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[AZA 7] 
P 17/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Helfenstein 
 
Urteil vom 7. Mai 2001 
 
in Sachen 
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8026 Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
M.________, Beschwerdegegner, vertreten durch die Firma E.________ AG und diese vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Am 8. Januar 1997 verfügte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Amt) die Rückzahlung von im Zeitraum vom 1. August 1991 bis 30. September 1996 zuviel bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 22'682.-- durch M.________. Die Neuberechnung erfolgte wegen einer nicht deklarierten Rente der Beruflichen Vorsorge. 
Gleichzeitig stellte das Amt zufolge "unklarer Verhältnisse" hinsichtlich Wohnsitz und Aufenthalt des Versicherten die Ausrichtung von Zusatzleistungen rückwirkend per 1. Oktober 1996 ein. 
Der Bezirksrat Zürich erklärte auf Einsprache hin die Rückforderung als rechtmässig (Beschluss vom 12. November 1998). Hinsichtlich der Einstellung der Zusatzleistungen stellte er fest, M.________ habe ab 1. Oktober 1996 weiterhin Anspruch auf Zusatzleistungen, doch habe er jeweils Mitte des Monats die Leistungen persönlich in Empfang zu nehmen. Gesamthaft gesehen sei die Wohnsitzfrage immer noch sehr unklar, mangels Nachweis des Gegenteils sei jedoch nach wie vor von einem Wohnsitz in X.________ auszugehen. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2000 ab. Es rügte dabei, die Einstellung der Zusatzleistungen sei nicht "angedroht" worden. Zudem verletze eine solche Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip. 
Verhältnismässig sei dagegen die vom Bezirksrat angeordnete Massnahme, wonach der Versicherte jeweils Mitte des Monats die Leistungen persönlich in Empfang zu nehmen habe. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Amt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einstellung der Leistungen ab 
1. Oktober 1996 rechtmässig sei; eventualiter sei die rückwirkende Auszahlung der Zusatzleistungen ab 1. Oktober 1996 anzuordnen, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherte den Nachweis zu erbringen vermöge, dass er sich seither ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten habe. 
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht hat vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von in der Schweiz wohnhaften Ausländern und der für sie geltenden Karenzfrist von 15 Jahren (Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 2 Abs. 2bis ELG in der hier anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) sowie die Rechtsprechung zum Begriff des ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz (BGE 110 V 170) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Zu ergänzen ist, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen auf Ende des Monats erlischt, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 21 Abs. 2 ELV). 
 
2.- Einzig streitig ist, ob das Amt zu Recht die Einstellung der Leistungen rückwirkend per 1. Oktober 1996 vorgenommen hat. 
Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz sind Voraussetzung für den Bezug von Ergänzungsleistungen (Erw. 1 hievor). 
Wenn die Verwaltung feststellt, dass diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, hat sie zu verfügen, dass der Anspruch nicht mehr besteht, wie das bereits der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 12. November 1998 durch Zitierung von Art. 21 Abs. 2 ELV grundsätzlich anerkannt hat. Eine solche Verfügung ist keine Sanktion und sie hat auch nicht, wie die Vorinstanz ausführt, verhältnismässig zu sein. 
Die Vorinstanz wirft dem Amt vor, es hätte die Sanktion androhen müssen. Richtigerweise verhält es sich so, dass das Amt am 8. Januar 1997 den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend auf den 1. Oktober 1996 nur durch prozessuale Revision (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 122 V 21 Erw. 3a, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen) aufheben konnte. Die laut Vorinstanz erforderliche Androhung hätte darin bestehen müssen, dass das Amt dem EL-Bezüger das rechtliche Gehör hinsichtlich der geplanten Einstellung der Leistungen hätte gewähren sollen. Wenn die Vorinstanz rügt, dass die Androhung resp. die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erfolgt sei, so hätte sie entweder die Sache an das Amt zurückweisen oder sie hätte den Mangel als geheilt betrachten können und selbst über den Streitpunkt, ob Wohnsitz und Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz ab 1. Oktober 1996 gegeben seien, entscheiden müssen. Die Vorinstanz hat aber weder die Sache zurückgewiesen noch die Frage des Wohnsitzes entschieden. Während der Bezirksrat Zürich immerhin davon ausging, die Wohnsitzfrage sei gesamthaft immer noch sehr unklar, doch sei mangels eines Nachweises des Gegenteils von Wohnsitz in X.________ auszugehen, hat die Vorinstanz die Frage, ob der Versicherte auch ab 1. Oktober 1996 Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz als Voraussetzung für den Bezug von Ergänzungsleistungen hat, überhaupt nicht untersucht. Dadurch, dass die Anordnung des Bezirksrates auf persönliche Entgegennahme der Leistungen durch den Versicherten von der Vorinstanz bestätigt wurde, ist die Frage, ob Wohnsitz oder Aufenthalt ab 1. Oktober 1996 gegeben war, nicht entschieden worden. 
Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Da das Amt zur nicht ganz einfachen Abklärung von Wohnsitz und Aufenthalt des Beschwerdegegners besser in der Lage ist als die Vorinstanz, ist die Sache an das Amt zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 
3.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Beschwerdegegner gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die anwaltliche Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes 
des Kantons Zürich vom 14. Februar 
2000 und der Einspracheentscheid vom 12. November 
1998 aufgehoben werden, und es wird die Sache an das 
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich 
zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen neu 
über den Anspruch des Versicherten über Zusatzleistungen 
ab 1. Oktober 1996 befinde. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marc Spescha für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der 
 
 
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 7. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: