Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_205/2012
Verfügung vom 7. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel; Gerichtsgebühr,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 mit Schreiben vom 2. Mai 2012 zurückgezogen hat;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG );
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin