Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_276/2022
Urteil vom 7. April 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Bändliweg 21, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009-2013,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Februar 2022 (SR.2022.00003, SR.2022.00004).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________ /ZH. Mit Nachsteuerverfügung vom 22. Juni 2021 auferlegte das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) ihnen Steuern und Zinsen für die Steuerperioden 2009 bis und mit 2013 von Fr. 52'835.50 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) bzw. Fr. 24'442.25 (direkte Bundessteuer).
1.2. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprachen an die Veranlagungsbehörde. Diese hiess die Anträge teilweise gut und legte die Nachsteuern (samt Zins) fest auf Fr. 51'260.35 bzw. Fr. 23'312.70. Dabei setzte sie sich ausführlich mit dem massgebenden Recht auseinander und legte sie den Steuerpflichtigen namentlich dar, dass es im Fall einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe, ohne Rücksicht auf den zivilrechtlichen Güterstand, zur Faktorenaddition komme. Darüberhinaus hafteten die Eheleute, fuhr die Veranlagungsbehörde fort, grundsätzlich solidarisch für die gesamten ihnen auferlegten Nachsteuern.
1.3.
1.3.1. Dagegen gelangte der Ehemann mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 18. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In seiner Eingabe bracht er, soweit hier interessierend, vor, dass die Veranlagung von Nachsteuern und "die Verurteilung/Haftung" in Bezug auf seine Ehefrau rechtlich unzulässig seien, da die Ehefrau noch nie eine Steuererklärung eingereicht und mitunterzeichnet habe.
1.3.2. Mit Präsidialverfügung im Verfahren SR.2022.00003 / SR.2022.00004 vom 20. Januar 2022 gab das Verwaltungsgericht den Eheleuten bekannt, dass der Streitgegenstand auf die für die Steuerperioden 2009 bis 2013 erhobenen Nachsteuern beschränkt sei. Die Rechtsschrift setze sich, so das Verwaltungsgericht, indes mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander und beziehe sich teilweise auf das nicht Streitgegenstand bildende Hinterziehungsverfahren. Weiter sei die Eingabe teilweise unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen werde den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Nachreichung einer verbesserten Rechtsschrift eingeräumt. Bleibe es bei einem unzulänglich begründeten Rechtsmittel, werde darauf nicht eingetreten.
1.3.3. Der Ehemann reichte am 8. Februar 2022 eine Eingabe nach. Auch darin sah er von einer konkreten Auseinandersetzung mit den angefochtenen Einspracheentscheiden ab und wiederholte er, teils wörtlich, was er bereits in seiner Eingabe vom 18. Januar 2022 ausgeführt hatte. Er hielt fest, dass er die Einspracheentscheide als "vollumfänglich rechtswillkürlich" und "demzufolge rechtlich auch nie und nimmer haltbar" erachte. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2022 trat das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf die Rechtsmittel nicht ein.
1.4. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erhebt der Ehemann beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er erhebt das Rechtsmittel "in aller Klarheit und Deutlichkeit", wie er betont, und scheint die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen zu wollen. Inhaltlich setzt er sich ausschliesslich mit der Frage der Faktorenaddition bzw. der Solidarhaftung von Ehegatten in einem Nachsteuerverfahren bzw. einem Hinterziehungsverfahren auseinander.
1.5. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
2.
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesgesetzesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 V 21 E. 2; 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (auch dazu Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).
2.3. Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensverfügung erlassen und die Sache materiell nicht behandelt. Dabei konnte sie sich auf Art. 145 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) stützen. Entsprechend könnte im vorliegenden Verfahren einzig geprüft werden, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform auf den Rekurs nicht eingetreten sei. Dazu wäre aber eine hinreichende Begründung erforderlich ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Steuerpflichtige begründet seine Eingabe im Wesentlichen aber nur damit, dass die Ehefrau in seinen "Steuercausen niemals involviert" gewesen sei, da sie "nie eine Steuererklärung eingereicht oder aber gar mitunterzeichnet" habe. Folglich sei sie "niemals für [seine] Steuerschulden verantwortlich". Dies beziehe sich auf alle "Nachsteuer- und Bussenverfahren in den Jahren 2009 bis 2013". Wie es im Fall der Altersrenten zu einer Rentenausscheidung auf die beiden Ehegatten komme, müsse dies auch im Fall der Nachsteuern geschehen.
3.2. Auch die vorliegende Eingabe geht am Kern der Sache vorbei. So legt der Steuerpflichtige mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz auf die Sache hätte eintreten müssen. Seine Argumentation scheint zu negieren, dass ein Nichteintretensentscheid ergangen ist und beruht allem Anschein nach auf der unzutreffenden Vorstellung, dass die Vorinstanz in der Frage der Faktorenaddition materiell entschieden habe. Dies ist aber klarerweise nicht der Fall, wie aus den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1).
3.3. Mit dieser knappen, in keiner Weise auf den Streitgegenstand bezogenen Begründung lässt sich das vorinstanzliche Nichteintreten nicht bestreiten. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.2), enthält die Beschwerde offenkundig keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Von einer Kostenverlegung kann aber abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Kocher