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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_22/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. April 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Februar 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer durch das Stadtammannamt Winterthur-Wülflingen mit Schreiben vom 17. Januar 2017 nach rechtskräftiger Gutheissung eines Ausweisungsbegehrens des Beschwerdegegners davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Räumung am "Montag, 23. Februar 2017" (recte: Donnerstag, 23. Februar 2017) stattfinde; 
dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 22. Februar 2017 (Eingang am 23. Februar 2017) an das Obergericht des Kantons Zürich wandte und Beschwerde wegen Rechtsverweigerung des Bezirksgerichts Winterthur erhob, mit der er beantragte, die Exmission superprovisorisch um zwei bis drei Tage zu verschieben und ihm eine Frist für eine ausführliche Eingabe zu gewähren; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift an das Obergericht ausführte, er habe beim Bezirksgericht Winterthur am 17. Februar 2017 vorgesprochen, welches sich geweigert habe, auf sein Gesuch einzutreten, weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege; der Beschwerdegegner habe sich bereit erklärt, bei Zahlung der gesamten Restanz den Mietvertrag weiterzuführen und der Beschwerdeführer erhalte bei seiner Familie das benötigte Geld; es mache wenig Sinn, für Räumung, Transporte, Durchführung der Gant zig-tausende Franken ohne Gegenwert zu verbrauchen, für die der Beschwerdeführer schlussendlich hafte; 
dass das Obergericht diesen Ausführungen nicht folgte bzw. sie als unbelegt qualifizierte und das Gesuch um Verschiebung des Räumungstermins sowie die Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2017 abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 23. Februar 2017 mit Eingabe vom 3. April 2017 "Rechtsverweigerungsbeschwerde" erhob, mit den Anträgen, die vom Stadtammannamt Winterthur-Wülflingen angedrohte Exmission aus den Lagerräumen/Garagen an der Strasse U.________ xxx und yyy in V.________ sei einstweilen weiterhin zu sistieren, bis der Vermieter erfolglos monierte Buchungsbelege geliefert habe und eventualiter ein Konsens über die gerichtliche Sicherstellung des anerkannterweise per heute bestehenden grösseren Mietzinsrückstandes gefunden werden könne; 
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); 
dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer nach seinen Vorbringen am 3. März 2017 zugestellt wurde und er seine Beschwerde mittels Postaufgabe (Art. 48 Abs. 1 BGG) am 3. April 2017, mithin am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG, einreichte, weshalb eine Beschwerdeergänzung, die sich der Beschwerdeführer vorbehält, ausser Betracht fällt; 
dass die Eingabe vom 3. April 2017 den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer