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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_116/2008 
 
Urteil vom 7. April 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 12. März 2008 gegen das am 23. Januar 2008 betreffend Führerausweisentzug ergangene Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass er weder auf der Beschwerde selber noch auf dem von ihm verwendeten Briefumschlag seine Unterschrift anbrachte; 
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2008 aufforderte, den Mangel bis am 2. April 2008 zu beheben, d.h. die Eingabe bis dahin mit seiner eigenhändigen Unterschrift zu versehen, ansonsten auf die Rechtsschrift nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
 
dass der Beschwerdeführer das genannte Schreiben zwar am 26. März 2008 in Empfang genommen, daraufhin aber nicht reagiert und den Mangel nicht behoben hat; 
 
dass somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen davon abzusehen ist, Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. April 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp