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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_127/2010 
 
Urteil vom 7. April 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
I.________, 
vertreten durch Advokat Niggi Dressler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 4. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1970 geborene I.________ arbeitete als Temporärmitarbeiter der K._________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 2. Juni 1999 geriet er mit seinem linken Bein in eine Verpackungsmaschine und erlitt dabei eine isolierte Tibiaschaftquerfraktur sowie eine schwere Vorfussquetschung mit subtotaler Amputation der fünften Zehe sowie eine ausgeprägte Rissquetschwunde an der vierten Zehe (Operationsbericht des Spitals X.________ vom 7. Juni 1999). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 stellte die SUVA die bis anhin erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) ein, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente. Auf Einsprache hin zog die SUVA ihre Verfügung zurück und richtete weiterhin Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Sie veranlasste zudem eine polydisziplinäre Begutachtung am medizinischen Zentrum Y.________, Medizinische Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversicherung (MEDAS). Gestützt auf dessen Expertise vom 7. September 2004 sprach die SUVA I.________ für die Folgen des Unfalls mit Verfügung vom 9. November 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2009, auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. März 2005 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. 
 
B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde setzte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den versicherten Verdienst neu auf Fr. 38'056.20 fest und wies im Übrigen die Beschwerde ab (Entscheid vom 4. November 2009). 
 
C. 
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 35-50 % zuzusprechen. Sodann sei ein unabhängiges Obergutachten einzuholen und ein schmerzspezifisches Konsilium durch unabhängige Schmerzspezialisten durchzuführen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, der Versicherte sei aufgrund der unfallbedingten Beschwerden in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Arbeiten in unebenem Gelände und auf Leitern, im Umfang von 80 % arbeitsfähig. Sie hat sich dabei zu Recht auf das Gutachten des medizinischen Zentrums Y.________ vom 7. September 2004 abgestützt, das alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen) für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt. 
 
3.2 Der formell-rechtliche Einwand der fehlenden Unabhängigkeit des medizinischen Zentrums Y.________ stösst mit Blick auf die der MEDAS rechtsprechungsgemäss zukommende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175) ins Leere. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit der geltend gemachten Verletzung der in Art. 44 ATSG statuierten Mitwirkungsrechte aufgrund des fehlenden Einbezugs bei der Expertenauswahl durchzudringen: Gemäss geltendem Recht besteht kein Wahlrecht hinsichtlich der Person des Gutachters. Richtig ist, dass der Versicherte mit Schreiben vom 26. Februar 2004 über die beabsichtigte Begutachtung im medizinischen Zentrum Y.________ (unter Beilage des entsprechenden Fragenkatalogs an die Ärzte) ohne konkrete Namensnennung der Experten orientiert wurde. Ob er zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise mit der Einladung der Begutachtungsstelle, über die einzelnen Gutachter informiert wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungsrechte durch unterlassene Namensnennung der mit der Abklärung befassten Gutachter (BGE 132 V 376, insbesondere E. 9 S. 386; vgl. auch die in BGE 132 V 418 nicht publizierte E. 3.5 [U 178/04]) ist jedenfalls als geheilt anzusehen (SZS 2008 S. 166, U 145/06, E. 6.2), zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nach Zustellung des Gutachtens, gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG) geltend gemacht hat (vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108). Für die erst letztinstanzlich gerügte Befangenheit der Gutachter fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte. 
 
3.3 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen sodann die Beweistauglichkeit des Gutachtens des medizinischen Zentrums Y.________ nicht in Frage zu stellen, welches überdies hinsichtlich der Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Ausbreitungsgebiet des Nervus peroneus links mit weiteren Arztberichten, namentlich mit denjenigen des Dr. med. K.________, FMH Neurologie, Leitender Arzt (vom 20. Februar und 3. November 2009) und der Rehaklinik Z._________ (vom 15. August 2002) übereinstimmt. Das kantonale Gericht hat sich überdies mit den abweichenden medizinischen Schlussfolgerungen zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt. Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Soweit der Versicherte gestützt auf den Bericht des Dr. med. K.________ vom 3. November 2009 eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten geltend machen will, führte bereits die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Neurologe Dr. med. K.________ den Beschwerdeführer einzig mit Blick auf die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgärtner als maximal zu 50 % arbeitsfähig schätzte und hinsichtlich einer Verweisungstätigkeit ohne nähere Begründung lediglich angab, er erachte eine höhere Vermittlungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt als nicht gegeben. Ebenso wenig vermag der Verweis auf die Tatsache, dass er seit Jahren zu 50 % als Hilfsgärtner arbeitet, wobei er nur leichte und abwechslungsreiche Arbeiten erhalte und nicht in der Lage sei, das Pensum zu erhöhen, die Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss Gutachten des medizinischen Zentrums Y.________ in Frage stellen. Sodann hat die Vorinstanz den letztinstanzlich erneut vorgebrachten Einwand, das Gutachten des medizinischen Zentrums Y.________ sei veraltet, zutreffend entkräftet, sodass auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wird. Dass das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweiserhebungen abgesehen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Darin liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 
 
4. 
Die Festlegung des Integritätsschadens auf 10 % entspricht der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 30. Januar 2006. Dieser legte der Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen der unteren Extremitäten) der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten Richtwerte sowie die Beurteilung gemäss Gutachten des medizinischen Zentrums Y.________ zugrunde, was mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Auch vor Bundesgericht wird dagegen nichts Stichhaltiges vorgebracht. 
 
5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und nach summarischer Begründung, erledigt wird. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. April 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla