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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_150/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 7. April 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern,  
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 6. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 26. März 2014, worin M.________ die Beschwerde vom 18. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Februar 2014 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. April 2014 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer