliegend bestätigt wird.
3.2. Von der beantragten öffentlichen Verhandlung hätte das kantonale Gericht somit nur bei Vorliegen von in Erwägung 2.2 hiervor genannten Gründen absehen dürfen. Soweit es sich diesbezüglich darauf beruft, es habe sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lassen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei, kann ihm nicht gefolgt werden.
3.2.1. Die Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde ist gemäss Rechtsprechung nicht unproblematisch, weil damit bereits über die Streitsache entschieden wird, die Gegenstand einer allfälligen Verhandlung bilden würde. Wohl sind Konstellationen denkbar, in denen von einer öffentlichen Verhandlung zum vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden können und deren Anordnung deshalb im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie ohne Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterbleiben kann. Dies trifft sicher zu, wenn die Beschwerdeführung als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen ist. Auch wenn ein überzeugend begründeter Verwaltungsakt mit nicht sachbezogenen Argumenten angefochten wird oder die erhobenen Einwände - selbst wenn sie an sich zutreffen würden - mangels Relevanz für die zu beurteilende Streitfrage am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, kann von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Dasselbe gilt, wenn ein vom Gesetz gar nicht vorgesehener Anspruch geltend gemacht wird oder wenn einzig eine Rechtsfrage zur Diskussion steht, deren Antwort sich bereits klar aus der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. In solchen Fällen ist die Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren zum vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb sich auch im Hinblick auf die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Verfahrensgarantie nicht beanstanden lässt, wenn das kantonale Gericht den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ablehnt (BGE 136 I 279 E. 1; 122 V 47 E. 3b/cc und 3b/dd; SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 3.2.1; Urteil 8C_717/2023 vom 28. Februar 2024; je mit Hinweisen).
3.2.2. Die bisher offen gelassene Frage, ob die Rechtsprechung in Bezug auf das Kriterium der offensichtlichen Unbegründetheit mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vereinbar ist (vgl. SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 3.2.2), braucht auch im hier zu beurteilenden Fall, wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt, nicht abschliessend beantwortet zu werden.
3.3. Das vorliegende Verfahren betrifft den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer Neuanmeldung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 29. Juni 2023 auf das neue Leistungsbegehren mangels Hinweisen für eine dauerhafte anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ein. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, aus den im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichten sei eine gesundheitliche Verschlechterung mit möglicher Auswirkung auf den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung glaubhaft gemacht. So sei er aus kardiologischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit mittelgradig eingeschränkt und ergäben sich infolge des diagnostizierten Urothelkarzinoms sowie der inzwischen hinzugetretenen reaktiven Arthritis neue relevante Aspekte der Krankengeschichte.
Den im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwänden kann nicht von vornherein jegliche Bedeutung abgesprochen werden. Die Argumente waren sachbezogen und für die zu beurteilende Streitfrage grundsätzlich relevant. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Sach- und Rechtslage zusammenfassend festhielt, die Beschwerdegegnerin sei mangels Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten und die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, entschied sie damit bereits über die Streitsache, die Gegenstand der öffentlichen Verhandlung hätte bilden sollen. Selbst wenn das kantonale Gericht den entsprechenden Antrag unter Hinweis auf die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde abwies, ist eine solche im Sinne von E. 3.2.1 hiervor in Anbetracht seiner vorgängigen materiellen Erwägungen jedenfalls nicht so eindeutig, dass deswegen auf die Durchführung einer beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden könnte.
3.4. Andere Gründe, die das Absehen von der ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung rechtfertigen würden, werden im angefochtenen Urteil nicht erwähnt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt unter den gegebenen Umständen kein ausschliesslich auf eine Beweisabnahme gerichtetes Begehren vor, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz tatsächlich keinen Anspruch einräumt (vgl. SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 3.4 mit Hinweis; vgl. ferner Urteile 8C_717/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.4 und 8C_402/2023 vom 19. Feburar 2024 E. 2.3).
3.5. Zusammenfassend bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine solche verzichtete, wurde der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. a ATSG) nicht Rechnung getragen. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es diesen Verfahrensmangel behebt und die verlangte öffentliche Verhandlung durchführt. Danach wird es über die Beschwerde materiell neu befinden (vgl. SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 3.5).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. November 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch