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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_231/2021  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. April 2021 (VB.2021.00244). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob am 6. April 2021 Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 15. März 2021. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 8. April 2021 auf, zur Deckung der allfällig sie treffenden Verfahrenskosten in Anwendung von § 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 1. Mai 2021 (Postaufgabe 4. Mai 2021) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern der in Anwendung von § 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) verfügte Kostenvorschuss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli