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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_81/2021  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 
2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass (Rechtsöffnungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. April 2021 
(ZK 21 175, ZK 21 176). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 28. März 2021 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von je Fr. 150.--, welche ihm in zwei obergerichtlichen Rechtsöffnungsentscheiden auferlegt worden waren. 
Mangels Vorlage von Unterlagen zur finanziellen Situation wies das Obergericht das Gesuch mit Entscheid vom 9. April 2021 ab. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. Mai 2021 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein obergerichtlicher Entscheid betreffend Kostenerlass von in zwei Rechtsöffnungsentscheiden auferlegten Gerichtskosten (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, so dass nicht die Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Im Übrigen hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält kein Begehren in der Sache, sondern es wird Entschädigung, Genugtuung und Rückerstattung illegal entwendeter Gelder von Fr. 350'000.-- verlangt. 
Sodann mangelt es an einer tauglichen Begründung: Die Beschwerde besteht aus einem Rundumschlag, wonach alle Handlungen des Kantons Bern illegal seien, sein rechtliches Gehör verletzt werde, indem das Obergericht ihn mit einer Phantasieadresse anschreibe und die Oberrichter ihr Unwesen treiben, willkürliche Sachverhaltsfeststellungen und absurde Fehlinterpretationen treffen und ihn zum Opfer schwerer Straftatbestände machen würden. Eine Thematisierung des Anfechtungsgegenstandes (Frage des Kostenerlasses) und Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet nicht statt. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli