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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_459/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. April 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt. 
 
Gegenstand 
Unbekannt, 
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 22. März 2017 aufgefordert, den Mangel spätestens am 5. April 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 24. März 2017 am Postschalter zugestellt werden konnte, legte der Beschwerdeführer auch seiner neuen Eingabe vom 2. April 2017 den angefochtenen Entscheid nicht bei. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill