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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_220/2009 
 
Urteil vom 7. April 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Dezember 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1954 geborene M.________ meldete sich am 13. Juli 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab 1. April 2000 eine Rente der Invalidenversicherung (samt Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente) zu. Nachdem M.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend machen liess, gewährte ihm die IV-Stelle auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 70% ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente (Verfügung vom 24. Januar 2003). Im Rahmen eines im Dezember 2005 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei Dr. med. A.________, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, eine Expertise ein (datierend vom 21. April 2006) und hob gestützt darauf verfügungsweise am 27. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 28% die Rente auf Ende des folgenden Monats auf. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. April 2007). 
 
B. 
Die von M.________ hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 ab. 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache zur Neuabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen und bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet, weshalb es das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 21. April 2006 im Lichte der bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze als massgebliche Entscheidgrundlage eingestuft und namentlich die darin festgesetzte Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 100% als einleuchtend und nachvollziehbar erachtet hat. Der angefochtene Entscheid setzt sich auch mit den Berichten des Dr. med. B.________, Oberarzt, Leiter Ergonomie, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital X.________, vom 8. Februar 2007 und des Dr. med. C._______, Oberarzt, Psychiatrische Poliklinik, Spital X.________, vom 5. Februar 2007, eingehend auseinander und erklärt schlüssig die Gründe, weshalb diesen hinsichtlich der geschätzten Restarbeitsfähigkeit nicht zu folgen ist, wobei zutreffend dargelegt wird, dass sich die Diagnosen des Gutachters und des behandelnden Dr. med. B.________ nicht widersprechen. Diese Feststellungen der Vorinstanz sind nach der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken, woran die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen. Der eventualiter beantragten Beweisweiterungen bedarf es nicht. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt die erwerblichen Folgen der gesundheitlich bedingten Einschränkung des Leistungsvermögens betreffende Invaliditätsbemessung der Vorinstanz zu Recht nicht. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. April 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla