Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5D_77/2015
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Urteil vom 7. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Bern, Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinde,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 14. April 2015.
Erwägungen:
1.
Am 4. März 2015 erteilte der Präsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland dem Kanton Bern sowie der Einwohner- und der Kirchgemeinde U.________ in der gegen die A.________ GmbH eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 60.--. Die A.________ GmbH gelangte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Bern, welches ihre Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2015 abwies. Die A.________ GmbH, handelnd durch B.________, hat am 5. Mai 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss subsidiäre Verfassungsbeschwerde geführt. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
2.
2.1. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.2. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Noven hätten bereits vor erster Instanz vorgebracht werden können und seien daher vor Obergericht angesichts des absoluten Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO nicht mehr zulässig. Die Beschwerdegegner hätten als Rechtsöffnungstitel die Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2014 betreffend Kantons-, Gemeinde und Kirchensteuern 2011 vorgelegt. Die Veranlagungsbehörde bestätige mit Datum vom 17. Januar 2015, dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Damit liege eine vollstreckbare Verfügung, d.h. ein rechtsgültiger Rechtsöffnungstitel vor. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung stünden dem Schuldner einzig die Einreden der Stundung, Tilgung, Verjährung zur Verfügung (Art. 81 Abs. 1 SchKG), welche die Beschwerdeführerin weder vor der ersten Instanz noch vor Obergericht erhoben habe.
2.3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst einzig geltend, "die Beklagte" habe heute die Pfändung bereits vollzogen, obwohl der Entscheid noch nicht rechtskräftig sei.
2.4. Mit diesen Ausführungen setzt sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander und zeigt somit nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden