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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_239/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Überstellung an Lettland zur Verbüssung der Reststrafe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. April 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 24. Januar 2013 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den lettischen Staatsangehörigen A.________ wegen qualifizierten Raubes und Hausfriedensbruchs zu 6 Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 147 Tage Untersuchungshaft. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 
 
 Am 9. Oktober 2014 verfügte das Bundesamt für Justiz, Lettland werde im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der vom Bezirksgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe um Zustimmung der Überstellung von A.________ ersucht. Dieser werde überstellt, wenn sowohl die Schweiz als auch Lettland der Überstellung definitiv zustimmten. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte das Bundesamt das Justizministerium Lettlands um Zustimmung zur Überstellung. 
 
 Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 21. April 2015 ab; ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, da es die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich aussichtslos beurteilte. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben. Von seiner Überstellung an Lettland zur Verbüssung der Reststrafe sei abzusehen. 
 
C.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
 
 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
 
 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer muss, sofern das nicht offensichtlich ist, darlegen, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Tut er das nicht, genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121 mit Hinweis; Urteil 1C_254/2014 vom 18. November 2014 E. 1).  
 
 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier ein Sachbereich vorliegen soll, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343) und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (SR 0.343.1), nicht auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1). Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) sodann regelt die Übertragung der Strafvollstreckung an das Ausland im fünften Teil (Art. 100 ff.), nicht im zweiten Teil (Art. 32 ff.), welcher die Auslieferung betrifft. Es geht hier somit nicht offensichtlich um eine Auslieferung. Die weiteren in Art. 84 Abs. 1 BGG erwähnten Sachbereiche sind ohnehin nicht gegeben. Der Beschwerdeführer genügt daher seiner Begründungspflicht nicht, weshalb auf die Beschwerde schon deshalb nicht eingetreten werden kann. 
 
 Im Übrigen hätte auch kein besonders bedeutender Fall angenommen werden können. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen (insb. E. 5.3 und 6.3), auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht hätte daher kein Anlass bestanden, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
 
 Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem im Strafvollzug - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri