Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2F_12/2017
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Urteil vom 7. April 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und, Militärdirektion,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_307/2017 vom 20. März 2017,
Erwägungen:
1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) veranlagte A.________ am 15. Juli 2015 mit der Strassenverkehrssteuer für einen Personenwagen (Periode vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015) von Fr. 179.15. A.________ hinterlegte daraufhin am 23. Juli 2015 die Kontrollschilder, worauf das SVSA die entsprechende Steuergutschrift von Fr. 148.95 mit der Steuerforderung verrechnete und am 24. Juli 2015 die verbleibenden Fr. 30.20 fakturierte. Der Pflichtige bezahlte die Rechnung nicht, so dass ihm das SVSA die Betreibung androhte (unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 80.--). Die vom Pflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies das SVSA am 18. Januar 2016 ab, ebenso - am 30. Januar 2017 - die kantonale Polizei- und Militärdirektion eine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde (soweit sie darauf eintrat). Am 3. März 2017 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern - nachdem es A.________ Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde gegen den Direktionsentscheid eingeräumt hatte - auf diese nicht ein.
2.
Am 20. März 2017 nahm das Bundesgericht ein von A.________ gegen dieses Urteil gerichtetes Schreiben vom 18. März 2017 ("Rechtsvorschlag/Einsprache") als Beschwerde entgegen und trat gleichentags auf diese durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht ein (Urteil 2C_307/2017). Der Abteilungspräsident erwog im Wesentlichen, der Eingabe von A.________ lasse sich zum einzig massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich ob das Verwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde hätte eintreten müssen, nichts entnehmen, enthalte offensichtlich keine hinreichende Begründung und verletze überdies jeglichen prozessualen Anstand. Ausserdem wurden A.________ die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
3.
Mit Eingabe vom 31. März 2017 erhebt A.________ erneut "Rechtsvorschlag/Einsprache" und schickt das letztgenannte Urteil dem Bundesgericht zurück. Diesem trägt er im Wesentlichen vor, er müsse "das ganze Urteil abweisen wie mit Einsprache Rechtsvorschlag". Die Fr. 800.-- würden von ihm nicht bezahlt. Auf alle seine Eingaben hätte man schon lange eintreten müssen, "und wenn man nur ein wenig Grütze aufbringen muss, so kann auch jeder nicht studierte dies nachvollziehen wenn er will".
4.
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) geltend machte und dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte. Die Eingabe vom 31. März 2017 lässt sich zwar als Revisionsgesuch interpretieren, nennt aber keinen Revisionsgrund, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretens-Urteil 2C_307/2017 vom 20. März 2017 bzw. mit den entsprechenden rein verfahrensrechtlichen Erwägungen einen solchen gesetzt haben könnte.
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG).
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG); ein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist nicht gestellt. Soweit man im Satz "die sFr. 800.-- werden von mir nicht geleistet und ausserdem von was für Geld" ein solches erblicken wollte, müsste es zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 3 BGG).
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein