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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_25/2024  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, von Felten, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; lebenslängliches Tätigkeitsverbot (mehrfache Pornografie); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 14. November 2023 (STK 2023 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht March sprach A.________ mit Urteil vom 13. Oktober 2022 wegen der Verbreitung eines Videos und zweier Bilder, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben und damit wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig; im Weiteren sprach es ihn wegen des Besitzes von 16 Dateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, wegen des Besitzes von vier Dateien, die nicht tatsächliche Handlungen mit einem Kind zum Inhalt haben und schliesslich wegen des Besitzes von zwei Dateien, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben und damit der mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 3'900.--; die Probezeit für die aufgeschobene Geldstrafe wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Von der Ausfällung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sah das Bezirksgericht ab. Es ordnete die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände an und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Berufung. A.________ erhob Anschlussberufung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 14. November 2023 stellte das Kantonsgericht Schwyz fest, dass der wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB ergangene Schuldspruch, der Aufschub der Geldstrafe, die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, die Verpflichtung zur Bezahlung der Busse, die Anordnung der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Festsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Rechtskraft erwachsen waren (Ziffern 1.2, 3, 5, 6 und 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen sprach es A.________ ebenfalls der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, einer Busse von Fr. 2'700.-- und ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an. Schliesslich auferlegte es A.________ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantons Schwyz sei teilweise aufzuheben. Er sei zu einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- zu verurteilen. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse und eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sei gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB zu verzichten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren seien ausgangsgemäss zu verlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er moniert eine falsche Beurteilung des objektiven Tatverschuldens. Zudem stelle die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich fest und verletze in der Folge Art. 47 StGB, wenn sie sein Geständnis sowie seine Reue und Einsicht nicht strafmindernd berücksichtige. Schliesslich erachtet er das Asperationsprinzip als verletzt. Den auf Fr. 90.-- festgesetzten Tagessatz ficht der Beschwerdeführer nicht an.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
1.2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).  
Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.2; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2; je mit Hinweisen). 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 7.1.2 mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz setzt zunächst die Einsatzstrafe für das Verbreiten des Bild- und Videomaterials mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen (i.S.v. Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB) auf der Plattform xxx fest.  
Sie erwägt, es habe sich lediglich um drei Bilder (recte: 2 Bilder und ein Video) gehandelt, deren Hochladen und Teilen keine besondere Organisation, Zeit- oder (Computer-) Kenntnisse erfordere, weswegen von einer geringen kriminellen Energie auszugehen sei. Indes wiege die Weiterleitung im Internet wesentlich schwerer als beispielsweise die Weitergabe eines physischen Fotos oder eines Datenträgers an eine andere Person. Die Weiterverbreitung im Internet sei unkontrollierbar und die Dateien blieben grundsätzlich für immer abrufbar. Durch das Hochladen habe der Beschwerdeführer ein entsprechendes Angebot für andere Konsumenten geschaffen und so zur Verbreitung von Kinderpornografie beigetragen. Erschwerend wirke sich aus, dass das Mädchen auf dem Bild Nr. 1 deutlich unter 14 Jahre alt scheine und der Bildtext auf inzestuöse Tendenzen hindeute. 
In subjektiver Hinsicht könne dem Beschwerdeführer kein besonders zielgerichtetes Motiv vorgeworfen werden. Indes zeuge sein gedankenloses Handeln von einer gewissen Rücksichtslosigkeit, was nicht leicht wiege; dasselbe gelte für den Umstand, dass er sein Handeln anfangs zu verharmlosen versucht habe. Zudem liessen der Username seines xxxaccounts ("B.________"), seine hierzu gemachten Aussagen und einige der sichergestellten Bilder auf ein unsittliches Motiv schliessen; diese "Vorliebe" impliziere zudem sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, auch wenn der Beschwerdeführer die Bezeichnung Inzest "als zu extrem" abgelehnt habe. Letzteres sei auch im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Diagnose einer Pädophilie vorliege. Zu Gunsten des Beschwerdeführers könne berücksichtigt werden, dass er (nicht einschlägig) vorbestraft sei. Sein Geständnis könne indes nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Dieses habe das Strafverfahren angesichts der erdrückende Beweislage nicht erleichtert und das Aussageverhalten vermittle keinen Eindruck echter Einsicht und Reue. 
Insgesamt könne das Verschulden des Beschwerdeführers als gerade noch leicht bezeichnet werden, sodass eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheine. 
 
1.4. Die Vorinstanz setzt sich mit den relevanten Strafzumessungskriterien auseinander. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, um eine Überschreitung oder einen Missbrauch des vorinstanzlichen Ermessens oder aber eine Verletzung des Willkürverbots darzutun.  
 
1.4.1. Konkret ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in die Strafzumessung miteinbezieht, dass der Beschwerdeführer das fragliche pornografische Material über seinen xxxaccount verbreitet hat, sie mithin das Ausmass der (Un-) kontrollierbar- und Dauerhaftigkeit der Verbreitung solchen Materials im Internet straferhöhend berücksichtigt (vgl. hierzu auch WOLFGANG WOHLERS, Strafbarkeit des Umgangs mit Kinderpornografie, Gemäss der aufgrund der Lanzarote-Konvention revidierten Bestimmung von Art. 197 StGB, AJP 4/2020 S. 397 f.). Daran ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass (zumindest sinngemäss) mit ihm auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass er sich mit dem Überlassen und Zugänglichmachen pornografischer Erzeugnisse nicht für die "schwerste mögliche Tathandlung nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB" zu verantworten hat. Auch aus seinem Einwand, die Bilder hätten bereits existiert bzw. das Angebot an kinderpornografischen Dateien sei durch sein Verhalten nicht vergrössert worden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass er mit der Bereitstellung der Bilder auf xxx ein Angebot für andere Konsumenten geschaffen und so zur Verbreitung von verbotenem pornografischem Material beigetragen hat (vgl. Urteil 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2).  
 
1.4.2. Insofern der Beschwerdeführer mit Blick auf das Bild Nr. 1 sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt erachtet, trifft zwar zu, dass die Vorinstanz nicht explizit ausführt, anhand welcher Umstände sie es als erstellt erachtet, dass das Mädchen auf dem Bild Nr. 1 "deutlich unter 14 Jahre[n]" alt ist. Anhand ihres Hinweises auf die bildliche Darstellung in den Akten (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 5.1.006) und der entsprechenden Umschreibung ("Das Bild zeigt den After und die Schamlippen eines minderjährigen Mädchens" [Anklageschrift bzw. angefochtenes Urteil S. 2 f.]) ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage gesehen haben will, die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Deutlichkeit (substanziiert; dazu sogleich) anzufechten. Insoweit er letzteres unter Berufung auf die "überzeugendere" Auffassung der ersten Instanz tut, wonach nicht klar sei"[...] ob die Darstellerin[...] noch im Schutzalter" sei, vermag er damit nicht darzutun, inwiefern die gegenteilige Sachverhaltsfeststellung der zweiten Instanz schlechterdings unhaltbar wäre (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. wiederum UA act. 5.1.006). Sowohl die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweisen sich damit als unbegründet.  
 
1.4.3. Auch betreffend die Würdigung seiner Aussagen, anhand welcher die Vorinstanz auf mangelnde Einsicht und Reue schliesst, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür oder eine andere Verletzung von Bundesrecht darzutun. Dasselbe gilt, wenn er moniert, dass die Vorinstanz sein Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt.  
 
1.4.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme sehr zögerlich und z.T. gleichgültig geantwortet und sei Fragen ausgewichen. Anlässlich der weiteren Einvernahmen habe er zwar ausführlicher ausgesagt, was aber angesichts des vorliegenden CyberTipline Reports, der eindeutigen Ermittlung des Anschlussinhabers, der Beschlagnahme des Tablets und der Fotodokumentationen keine Erleichterung des Strafverfahrens bewirkt habe. Damit einhergehend berücksichtigt sie einerseits, dass er (zwar) mehrfach erklärt hat, sich für seine Taten zu schämen bzw. sich jetzt dafür verantworten zu wollen (angefochtenes Urteil S. 15 und 17); andererseits, dass er auf den Vorhalt, das fragliche Material zeige klar minderjährige Personen, nicht mit Reue sondern mit Unüberlegtheit und Erklärungsversuchen reagiert und er auf Fragen betreffend den Namen seines xxxaccounts ausweichend, zögerlich und sich nicht distanzierend geantwortet habe (angefochtenes Urteil S. 16).  
 
1.4.3.2. Damit trifft nachweislich nicht zu, dass sich die Vorinstanz nur auf "ausgewählte Aussagen" des Beschwerdeführers stützt bzw. sie ausser Acht lässt, dass er wiederholt seine Einsicht und Reue bekundet hat. Stattdessen legt sie anhand einer einlässlichen Würdigung seiner Aussagen und (Entwicklung) seines Aussageverhaltens dar, weshalb sie keine Anzeichen echter Reue und Einsicht erkennt. Eine willkürliche Würdigung seiner Aussagen ist nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Beschwerdeführers, sein anfängliches Aussageverhalten könne ihm deswegen nicht zur Last gelegt werden, weil es sich vorliegend um ein intimes, unangenehmes und mit einer gewissen Scham behaftetes Thema handle. Mit dieser isolierten Betrachtung eines Aspekts seines anfänglichen Aussageverhaltens setzt er sich nicht hinreichend mit den einlässlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
1.4.3.3. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 1.4.3.1), weshalb sie das Geständnis des Beschwerdeführers nicht strafmindernd berücksichtigt. Inwiefern sie dabei das ihr zustehende Ermessen überschreitet oder missbraucht, ist wiederum nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere nicht erkennbar - und wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht - inwiefern sein Geständnis entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erheblich erleichtert hat. Ein Widerspruch zur Nichtberücksichtigung des Geständnisses und damit eine Verletzung von Bundesrecht ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht daraus, dass die Vorinstanz seine Aussagen, wonach er sich für den Besitz von verbotener Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB (dazu E. 1.5 nachfolgend) schäme, leicht strafmindernd berücksichtigt, sie mithin in diesen (zumindest) den Ansatz von Reue erkennt.  
 
1.4.4. Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt oder aber ihr Ermessen überschreitet oder missbraucht, wenn sie das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als "gerade noch leicht" qualifiziert und als Einsatzstrafe 60 Tagessätze Geldstrafe festsetzt.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Vorinstanz setzt alsdann die (hypothetische) Strafe für den Besitz von "Kinder- und Tierpornografie" (i.S.v. Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB) fest und bringt das Asperationsprinzip zur Anwendung.  
Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei im Besitz von 15 Bild- und 7 Videodateien gewesen. Hierbei handle es sich im Vergleich zu anderen Fällen nicht um "viele", aber auch nicht um eine geringe Anzahl. Die Bilder seien beim Anklicken der Chats automatisch heruntergeladen worden, was das Verschulden des Beschwerdeführers aber nur gering vermindere, da er den automatischen Download nicht ausgeschaltet habe. Er sei indes ohne weiteren Aufwand in den Besitz der Bilder und Videos gekommen, weshalb seine kriminelle Energie als gering einzustufen sei. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz, dass es sich bei vier Bildern um Comics handelt; dass mehrere Videos offenkundig sehr junge Mädchen beim Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann zeigen und ein weiteres einen sehr jungen Knaben beim Anal- und Vaginalverkehr mit einer erwachsenen Frau; ein weiteres Foto scheine ein Kind im Babyalter zu zeigen; zwei weitere Videos zeigten sexuelle Handlungen an einem sehr jungen Mädchen. 
In subjektiver Hinsicht erachtet es die Vorinstanz als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ursprünglich nicht nach Kinderpornografie gesucht habe, sondern durch Links und in Chats zu bereits vorhandenen Beiträgen zum fraglichen Bild- und Videomaterial gelangt sei. Leicht strafmindernd berücksichtigt sie, dass er im Nachhinein mehrfach erklärt hat, sich für seine Taten zu schämen, auch wenn diese Aussagen nicht den Eindruck echter Reue hinterlassen hätten. 
Die Vorinstanz qualifiziert das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als "nicht mehr leicht" und erachtet eine Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Zufolge Asperation erhöht sie die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen um 90 Tagessätze, woraus die Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen resultiert. 
 
1.5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt wiederum nicht, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
Aus seinem Hinweis auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hierbei handelt es sich um eine blosse Orientierungshilfe, die für das Strafgericht nicht bindend ist (Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2023 E. 1.4; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; 6B_667/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.3.3; 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2; mit Hinweisen). Hinzuweisen ist aber auf die dort gemachten, richtigen Hinweise, dass bei der Strafzumessung nicht bloss die Anzahl der fraglichen Erzeugnisse, sondern namentlich auch die Art und Weise sowie das Ausmass der sexuellen Handlungen und die Art des Erzeugnisses (Filme oder Fotos) zu berücksichtigen sind. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, während die Vorinstanz sowohl unter dem Titel der Strafzumessung als auch bei der Frage eines Tätigkeitsverbots (angefochtenes Urteil S. 17 und 22) zu Recht berücksichtigt, dass gemäss den von ihr unbestritten gebliebenen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) verschiedene Bilder und Videos massivste sexuelle Übergriffe (Oral-, Anal- und Vaginalverkehr) mit und an z.T. sehr jungen Kindern zeigen. 
Alsdann lässt die Vorinstanz in ihre Beurteilung einfliessen, dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt hat und sie legt dar, weshalb sich dies bloss leicht zu seinen Gunsten auswirkt. Inwiefern sie damit ihr Ermessen überschreitet oder missbraucht, ist nicht ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer mit seinem nicht weiter begründeten Einwand, in subjektiver Hinsicht sei "hervorzuheben", dass er eventualvorsätzlich gehandelt habe, nicht darzutun. 
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 47 StGB verletzt, wenn sie das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als "nicht mehr leicht" qualifiziert und für den Besitz verbotener Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 [Satz 1 und 2] StGB eine (hypothetische) Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet. 
 
1.5.3. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rügen des Beschwerdeführers, mit denen er eine Verletzung des Asperationsprinzips moniert. Sein bloss abstrakter Hinweis, mit der Asperation erfolge "praxisgemäss" eine Erhöhung von "ca. zwei Dritteln der zweiten Einzelstrafe", genügt den Rügeanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Insofern er es als "nicht einleuchtend" erachtet, dass für den Besitz von verbotener Pornografie eine höhere Strafe ausgefällt wird als für das Verbreiten derselben, bleibt unklar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Anhand der Methodik für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen, weshalb die Einsatzstrafe für die schwerste Tat durchaus niedriger sein kann als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Inwiefern sich hieraus ein (zwingender) Grund für ein Abweichen von der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten "konkreten Methode" ergeben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan.  
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Verbindungsbusse. Art. 42 Abs. 4 StGB diene in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen einer gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB für Übertretungen stets unbedingt auszufällenden Busse und einer für ein Vergehen bedingt auszufällenden Geldstrafe zu entschärfen. Vorliegend bestehe keine Schnittstellenproblematik; bereits deswegen sei von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Ein zusätzlicher Denkzettel sei nicht angezeigt. Bereits der Strafregistereintrag wirke sich spürbar auf sein künftiges Berufs- und Privatleben aus und ein (finanzieller) Denkzettel werde ihm durch die Auferlegung der Verfahrenskosten verpasst. Dabei liege auf der Hand, dass der Betrag in der Höhe von mehreren tausend Franken einen jungen Erwachsenen, der derzeit aufgrund einer Weiterbildung Teilzeit arbeite, finanziell massiv einschränke.  
 
2.2. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Verbindungsbusse soll aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, dass die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens ein Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion - bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse - betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; Urteil 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, angesichts der Gedankenlosigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer delinquiert habe, sei ihm durch eine spürbare Sanktion vor Augen zu führen, dass es sich bei der Nachfrage und dem Verbreiten von Kinderpornografie nicht bloss um eine Dummheit handle. Gründe, die es ihm nicht erlaubten, nebst den Verfahrenskosten eine Verbindungsbusse zu bezahlen, bringe er keine vor und die Verbindungsbusse mache nur als spürbare Einschränkung Sinn. Der Strafregistereintrag sei kein Grund, weswegen von einer Verbindungsbusse abzusehen wäre, andernfalls "bei vielen Delikten" zum Vornherein keine solche ausgefällt werden könnte.  
 
2.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen wiederum nicht. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Zwecken als angezeigt erachtet. Deren Höhe legt sie auf Fr. 2'700.-- fest (und reduziert die Anzahl der Tagessätze auf 120), was sich insoweit als bundesrechtskonform erweist, da die Verbindungsbusse angesichts der nicht zu beanstandenden Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- (vgl. oben E. 1.5.1 f.) nicht mehr als einen Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion ausmacht (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Bei den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Kostenfolgen und dem Strafregistereintrag handelt es sich um Folgen, die grundsätzlich zwangsläufig mit einem in einem Schuldspruch endenden Strafverfahren verbunden sind. Folglich ist nicht erkennbar, inwieweit vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse, die zusammen mit der Hauptstrafe insgesamt schuldangemessen ist, gegen Art. 42 Abs. 4 StGB verstossen soll (vgl. auch Urteil 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 3.2.2).  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots.  
Er macht geltend, dass angesichts von 25 und damit einer nur geringen Anzahl verbotener Dateien und des ausgefällten Strafmasses von 120 Tagessätzen Geldstrafe insgesamt ein Bagatellfall respektive ein besonders leichter Fall vorliege. Ausschlaggebend sei indes nicht nur das Strafmass. Stattdessen sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen nicht nur die in der Botschaft genannten Beispiele herangezogen werden dürften. Insgesamt sei von einem sehr leichten Verschulden auszugehen 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, dass es sich vorliegend um ein Delikt bzw. Tatbestandsvarianten handle, die mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bewehrt seien. Auszusprechen sei eine Geldstrafe im oberen Bereich der zulässigen Anzahl, mithin nicht nur eine solche von wenigen Tagessätzen. Von einem Bagatellfall sei deswegen nicht auszugehen, weil verschiedene Bilder und Videos sexuelle Handlungen mit sehr jungen Kindern zeigten, u.a. Oral- Anal- und Vaginalverkehr. Betroffen seien mithin die schutzbedürftigsten der Minderjährigen. Solche pornografischen Bilder und Videos seien besonders verwerflich und nicht mit den in der Botschaft genannten Beispielfällen vergleichbar. Durch seinen Konsum und die Weiterverbreitung entsprechender Fotos habe der Beschwerdeführer eine Nachfrage nach verbotener Kinderpornografie geschaffen. Einige der zu beurteilenden Fotos und Videos wiesen einen klaren Bezug zur Pädophilie auf und der Beschwerdeführer habe zugegeben, mindestens in seiner Fantasie Vorlieben "für etwas Familiäres" mit "Stiefbruder, Stiefschwester" zu haben. Dies könne die Beteiligung von Minderjährigen implizieren, worauf auch der Name seines xxxaccounts ("B.________") deute. Insgesamt liege damit kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB vor.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Wird jemand nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB wegen Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatte, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter (lit. a) verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), oder (lit. b) gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Nach Art. 67c Abs. 6bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden.  
 
3.3.2. Das Bundesgericht hat sich ausführlich zur Frage der Auslegung des Gesetzestextes betreffend das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geäussert (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2-2.3.4; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden (Urteil 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3).  
Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). 
 
3.3.3. Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne - so die Botschaft weiter - im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6161 Ziff. 2.1, die Lehre und die Rechtsprechung).  
 
3.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorligen eines besonders leichten Falles i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB verneint.  
Mit seinem Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz, wonach er "lediglich eine sehr kleine Anzahl kinderpornografischer Erzeugnisse" versandt und besessen, respektive es sich "mehrheitlich nicht um eigentliche Kinderpornografie" gehandelt habe, übersieht der Beschwerdeführer, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der zweitinstanzlichen Entscheid ist. Damit einhergehend ignoriert er die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach mit mehreren Videos z.T. massivste sexuelle Übergriffe auf sehr junge Kinder gezeigt werden (vgl. oben E. 1.5.2). 
Wie hiervor aufgezeigt ist sodann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz anhand der Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten nicht auf ein sehr leichtes, sondern auf ein "gerade noch leichtes" bzw. "nicht mehr leichtes Verschulden" schliesst (vgl. oben E. 1.4.4 und 1.5.2). Dies und die Ausfällung einer schuldadäquaten Strafe von insgesamt 120 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'700.-- (vgl. oben E. 2.4) lassen die Annahme eines Bagatellfalles, an die ein strenger Massstab anzulegen ist, nicht mehr zu. Damit einher geht, dass offensichtlich keine - und entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine vergleichbare - Konstellation vorliegt, wie sie die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB auffangen will (vgl. zum Ganzen wiederum BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Daran vermag der (sinngemässe) Einwand, wonach mit dem fraglichen Material (auch) weniger gravierende Übergriffe und Darstellungen gezeigt werden, nichts zu ändern. 
Zusammenfassend fehlt es damit an der Voraussetzung eines besonders leichten Falles. 
 
4.  
Den Antrag auf eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren begründet der Beschwerdeführer mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde. Da das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden ist, ist darauf nicht einzugehen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger