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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_167/2020  
 
 
Urteil vom 7. April 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Haft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2020 
(SB180454-O/U/ma). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestrafte A.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 26. Februar 2020 mit 22 Monaten Freiheitsstrafe und stellte fest, dass diese Freiheitsstrafe durch die bisher andauernde Haft erstanden ist. Die II. Strafkammer ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an und rechnete 594 durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandene Tage an diese Massnahme an. Gegen dieses Urteil erhob A.________ mit Eingaben vom 19., 20. und 25. März 2020 strafrechtliche Beschwerde bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, welche das Verfahren unter der Verfahrensnummer 6B_360/2020 führt. Da A.________ in seinen Anträgen u.a. - zumindest sinngemäss - um Haftentlassung ersucht, überwies die Strafrechtliche Abteilung die Beschwerde bezüglich eines allfälligen Haftentlassungsgesuchs an die dafür zuständige I. öffentlich-rechtliche Abteilung. Diese verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, äussert sich nicht explizit zur Haft. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Aufrechterhaltung der Haft rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli