Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_43/2024
Urteil vom 7. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorschuss für Erbenvertretung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. August 2024 (PF240040-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der am 1. Februar 2014 verstorbene C.A.________ (Erblasser) hinterliess als gesetzliche Erben eine Ehefrau (nachverstorben am 16. Januar 2024) und drei Töchter aus erster Ehe, darunter A.A.________ (Beschwerdeführerin). In seinem Nachlass befinden sich unter anderem zwei Liegenschaften.
Mit Beschluss vom 9. April 2019 setzte das Bezirksgericht Dielsdorf zur Sicherstellung der ordnungs- und zweckgemässen Verwaltung der Nachlassliegenschaften die B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) als Spezialerbenvertreterin ein und regelte deren Befugnisse und Pflichten. Das Erbteilungsverfahren wurde mit Urteil vom 8. Dezember 2022 des Bezirksgerichts Dielsdorf abgeschlossen, wobei die Vollstreckung des Urteils noch aussteht. Sämtliche dagegen erhobene Rechtsmittel waren erfolglos geblieben.
A.b. Mit Eingabe vom 12. April 2024 ersuchte die B.________ GmbH das Bezirksgericht Dielsdorf soweit heute noch interessierend um Ermächtigung zum Bezug eines Honorarvorschusses vom Liegenschaftskonto für ihre Verwaltungstätigkeiten inkl. Auslagen im Betrag von insgesamt Fr. 13'376.-- zzgl. MwSt sowie zur Erstellung des nächsten Rechenschafts- und Finanzberichts per Eigentumsübertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft) bzw. per 31. Dezember 2024. Die Eingabe wurde den Erbinnen vom Bezirksgericht Dielsdorf zur Stellungnahme zugestellt, woraufhin A.A.________ das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Anträge der B.________ GmbH beantragte.
A.c. Mit Urteil vom 15. Juli 2024 berechtigte das Bezirksgericht die B.________ GmbH, für ihre Aufwendungen im Jahr 2023 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung einen Vorschuss von Fr. 13'367.-- (inkl. MWSt) zu beziehen und zur Erstellung des nächsten Rechenschaftsberichts über ihre Vertretungstätigkeit per Eigentumsübertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft) resp. per 31. Dezember 2024. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- wurde zu Lasten des Nachlasses von der Erbenvertreterin bezogen.
B.
Mit Urteil vom 22. August 2024 (eröffnet am 4. September 2024) wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- auferlegte es A.A.________.
C.
A.A.________ gelangt am 4. Oktober 2024 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Urteile des Obergerichts und des Bezirksgerichts aufzuheben. Bei allfälliger Nichtgutheissung der Beschwerde sei die Entscheidgebühr des Obergerichts herabzusetzen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 268 E. 1 [einleitend]).
Der fristgerecht angefochtene (Art. 100 Abs. 1 BGG) kantonal letztinstanzliche Rechtsmittelentscheid (Art. 75 und Art. 90 BGG ) betrifft die Aufsicht über eine Erbenvertreterin. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 BGG), die vermögensrechtlicher Natur ist (Urteil 5A_564/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2). Der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- für die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich unbestritten nicht (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt damit zutreffend eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), zu der sie berechtigt ist (Art. 115 BGG).
1.2. Die Verfassungsbeschwerde ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser in bestimmten Fällen, namentlich wenn eine belastende Anordnung im Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteile 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2; 5A_827/2020 vom 26. Februar 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, die Berechtigung der Beschwerdegegnerin zum Bezug eines Vorschusses und zur Erstellung des nächsten Rechenschafts- und Finanzberichts per Eigentumsübertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft) bzw. per 31. Dezember 2024 sowie die Verlegung der Entscheidgebühr zu Lasten des Nachlasses seien aufzuheben (vgl. vorne Bst. C). Die für sie mit dieser Anordnung verbundenen Belastungen fallen mit Aufhebung des angefochtenen Entscheids weg, womit dieses rein kassatorische Begehren zulässig ist.
1.3. Ausserdem sind Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; 133 III 489 E. 3). Der Beschwerdebegründung lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Eventualantrag die Herabsetzung der vorinstanzlichen Gerichtskosten auf Fr. 500.-- beantragt. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen.
1.4. Anfechtungsgegenstand bildet einzig das Urteil des Obergerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 188 E. 4.1). Dieses ersetzt den erstinstanzlichen Entscheid (sog. Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser gilt als inhaltlich mit dem Entscheid des Obergerichts mitangefochten. Auch auf Ausführungen zu anderen Verfahren oder auf diesbezügliche Ergänzungsanträge ist damit nicht weiter einzugehen.
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf bloss appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 144 II 313 E. 5.1; Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2, nicht publ. in: BGE 148 III 95). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1).
3.
Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde ausdrücklich weder den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die Akontozahlungen noch deren Höhe in Frage. Auch über die Berechtigung zur Erstellung des nächsten Rechenschafts- und Finanzberichts als solche äussert sie sich nicht. Hingegen rügt sie, die Aufsichtsbehörde habe das Gesuch im falschen Verfahren geprüft, zudem hätte diese nicht auf die Anträge eintreten dürfen und die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien zu hoch. Nachfolgend ist somit einzig auf diese Punkte einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Frage, in welchem Verfahren das Gesuch der Beschwerdegegnerin zu prüfen war.
4.1. Das Obergericht hat dazu erwogen, dass der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf als Aufsichtsbehörde über die Spezialerbenvertreterin deren Gesuch entgegengenommen und rechtsprechungsgemäss im summarischen Verfahren behandelt habe (§ 137 Bst. h und § 139 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Zürich] vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG/ZH; LS 211.1]). Bei Anordnungen über die Erbenvertretung handle es sich um vorsorgliche Massnahmen und entgegen der Beschwerdeführerin nicht um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen. Folglich sei das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 257 ZPO von der Erstinstanz auch nicht zu prüfen.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, es liege eine Verletzung der " allgemeinen Verfahrens- und Rechtssicherheit " vor, indem die Erstinstanz auf ein Gesuch eintrat, welches " gar nicht die Prozessvoraussetzungen erfüllte ". Es sei nämlich kein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt worden, sondern ein Verfahren für Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO. Die Beschwerdeführerin stellt damit dem vorinstanzlichen Entscheid ihre Sicht der Dinge entgegen, ohne sich mit den Überlegungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Ihre Behauptung genügt dem strengen Rügeprinzip nicht (vgl. vorne E. 2). Auf ihre Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
5.
Anlass zur Beschwerde gibt weiter das Eintreten der Aufsichtsbehörde auf die beiden Anträge der Beschwerdegegnerin.
5.1. Das Obergericht führte dazu aus, dass die Aufsichtsbehörde die Entschädigung für die Erbenvertreterin festsetze (§ 139 Abs. 1 GOG/ZH). Bei länger dauernder Tätigkeit der Erbenvertreterin könne die Aufsichtsbehörde auch Akontozahlungen zur Anrechnung an die später bei Beendigung der Tätigkeit fällig werdende Schlussrechnung gewähren. Ausserdem habe das Einzelgericht die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Eintreten auf das Gesuch aufgenommen und auf knapp zwei Seiten seine Aufgaben und Befugnisse als Aufsichtsbehörde sowie den Zweck der Vorschusszahlungen erläutert. Sodann erscheine es vor dem Hintergrund, dass bereits zahlreiche Gerichts- und Rechtsmittelverfahren gegen die Erbenvertreterin (im Rahmen des vorliegenden Nachlasses) geführt wurden, als sachgerecht, dass sich die Erbenvertreterin allfällige Akontozahlungen vorgängig von der Aufsichtsbehörde genehmigen lasse. Dies ermögliche es der Aufsichtsbehörde gegebenenfalls einzuschreiten, sollte die Erbenvertreterin ihren Ermessensspielraum überschreiten. Insofern diene die Genehmigung der Aktontozahlungen der Nachlasssicherung und liege im Interesse der Erbengemeinschaft.
5.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Eintreten der Aufsichtsbehörde auf die beiden Anträge der Beschwerdegegnerin sei mangels Rechtsschutzinteresses willkürlich (vgl. vorne Bst. A.c). Schliesslich könne sich die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres alleinigen Zugriffsrechts auf das Liegenschaftskonto einfach selbst den streitbetroffenen Betrag auszahlen. Dafür hätte nicht das Gericht angerufen werden müssen. Es diene nicht der ordnungs- und zweckmässigen Verwaltung der Nachlassliegenschaften, unnötige Gerichtskosten zu generieren, die anschliessend von der Nachlassmasse getragen werden müssten. Sie wirft der Vorinstanz Willkür in der Rechtsanwendung vor.
5.3. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Eintreten und dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin auseinander (vgl. E. 5.1 hiervor). Zudem spezifiziert die Beschwerdeführerin nicht, welche Normen inwiefern willkürlich angewandt worden sein sollen. Auch mit der Behauptung, das Urteil des Bezirksgerichts widerspreche dem gesunden Menschenverstand und es sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin keinen Rechtsanspruch auf die Behandlung ihrer Anträge habe, geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Ausführungen des Obergerichts ein. Weiter wiederholt sie, dass die Aufsichtsbehörde mit diesem Entscheid ihre Kompetenz überschritten hätte. Damit legt sie nicht näher dar, inwiefern die obergerichtliche Feststellung, dass das Prüfen und Zusprechen von Vorschüssen zum Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde gehöre, offensichtlich unrichtig sein soll. Mit diesen Vorbringen genügt sie der qualifizierten Rügepflicht nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
5.4. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin nebst Willkür auf verschiedene Verfassungsbestimmungen, die sie als verletzt ansieht. Es genügt jedoch nicht, einfach einzelne verfassungsmässige Rechte aufzuzählen und pauschal zu behaupten, diese seien durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden. So wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, die Parteien ungleich behandelt und die Beschwerdegegnerin übervorteilt zu haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV), indem sie den erstinstanzlichen Entscheid nicht der Beschwerdegegnerin zugestellt habe, wodurch diese keine Stellungnahme einreichen musste. Damit ist nicht dargetan, inwiefern das Obergericht in verfassungswidriger Weise auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet hat. Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin mehrfach die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich wirft sie dem Obergericht vor, den Entscheid ungenügend begründet zu haben, indem es festhalte, dass die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Festsetzung der Akontozahlungen überzeugend seien. Zudem würde in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Entscheids das Obergericht nicht ausdrücklich als " obere Aufsichtsbehörde " bezeichnet. Mit dieser appellatorischen Kritik ist entgegen der Beschwerdeführerin noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) dargetan. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, " nicht mehr unabhängig " zu urteilen und beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz und kein verfassungsmässiges Recht (Urteile 5A_125/2011 vom 13. April 2011 E. 3.1; 5P.353/2005 vom 13. März 2006 E. 2.4). Daher kann die Beschwerdeführerin diese Rüge im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht selbständig geltend machen (vgl. vorne E. 2). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, " nicht mehr unabhängig " zu urteilen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ein verfassungsmässiges Recht verletzt haben soll. Damit genügen die Rügen der Beschwerdeführerin den Anforderungen des qualifizierten Rügeprinzips nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und vorne, E. 2). Auf ihre Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
6.
Streitig ist schliesslich die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr.
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt es als willkürlich, dass das Obergericht der Streitwertberechnung die gesamte Akontozahlung der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegt habe. Vorliegend sei nicht die Höhe der Akontozahlung, sondern das Eintreten des Gerichts auf die Anträge der Beschwerdegegnerin umstritten. Daher sei der Streitwert herabzusetzen, insbesondere weil "es die alleinige Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf war, ob es auf das Gesuch der Spezialerbenvertreterin eintreten will oder nicht. " Mit Fr. 500.-- sei der Aufwand des Obergerichts gedeckt. Die Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG/ZH; LS 211.11) sei willkürlich und nicht rechtsgenügend begründet worden. Dies verletze Art. 29 Abs. 2 BV.
6.2. Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern das Obergericht im Rechtsmittelverfahren die massgeblichen kantonalen Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 GebV OG/ZH) willkürlich angewandt hätte. Ebenso legt sie nicht dar, worin die behauptete Gehörsverletzung bestehen soll. Auch insoweit genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
7.
Schliesslich hilft es der Beschwerdeführerin nicht weiter, wenn sie ausführt, die Beschwerde ohne juristischen Beistand verfasst zu haben, und daher um gewogene Behandlung ihrer Sache bittet. Die nicht anwaltlich vertretene Partei ist für ihre Eingaben und deren hinreichende Begründung selbst verantwortlich (Urteil 5A_497/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.3). Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin das Bundesgericht nicht um die Bestellung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 Abs. 1 BGG, wofür die Voraussetzungen auch nicht erfüllt wären (Art. 41 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 2).
8.
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigungen sind keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber