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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_1/2025  
 
 
Urteil vom 7. März 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Roman Bolliger, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Hochdorf, 
Hauptstrasse 3, 6280 Hochdorf, 
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, 
handelnd durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 2024 
(1C_369/2024 / 1C_377/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 1C_369/2024 / 1C_377/2024 vom 14. Oktober 2024 hat das Bundesgericht die Beschwerde von Roman Bolliger gegen die Urteile des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Mai 2024 bzw. vom 13. Mai 2024 betreffend die Gemeindeinitiative "Hochdorf heizt erneuerbar" abgewiesen. 
 
B.  
Gegen dieses Urteil reicht Roman Bolliger mit Schreiben vom 3. Januar 2025 ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein. 
Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche haben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, weshalb der Gesuchsteller in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern die von ihm behaupteten Revisionsgründe vorliegen sollen. 
 
2.  
Der Gesuchsteller macht mehrere Revisionsgründe zumindest sinngemäss geltend. 
 
2.1. Einen ersten Revisionsgrund erkennt er darin, dass das Bundesgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt habe (Art. 121 lit. d BGG). So sei der Entscheid des Regierungsrats vom 20. September 2022 zur Abweisung der Stimmrechtsbeschwerde unberücksichtigt geblieben.  
Aus dem Umstand, dass der Regierungsrat in jenem Entscheid zusätzliche Rechtsfragen behandelt bzw. Rechtsfragen unterschiedlich beantwortet hat, kann jedoch entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht abgeleitet werden, dass das Bundesgericht diesen bei den Akten liegenden Entscheid unberücksichtigt gelassen hat. Dies umso weniger als das Bundesgericht auf die Beschwerde betreffend dahingehende Vorbringen mangels rechtsgenüglich substanziierten Rügen nicht eingetreten war. Die Nichtberücksichtigung bestimmter Vorbringen lag nicht daran, dass ein vorinstanzlicher Entscheid aus Versehen unberücksichtigt blieb. Was der Gesuchsteller im Grunde vorbringt, ist ohnehin nicht, dass das Bundesgericht im Sinne von Art. 121 lit. d BGG eine in den Akten liegende Tatsache nicht berücksichtigt habe, sondern, dass das Urteil inhaltlich falsch sei. Er kritisiert somit den Rechtsstandpunkt des Bundesgerichts, nicht ein Sachverhaltselement in den Akten (vgl. hierzu ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 f. zu Art. 121 BGG). Darin liegt jedoch kein Revisionsgrund. 
 
2.2. Der Gesuchsteller erkennt zudem einen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG. Dieser bestehe darin, dass das Bundesgericht seinen Antrag nicht beurteilt habe, bestimmte Aussagen des Gemeinderats seien vom Bundesgericht als unzutreffend festzustellen. Dabei handelt es sich um Aussagen, gemäss denen die Umsetzung der Initiative ein nachgelagertes Ortsplanungsrevisionsverfahren voraussetzen würde.  
Auch insoweit ist das Gesuch abzuweisen, da das Bundesgericht diese Fragen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in E. 3 und 4 seines Urteils behandelt hat, soweit es diesbezüglich auf die Beschwerde eintrat. Behandelt das Bundesgericht einen Antrag wie vorliegend deshalb nicht, weil es die Rüge als unzulässig beurteilt und daher insoweit auf die Beschwerde nicht eintritt, besteht keine Grundlage für eine Revision gestützt auf Art. 121 lit. c BGG (ESCHER, a. a. O., N. 8 zu Art. 121 BGG). 
 
2.3. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, in seiner Beschwerde habe er eventualiter beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesen Antrag habe das Bundesgericht unbeurteilt gelassen, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG gegeben sei.  
Der Gesuchsteller dringt auch mit diesem Vorbringen nicht durch. Voraussetzung für die Rückweisung ist, dass das angefochtene Urteil vom Bundesgericht im Rahmen seines Prüfungsmassstabs als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. Urteil 1F_6/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Das war vorliegend nicht der Fall. Eine Aufhebung war daher ausgeschlossen - und damit auch eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Damit wurde die Beschwerde nicht nur in Bezug auf den Hauptantrag, sondern auch in Bezug auf den hier geltend gemachten Eventualantrag, abgewiesen. 
 
2.4. Aus den weiteren Vorbringen des Gesuchstellers ergibt sich ebenfalls nicht, dass ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG vorliegen würde. Vielmehr übt er damit im Revisionsverfahren unbeachtliche Kritik an der Rechtsanwendung. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG. Das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Hochdorf, dem Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz