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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 208/02 
H 214/02 
Urteil vom 7. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
H 208/02 
U.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic.iur. E.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse PANVICA, Effingerstrasse 14, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
H 214/02 
M.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse PANVICA, Effingerstrasse 14, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1944 geborene M.________ führt seit November 1996 als Inhaberin und Arbeitgeberin das Café X.________ und ist in dieser Eigenschaft als Selbstständigerwerbende der AHV-Ausgleichskasse des Schweizerischen Bäcker-Konditorenmeister-Verbandes, PANVICA, angeschlossen. Mit Verfügung vom 21. November 2001 (Ref.-Nr.: 69'689) verpflichtete die Ausgleichskasse M.________ gestützt auf eine im August 2001 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle, wonach in den Erfolgsrechnungen der Jahre 1996 bis 1998 jeweils mit dem Buchungstext "U.________/Honorare" als Verwaltungsaufwand verbuchte Beträge von Fr. 21'000.- (1998), Fr. 63'000.- (1999) und Fr. 70'000.- (2000) nicht als Lohn abgerechnet worden seien, zur Nachzahlung persönlicher AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, Verwaltungskosten und Zinsen in Höhe von Fr. 21'985.- für die Periode vom 1. November 1996 bis 31. Dezember 2000. 
B. 
Die dagegen von M.________ erhobene Beschwerde hiess das So-zialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Beiladung des als angeblichem Lohnbezüger betroffenen Ehemannes, U.________, in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beitragspflicht neu verfüge. Als Begründung gab es an, zwar sei von grundsätzlich beitragspflichtigen Honorarzahlungen an U.________ auszugehen, der derzeitige Stand der Akten erlaube indes keine endgültige Qualifizierung des Einkommens als aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit herrührend (Entscheid vom 31. Juli 2002). 
C. 
M.________ und U.________ führen je Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung seien aufzuheben. Beide lassen neu u.a. monatliche, den Zeitraum von Oktober 1998 bis Dezember 2000 beschlagende Belastungsanzeigen der Bank Y.________ AG einreichen. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung. M.________ enthält sich als Mitinteressierte im Prozess ihres Ehegatten ebenfalls einer Stellungnahme, während U.________ auf Gutheissung der Ver-waltungsgerichtsbeschwerde seiner Ehefrau schliessen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
2. 
2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verlet-zung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen geltend zu machen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Un-zulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müs-sen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsäch-lichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c; AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen). 
2.2 Bei den erstmals im letztinstanzlichen Prozess beigebrachten Belastungsanzeigen der Bank, welche Zahlungen zu Lasten des Geschäfts- zugunsten des gemeinschaftlichen Privatkontos der beiden Beschwerdeführer ausweisen, handelt es sich um unechte Noven, welche im Rahmen der eingeschränkten Kognition nach Art. 105 Abs. 2 OG im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben. Das kantonale Gericht hat einlässlich dargetan, dass eine beweismässige Unterlegung des sowohl im Verwaltungs- wie auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wiederholt geltend gemachten Einwandes, die in Frage stehenden Beträge von Fr. 21'000.-, Fr. 63'000.- und Fr. 70'000.- stellten Privatbezüge der Beschwerdeführerin dar, welche sie auf ihr Konto habe transferieren lassen, ohne weiteres spätestens vor der Vorinstanz möglich und zumutbar gewesen wäre. 
3. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grund-sätze zum Begriff der Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 6 Abs. 1 AHVV; ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a; vgl. auch BGE 125 V 384 f. Erw. 2a mit Hinweisen), insbesondere zur Unterscheidung der unselbstständigen (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 AHVG; BGE 124 V 101 f. Erw. 2, 123 V 6 f. Erw. 1 und 243 Erw. 2a, je mit Hinweisen) von der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV; BGE 123 V 162 f. Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
4. 
4.1 Den Erfolgsrechnungen 1998 bis 2000 sowie den zugehörigen Kontenblättern sind unter dem Titel "Verwaltungsaufwand" (Konto Nr. 6070) u.a. per 31. Dezember des jeweiligen Jahres verbuchte Zahlungen von Fr. 21'000.- (1998), Fr. 63'000.- (1999) sowie Fr. 70'000.- (2000) zu entnehmen. Die entsprechenden Buchungen, welchen anlässlich der im August 2001 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle erwiesenermassen keine Belege zu Grunde lagen, lauteten auf "U.________/Honorare 1998", "U.________/Honorare 1999" und "U.________/Honorare2000". Mit Stellungnahme vom 5. November 2001 liess die Beschwerdeführerin mit 31. Dezember 1998, 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2000 datierte und von ihr unterschriebene Buchungsbelege des Inhalts einreichen, "Pauschalrechnung für meine Umtriebe, Spesen und Aufwendungen in Admnistration [recte: Administration], Lohn- und Kreditorenbuchhaltung für das Jahr 1998 [bzw. 1999/2000] Fr. 21'000.- [bzw. Fr. 63'000.-/Fr. 70'000.-]. Den Betrag habe ich durch monatliche Überweisung auf mein Privatkonot [recte: Privatkonto] dem Bankkonto des Café X.________ entnommen". 
4.2 Die Beschwerdeführer machen angesichts dieser Aktenlage im Wesentlichen geltend, es handle sich bei den betreffenden Beträgen nicht um an U.________ ausbezahltes Erwerbseinkommen, sondern um offensichtlich auf Grund der zugestandenermassen missverständlich formulierten Pauschalrechnungen sowohl im Hinblick auf das Konto "Verwaltungsaufwand" wie auch die Bezeichnung "Honorare" an U.________ falsch verbuchte Privatbezüge der Beschwerdeführerin selber. Demgegenüber halten Vorinstanz und Verwaltung dafür, von einer behaupteten, an den realen wirtschaftlichen Verhältnissen vorbeigehenden Falschbuchung in den Erfolgsrechnungen und den zugehörigen Kontenblättern könne unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein, vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegenden Honorarzahlungen an den Ehegatten der Geschäftsinhaberin auszugehen. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin einer Einzelfirma nach Art. 957 in Verbindung mit Art. 934 OR zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet. Diese ist mit ihren Bestandteilen (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen) kraft Gesetzes (Art. 957 und Art. 963 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, und untersteht dem strafrechtlichen Schutz von Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 125 IV 17 Erw. 2a/aa, 122 IV 25 Erw. 2b, 108 IV 25 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Urteil S. vom 21. Februar 2003, P 43/02, Erw. 2.2). 
 
Angesichts der derart begründeten erhöhten Glaubwürdigkeit der - insbesondere der Arbeitgeberkontrolle vom August 2001 zu Grunde liegenden - Buchhaltungsunterlagen ist die durch das kantonale Gericht vorgenommene Beweiswürdigung, wonach es sich bei den klar und unmissverständlich formulierten Buchungen in den Kontenblättern um Honorarzahlungen an U.________ handelt, rechtens. Die erst auf Beanstandungen im Rahmen der Kontrolle hin nachgereichten Pauschalrechnungsbelege vermögen aus den im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten Gründen, auf welche verwiesen werden kann, die Aussagekraft dieser originären, über mehrere Jahre gleichlauten-den Verbuchungen nicht zu untergraben. Namentlich enthalten die Pauschalrechnungen in den jeweiligen Buchungsvermerken weder Angaben über die (Buchungs-)Daten noch die betreffenden Belegnummern. Entgegen den letztinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung und Bezeichnung der Rechnungen die Buchhaltungsstelle dazu veranlasst haben sollten - und zwar auch dann nicht, wenn die Auftragserteilung wie geltend gemacht durch U.________ als ausführender Person erfolgt wäre -, die entsprechenden Beträge mit dem Text "U.________/Honorare" als Verwaltungsaufwand zu verbuchen, ist darin doch weder von U.________ noch von Honoraren die Rede. Widersprüche in der Argumentation der Beschwerdeführer ergeben sich ferner daraus, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Beträge als Erwerbseinkommen seiner Ehefrau aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit qualifiziert, während die Beschwerdeführerin selber noch im kantonalen Beschwerdeverfahren geltend machte, die ausgerichteten Beträge stellten keinen Lohn, sondern eine Entschädigung für ihren allgemeinen Verwaltungsaufwand dar. An diesem Er-gebnis ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto lediglich die AHV/IV/EO-Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige entrichtet hat und seit längerer Zeit IV-Rentenbezüger ist. So räumt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss einer letztinstanzlich von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie eines Telefaxes vom 19. April 2002 denn auch ein, dass der Beschwerdeführer, welcher sich doch um sehr vieles im Betrieb kümmere, entge-gen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, AHV-rechtlich wohl als mitarbeitendes Familienmitglied zu betrachten sei. 
5.2 In den Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird im Weiteren nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bezüglich der Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur weiteren Abklärung als bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen liesse. Auf Grund der Aktenlage ist eine Qualifizierung der nach dem Gesagten zu Recht als grundsätzlich beitragspflichtiges Einkommen des Beschwerdeführers eingestuften Honorarzahlungen als Verdienst aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht möglich. 
6. 
Da kein Versicherungsleistungsstreit vorliegt (vgl. Erw. 2.1 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwer-deführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verfahren H 208/02 und H 214/02 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1600.- werden den Beschwer-deführern je zur Hälfte auferlegt. Sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1600.- gedeckt; der Differenzbetrag von je Fr. 800.- wird zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. April 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: