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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_92/2021  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. März 2021 (PQ210016-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
C.________ (geb. 6. September 2002) ist der Sohn von A.________ und B.________. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2011 wurde die gemeinsame elterliche Sorge belassen und die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB fortgeführt, unter Vormerkung, dass C.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 fremdplatziert und im Scheidungszeitpunkt versuchsweise bei der Mutter rückplatziert worden war. Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 entzog die KESB Zürich der Mutter die Obhut erneut. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2017 wurde C.________ unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters gestellt, wobei der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung bestehen blieben. 
Nachdem C.________ am 6. September 2020 volljährig geworden war, errichtete die KESB Dietikon am 1. Oktober 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Einsetzung einer Beiständin. Dagegen wehrte sich die Mutter. Mit Beschluss vom 28. Januar 2021 trat der Bezirksrat mangels Beschwerdelegitimation nicht ein und die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass C.________ bei seiner Anhörung ausgeführt habe, dass sein Kontakt zur Mutter geregelt sei und er sich diesbezüglich auch in Zukunft Unterstützung durch einen Beistand wünsche und dass die Vollmacht vom 15. August 2018, welche er ohnehin nicht rechtsgültig habe ausstellen können, vor diesem Hintergrund nicht mehr aktuell sei. 
Gegen dieses Urteil hat die Mutter am 26. April 2021 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilt sie mit, dass C.________ sich am 29. April 2021 vor den Zug geworfen habe und das Verfahren eingestellt werden könne. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Anfechtungsgegenstand bildet ein kantonal letztinstanzliches Urteil über die Frage der Legitimation der Mutter im kantonalen Beschwerdeverfahren; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Weil die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wie es schon ihr Name sagt, subsidiär zum Hauptrechtsmittel ist, wird die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. 
 
2.   
Der Hinschied von C.________ macht das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in der Sache selbst gegenstandslos, denn an der Klärung der Legitimationsfrage besteht kein schützenswertes Interesse mehr (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), weil hierfür nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, sondern auf den Urteilszeitpunkt abzustellen ist (BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 140 III 92 E. 2.1 und 2.2 S. 95; 143 III 578 E. 3.2.2.2 S. 587). 
 
3.   
Fortbestehen könnte das Interesse noch in Bezug auf die vom Obergericht auferlegten Verfahrenskosten. Dieser Kostenentscheid ist zwar in der Beschwerde nicht eigens erwähnt, dürfte aber sinngemäss mitangefochten sein. Vor diesem Hintergrund ist eben doch in der gebotenen Kürze über den hypothetischen Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. 
 
Der Beschwerde hätte kein Erfolg beschieden sein können, weil die behauptete Gehörsverletzung nicht ersichtlich ist, hat sich doch das Obergericht mit allen relevanten Vorbringen und Aspekten auseinandergesetzt, und weil im Übrigen die in Kopie eingereichte Vollmacht vom 4. April 2021 ein echtes Novum darstellt, welches im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig ist (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 144 V 35 E. 5.2.4 S. 39). 
 
Hätte mithin der Beschwerde in der Sache selbst kein Erfolg beschieden sein können, so muss sie angesichts des Ausgangs des obergerichtlichen Verfahrens in Bezug auf die obergerichtliche Kostenauflage abgewiesen werden. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
In der Sache selbst wird das Beschwerdeverfahren 5D_92/2021 als gegenstandslos geworden vom Protokoll abgeschrieben. In Bezug auf die obergerichtliche Kostenregelung wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli