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«AZA» 
U 260/99 Vr 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard 
 
 
Urteil vom 7. April 2000 
 
in Sachen 
M.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Mit Verfügung vom 7. Februar 1994 sprach die Schweierische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1954 geborenen M.________ für die Restfolgen des am 18. März 1989 erlittenen Verkehrsunfalles mit Wirkung ab 1. Januar 1994 eine Invalidenrente von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Als letzte Instanz im daraufhin eingeschlagenen Rechtsmittelweg wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die von M.________ gegen die Rentenhöhe erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 25. Juni 1998 ab. 
 
Mit Verfügung vom 22. März 1996, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 16. Mai 1997, lehnte es die SUVA ab, für die ab 16. Januar 1996 attestierte Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen zu erbringen, da keine unfallbedingte organische Verschlimmerung des Gesundheitszustandes vorliege und die im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden nicht als adäquate Unfallfolge betrachtet werden könnten. Sie erklärte sich aber bereit, für die Kosten der vorgeschlagenen Therapie aufzukommen. 
Am 23. Mai 1997 anerkannte die SUVA verfügungsweise ihre Leistungspflicht für die an der Rheumaklinik des Spitals X.________ in der Zeit vom 12. November 1996 bis 6. Februar 1997 durchgeführte Therapie, verneinte aber wiederum einen Taggeldanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 1997 fest. 
 
B.- Die gegen die Einspracheentscheide vom 16. Mai und 22. September 1997 erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juni 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm ab 16. Januar 1996 Taggelder für die aufgetretene Arbeitsunfähigkeit auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV), die Rechtsprechung über die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139), die Voraussetzung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem ursprünglichen Unfall für die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen) sowie über den Anspruch auf Taggeld im Allgemeinen (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass laut Art. 21 Abs. 3 UVG der Rentenbezüger bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 - 13) hat. Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. 
 
2.- Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, unter denen ein Rentenbezüger Taggelder der Unfallversicherung beanspruchen kann (vgl. Erw. 1), erfüllt. Die Vorinstanz hat dies im Wesentlichen mit der Begründung verneint, es gebe in den gesamten vorhandenen medizinischen Unterlagen keinen einzigen Hinweis darauf, dass die seit August 1995 aufgetretenen und im Februar 1997 wiederum abgeklungenen Beschwerden im Bereich der linken Hüfte in einem kausalen Zusammenhang mit dem 1989 erlittenen Unfall stehen könnten, weshalb auch die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht in rechtserheblichem Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Diese Feststellungen lassen sich aufgrund der Akten nicht bestätigen. 
 
a) Im Gutachten des Spitals Y.________, Neurologische Klinik, vom 24. April 1997, hält Dr. med. W.________ unter Beurteilung ausdrücklich fest, dass sowohl die Periarthritis coxae links als auch die panvertebralen Schmerzen zumindest teilweise auf die chronische Fehlbelastung durch die Peronaeus-Parese zurückzuführen sind. Auch Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, geht von einer unfallkausalen Spätfolge aus, diagnostizierte er doch in seinem Bericht vom 14. November 1997 unter anderem überlastungs-bedingte Beinschmerzen links (Periarthropathia coxae) bei Dysbalance infolge Fehlbelastung (Beinlängen-Asymmetrie, schmerzbedingtes Schonhinken). Da das linke Bein auch wegen der unfallbedingten Lähmung und der Schmerzen fehlbelastet wurde, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Hüftbeschwerden entgegen der Auffassung der Vorinstanz klar erstellt. 
 
b) Daran ändert nichts, dass gemäss Gutachter die Ursache der Periarthritis coxae links nur teilweise in der Fehlbelastung zu finden ist, ist doch für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
c) Selbst die SUVA hat im Übrigen den Kausalzusammenhang der Hüftbeschwerden zum Unfall ursprünglich als gegeben erachtet, bezeichnete doch der Kreisarzt am 14. Februar 1996 die im Bericht des Spitals Y.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, Schmerzsprechstunde, vom 19. Januar 1996 beschriebenen lokalen Schmerzen (wozu insbesondere auch diejenigen an der Hüfte gehörten) als Unfallfolge, worauf die SUVA ihre Leistungspflicht für die Kosten der Therapie mit Tryptizol sowie der medizinischen Betreuung verfügungsweise anerkannte. Dass sich letztere zum damaligen Zeitpunkt allein auf die Hüftbeschwerden bezog, geht ohne weiteres aus dem genannten Bericht hervor, sahen doch die Ärzte der Schmerzsprechstunde von rheumatologischer Seite einzig die leichte Periarthritis coxae links als angehbar. Es fällt auch auf, dass sich der Kreisarzt in den ärztlichen Beurteilungen vom 20. März 1996 und 28. April 1997 - auf welchen die Verfügungen vom 22. März 1996 und 23. Mai 1997 sowie die Einspracheentscheide in medizinischer Hinsicht beruhten - zum Kausalzusammenhang zwischen den Hüftbeschwerden und dem Unfall vom 18. März 1989 erst gar nicht äusserte. 
 
3.- Steht fest, dass das Leiden des Versicherten an der linken Hüfte als Spätfolge des Unfalles vom 18. März 1989 zu qualifizieren ist, hat die SUVA dafür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Nebst den bereits anerkannten Behandlungskosten betrifft dies insbesondere das Taggeld für die durch die Spätfolge allenfalls entstandene Verdiensteinbusse (vgl. Erw. 1). 
 
a) In den früheren kreisärztlichen Untersuchungen vom 22. Mai 1990 und 30. September 1993 wurde die Hüfte noch als frei beweglich beschrieben, was sich mit der Feststellung des Spitals X.________ vom 23. August 1989 deckt, wonach diese beidseits frei und indolent gewesen sei. Erstmals traten Beschwerden in der Hüfte im August 1995 auf. Vor der Rentenverfügung vom 7. Februar 1994 war nie von solchen die Rede, womit die davor datierenden Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit die erst später aufgetretene Unfallfolge gar nicht mitberücksichtigen konnten. Entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung geht damit die durch die Hüftbeschwerden bedingte Arbeitsunfähigkeit über den im Rahmen der Invaliditätsbemessung festgestellten Grad hinaus. 
 
b) Ab 16. Januar 1996 attestierten die Ärzte der Schmerzsprechstunde dem Beschwerdeführer bis 23. Januar 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Hausärztin reduzierte auf dem Unfallschein den Grad der Arbeitsunfähigkeit ab 29. Februar 1996 auf 75 %. Ab 13. Mai 1996 finden sich auf den bei den Akten liegenden Unfallscheinen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit bis 6. Dezember 1996. Ab diesem Zeitpunkt bescheinigte das Spital X.________ bis 14. Januar 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % und daran anschliessend eine solche von 50 %. Ab 6. Februar 1997 (Datum des Abschlusses der Behandlung an der linken Hüfte) erachteten die Ärzte dieses Spitals den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht als vollständig arbeitsfähig. Im Gutachten des Spitals Y.________ vom 24. April 1997 wird unter Ziffer 3 der Beantwortung der Zusatzfragen festgehalten, dass die im Januar 1996 beschriebene depressive Symptomatik lediglich leichten Grades war und keinen wesentlichen Einfluss auf den Grad der Arbeitsfähigkeit hatte. Daraus ist zu schliessen, dass die erste Phase der Arbeitsunfähigkeit (16. Januar bis 13. Mai 1996) allein durch das Hüftleiden bedingt war, was für die zweite (6. Dezember 1996 bis 6. Februar 1997) ohnehin gilt. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten für die genannten Perioden der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Taggeld. Es wird Sache der SUVA sein, über das Massliche zu befinden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des 
Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 und die Einspracheent- 
scheide der SUVA vom 16. Mai und 22. September 1997 
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Be- 
schwerdeführer vom 16. Januar bis 13. Mai 1996 und vom 
6. Dezember 1996 bis 6. Februar 1997 Anspruch auf Tag- 
geldleistungen hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- 
teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr- 
wertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kanto- 
nale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztin- 
stanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. April 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: