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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 12/02 
 
Urteil vom 7. April 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
R.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 12. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene R.________ arbeitete nach Ausübung verschiedener Tätigkeiten als Hilfsarbeiter vom 1. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 als Fassadenisoleur/Gipser, wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde und der 23. Juli 1999 sein letzter effektiver Arbeitstag war. Er leidet unter chronischen, nicht spezifischen Rückenschmerzen und meldete sich am 12. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dabei beanspruchte er Versicherungsleistungen in Form von Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit. 
 
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren ab. Auf Grund der durchgeführten Abklärungen stellte sie fest, aus medizinischer Sicht sei der Versicherte für behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Zur Ausübung solcher Tätigkeiten, die das Erzielen eines rentenausschliessenden Einkommens ermöglichen würde, sei eine Umschulung nicht angezeigt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt wurden, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. November 2001 ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle sei ihm ab 1. Juli 2000 eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen zur zusätzlichen medizinischen Abklärung und zur anschliessenden erneuten Prüfung des Rechtsanspruchs auf eine Invalidenrente. Dabei legt er ein am 28.November 2001 erstelltes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. M.________ ins Recht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, wie er zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben ist beurteilt. Erwähnt sei zudem, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint und festgestellt, in medizinischer Hinsicht herrsche bezüglich der Diagnosen weitgehendst Einheit. Danach leide der Versicherte im wesentlichen an einem lumbospondylogenen sowie lumbovertebralen Syndrom bei einer kleinen rechtsseitigen mediolateralen Diskushernie L4/L5 oder L5/S1 ohne neurologische Ausfälle. Auch bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit würden sich die Meinungen der Ärzte fast gänzlich decken. Nur die Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als Fassadenisoleur/Gipser sei zu verneinen, während in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Zudem befand die Vorinstanz, von zusätzlichen Abklärungen in somatischer Hinsicht seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, sich erneut zur Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung bei der Invalidenversicherung zu melden. 
 
In psychiatrischer Hinsicht erwog das kantonale Gericht, in den medizinischen Akten fänden sich der Bericht von Dr. med. H.________ vom 17. März 2000, wonach der Versicherte geschildert habe, er sei zusätzlich zu den vor allem nachts auftretenden Schmerzen nervös und depressiv verstimmt, sowie der Befund von Dr. med. B.________, der am 17. April 2000 eine Schmerzchronifizierung infolge schlecht angepasster Krankheitsverarbeitungs- und Verhaltensmuster diagnostiziert hatte. Nach Ansicht der Vorinstanz reichten diese Hinweise aber nicht aus für die Annahme, der Beschwerdeführer würde eine psychische Problematik aufweisen, die im Hinblick auf das Vorliegen eines IV-rechtlich relevanten geistigen Gesundheitsschadens zusätzlicher Abklärungen bedürfte. Schliesslich seien von Dr. med. B.________ auch invaliditätsfremde Faktoren genannt worden, die keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen, und habe der Beschwerdeführer auch nicht ein von ihm in Aussicht gestelltes psychiatrisches Gutachten einreichen lassen. 
 
In erwerblicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, aus der Gegenüberstellung des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 42'000.- und des Valideneinkommens von Fr. 65'000.- resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 35 %. 
2.2 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer erneut vor, die Tatsache, dass sich seine Schmerzen chronifiziert haben, weil er seine Krankheit wegen der persönlichen Verhaltensmuster schlecht verarbeitet hat, sei ein wesentliches Kriterium für die psychiatrische Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei immer dann eine Schmerzverarbeitungsstörung abzuklären, wenn zwischen den objektiven, medizinischen Befunden und den subjektiv empfundenen Schmerzen eine erhebliche Diskrepanz bestehe. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat er ein Gutachten ins Recht gelegt, in welchem der Psychiater Dr. med. M.________ am 28. November 2001 unter anderem festhielt, er leide bei Auffälligkeiten im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und Handeln an einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung und sei zu 20 bis 30 % für jede Berufstätigkeit arbeitsunfähig. 
2.3 Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S.159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b). 
 
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteile R.vom 11. November 2002 [I 368/01] Erw. 2.3, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c, S. vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00] Erw. 3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (Urteil A. vom 24. Mai 2002 [I 518/01] Erw. 3b/bb). 
2.4 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer aufgrund seines lumbospondylogenen sowie lumbovertebralen Syndroms mit einer kleinen rechtsseitigen mediolateralen Diskushernie L4/L5 oder L5/S1 nicht mehr in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisoleur/Gipser fortzuführen. In Würdigung der medizinischen Akten sind Vorinstanz und Verwaltung indes zum Schluss gelangt, dass beim Versicherten für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei eine Umschulung zur Ausübung solcher Tätigkeiten nicht angezeigt sei. 
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf die geltend gemachten psychischen Leiden nicht ausreichend abgeklärt worden. Insbesondere konnte sie aus dem von Dr. med. B.________ in seinem am 17. April 2000 erstellten Befund, der Beschwerdeführer weise eine Schmerzchronifizierung infolge maladiver Krankheitsverarbeitungs- und Verhaltensmuster auf, nicht schliessen, es sei auf keine psychiatrisch relevante Befundaufnahme hingewiesen worden. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. B.________ die Ansicht vertrat, an der vom Beschwerdeführer geäusserten pessimistischen Beurteilung seines Gesundheitszustandes dürften ursächlich die mangels schulischer, beruflicher und sprachlicher Ressourcen geringen Chancen einer erfolgreichen beruflichen Neuorientierung beziehungsweise Wiedereingliederung wesentlich beteiligt sein, und dass er damit invaliditätsfremde Faktoren nannte, die keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen. Dies reicht für die Annahme jedoch nicht aus, der Beschwerdeführer weise keine psychische Problematik auf. Schliesslich wird die Erheblichkeit des von Dr. med. B.________ erstellten Befundes durch das am 28. November 2001 von Dr. med. M.________ erstellte psychiatrische Gutachten bestätigt. Darin wird attestiert, die über Jahre ordentlich kompensierte Störung unter der erheblichen psychosozialen Belastung durch die diagnostizierte Diskushernie, die Krankheit der Frau, die Stellenverluste, die finanziellen Probleme und den kränkenden Verlust der Rolle des starken Ehemannes und Vaters sei symptomatisch geworden und habe eine Psychopathologie von Krankheitswert hervorgebracht. Dr. med. M.________ hat zudem dargelegt, es sei bedauerlich, dass im vorliegenden Fall nicht frühzeitig berufliche Massnahmen angeboten worden seien, wobei er den Versuch einer beruflichen Integration trotz der instabilen Persönlichkeitsstruktur und der in jeder Hinsicht ungünstigen Voraussetzungen nach wie vor als sinnvoll erachte. 
2.5 Unter diesen Umständen ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie auf Grund eines im Sinne von Erw. 2.3 erforderlichen psychiatrischen Gutachtens erneut prüft, ob der Versicherte Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Dabei wird sie sowohl über die Möglichkeit einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit als auch über einen Rentenanspruch zu befinden haben. 
3. 
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 i.V.m. Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2001 und die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2. Oktober 2000 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Zürich zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Versicherungsleistungen erneut befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Zürich hat R.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.‑‑ (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: