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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_681/2024  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, 
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Flughafen Zürich AG, 
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o lic. iur. Harald Jenni. 
 
Gegenstand 
Entschädigung für Fluglärm; Verfahrenskosten nach Abschreibung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil A-858/2022 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 9. Oktober 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. Juni 2000 gelangte A.________ an die Baudirektion des Kantons Zürich und ersuchte um eine Entschädigung aufgrund übermässigen Fluglärms für die Liegenschaft Kat.-Nr. 777 in der Gemeinde Höri. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 9. November 2020 legte die Flughafen Zürich AG (FZAG) dar, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht erfüllt seien, und ersuchte A.________ um den Rückzug seiner Entschädigungsforderung bis 13. Dezember 2020, ansonsten sie sich veranlasst sehe, ein kostenpflichtiges Verfahren bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK) einzuleiten. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Forderung lehne sie die Übernahme der dabei entstehenden Verfahrenskosten ab. Auf Nachfrage der FZAG hielt A.________ an seinen Begehren fest. 
Daraufhin beantragte die FZAG mit Schreiben vom 13. Juli 2021 die Einleitung des Schätzungsverfahrens. 
 
C.  
Nach einem Telefongespräch vom 21. Januar 2022 mit dem Vizepräsidenten der ESchK, erklärte A.________ am 28. Januar 2022 den Rückzug seines Entschädigungsgesuchs. Gleichentags schrieb die ESchK das Enteignungsverfahren infolge Rückzugs ab (Disp.--Ziff. 1). Die Verfahrenskosten auferlegte sie der FZAG (Disp.-Ziff. 2). Mit separater Gebührenverfügung, ebenfalls vom 28. Januar 2022, verpflichtete sie die FZAG zur Bezahlung von Fr. 5'494.90. 
 
D.  
Am 23. Februar 2022 erhob die FZAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, Disp.-Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie die Gebührenverfügung seien aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären und die Verfahrenskosten A.________ aufzuerlegen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten zu reduzieren. 
Mit Urteil vom 9. Oktober 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Gebührenverfügung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die ESchK zurück (Disp.-Ziff. 1). Es erwog, die Begründung der Gebührenverfügung genüge nicht, um überprüfen zu können, ob der in Rechnung gestellte Gesamtaufwand für die Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Äquivalenzprinzip standhalte. Den Antrag der FZAG, die Kosten des Schätzungsverfahrens A.________ aufzuerlegen, wies es ab (Disp.-Ziff. 2). 
 
E.  
Gegen Disp.-Ziff. 2 des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids hat die FZAG am 27. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten vor der ESchK A.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei die Frage der Auferlegung der Verfahrenskosten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
F.  
Die ESchK beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf das angefochtene Urteil und hat keine weiteren Bemerkungen anzubringen. A.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
Die FZAG hält in ihrer Replik an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Gegen Endentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in enteignungsrechtlichen Streitigkeiten steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a und 90 BGG). Den Endentscheiden gleichgestellt werden Teilentscheide i.S.v. Art. 91 BGG. Zwischenentscheide können dagegen (sofern sie nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand i.S.v. Art. 92 BGG zum Gegenstand haben) nur dann direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.  
 
1.2. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen die Kostenhöhe; die angefochtene Kostenverfügung wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die ESchK zurückgewiesen (Disp.-Ziff. 1). Dagegen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin gegen diesen Teil des angefochtenen Entscheids selbstständig Beschwerde führen kann oder ob es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.  
 
1.3. Üblicherweise wird im selben Entscheid über alle Kostenfolgen entschieden, indem festgelegt wird, wer die Kosten trägt und in welcher Höhe. Wird der Entscheid im Kostenpunkt ganz oder teilweise aufgehoben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, so liegt ein Zwischenentscheid vor, denn diesfalls ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen (vgl. z.B. Urteil 4A_438/2014 vom 5. November 2014 E. 1.2, wo bereits über die Kosten der Expertise, noch nicht aber über die Verlegung dieser Kosten entschieden worden war). Das Bundesgericht soll sich nicht zweimal mit dem Kostenentscheid befassen, sondern alle Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, gleichzeitig entscheiden.  
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Schätzungskommission den Kostenentscheid in zwei separate Verfügungen aufgeteilt hat. Denn erst beide Verfügungen zusammen geben Auskunft über die Kostenfolgen des Rückzugs des Entschädigungsgesuchs. Sollte das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht bestätigen, ist damit zu rechnen, dass diese erneut wegen der Kostenhöhe an das Bundesgericht gelangt. Genau dies will Art. 93 BGG verhindern. 
 
1.4. Es handelt sich auch nicht um selbstständig anfechtbare Teilentscheide i.S.v. Art. 91 lit. a BGG, die verschiedene Begehren behandeln, die unabhängig voneinander beurteilt werden könnten. Würde Disp.-Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung aufgehoben, müsste auch Disp.-Ziff. 1 der Gebührenverfügung - welche einzig die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet - geändert werden. Dies könnte sich auch auf die Höhe der Kosten auswirken, da dem (i.d.R. nicht kostenpflichtigen) Enteigneten bei rechtsmissbräuchlicher Prozessführung die Kosten ganz oder auch nur teilweise auferlegt werden können, während die Enteignerin grundsätzlich sämtliche Kosten der Enteignung trägt. Insofern mussten beide Entscheide gemeinsam angefochten werden.  
 
1.5. Dies hat zur Folge, dass der vor Bundesgericht angefochtene Teil als Vor- bzw. Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG erfüllt sind. Dies liegt auch nicht auf der Hand: Es ist kein erheblicher Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu erwarten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist nicht ersichtlich; ohnehin ist die Beschwerdeführerin nicht zur Zahlung verpflichtet, solange die Kostenhöhe nicht definitiv feststeht.  
 
2.  
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber