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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_279/2024  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (PS240015-O). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 3. Mai 2024 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gegen das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Sie bezieht sich dabei auf eine "Berufung CB2300023". Wie eine Anfrage des Bundesgerichts beim Obergericht ergeben hat, bezieht sich die Beschwerdeführerin damit offenbar auf das obergerichtliche Verfahren PS240015-O, das eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2024 (mit späteren Ergänzungen) im Verfahren CB230023 des Bezirksgerichts Horgen betrifft. Dem Verfahren liegt offenbar eine "Lohnbeschlagnahmung" durch das Betreibungsamt Wädenswil zugrunde. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin verlangt, das Obergericht anzuweisen, sofort ein Kommunikationsverbot gegenüber dem Betreibungsamt Wädenswil zu erlassen. Sie verlangt einen sofortigen Stopp und Rückzahlung von Fr. 25'000.-- und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen zwei Betreibungsbeamte. 
Soweit die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht einen Entscheid oder Massnahmen in der Sache verlangt, verkennt sie den Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG. Das Bundesgericht kann nur die untätig gebliebene Behörde auffordern, einen Entscheid zu treffen, aber nicht an ihrer Stelle in der Sache entscheiden (Urteil 4A_193/2015 vom 4. Mai 2015 E. 2). 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Obergericht das Recht verweigert oder verzögert haben soll. Sie macht einzig geltend, sie habe das Obergericht seit Januar 2024 über massive Schikanen und Amtsmissbräuche der ersten Instanz (gemeint wohl: des Betreibungsamts) und im Verfahren CB2300023 (recte: CB230023) orientiert. Seit Januar 2024 könne sie weder Miete, Krankenkasse noch sonstige Rechnungen zahlen, aber die Zürcher Justiz schweige. Sie bezieht sich jedoch nicht konkret auf das hängige obergerichtliche Verfahren und sie legt nicht dar, was sie dort beantragt hat und weshalb das Obergericht bereits hätte in der Sache oder über allfällige vorsorgliche Massnahmen entscheiden müssen. Ihre Ausführungen richten sich im Wesentlichen gegen das Betreibungsamt und das Bezirksgericht. Dies ist jedoch nicht Gegenstand eines Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahrens gemäss Art. 94 BGG
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Die Äusserungen der Beschwerdeführerin verletzen teilweise den prozessualen Anstand ("SS Haufen", "Oberneonazi", "Das ist ein absolut widerwertiger [sic!] Abschaum die Zürcher Justiz" etc.). Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie für solche oder ähnliche Äusserungen künftig mit einer Ordnungsbusse zu rechnen hat (Art. 32 BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wädenswil und dem Bezirksgericht Horgen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg