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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.80/2002 /bmt 
 
Urteil vom 7. Juni 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, Kirchstrasse 1, Postfach 1022, 8580 Amriswil, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Bollag, Im Lindenhof, Postfach 41, 9320 Arbon. 
 
Abänderung des Scheidungsurteils 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 2001 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Scheidungsurteil vom 
B. 26. Juni/ 28. August 1998 verpflichtete das Bezirksgericht Arbon X.________, Y.________ gestützt auf Art. 151 aZGB eine monatliche Rente von Fr. 1'500.-- und nach Erreichen seines AHV-Alters eine solche von Fr. 800.-- zu bezahlen. Das Bezirksgericht ging dabei von einem mutmasslichen Einkommen des Verpflichteten von Fr. 4'500.-- pro Monat aus. 
C. 
Mit Abänderungsklage vom 19. März 1999 stellte X.________ die Begehren, rückwirkend per 1. Januar 1999 sei auf eine Frauenrente zu verzichten, eventuell sei sie zu reduzieren. In teilweiser Gutheissung der Klage hob das Bezirksgericht Arbon mit Urteil vom 15. November 1999/ 4. Januar 2000 die Unterhaltspflicht für die Zeit von 1. April 1999 bis 31. Dezember 2001 auf. 
 
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte kantonale Berufung. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess diese mit Urteil vom 29. Mai 2001 teilweise gut und hob die Unterhaltspflicht des Klägers für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 auf. 
D. 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingereicht. Er stellt die Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Die in gleicher Sache eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist mit heutigem Datum abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Berufungsvoraussetzungen gemäss Art. 46 und 48 OG sind gegeben. 
2. 
Der Kläger macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Beweis geltend (Art. 8 ZGB). 
2.1 Der Kläger hat sich 1998 selbständig gemacht und vorerst eine Einzelfirma betrieben. Mit Eingabe vom 9. Januar 2001 teilte er dem Obergericht mit, die Einzelfirma sei per 1. August 1999 in eine GmbH umgewandelt worden, und er reichte einen Lohnausweis für die Monate August bis Dezember 1999 sowie den Abschluss für 1999 der Einzelfirma X.________ ein. Am 15. Februar 2001 reichte er schliesslich den Abschluss der X.________ GmbH für die Periode von August 1999 bis Dezember 2000 nach. 
 
Gestützt auf die neuen und die bereits aktenkundigen Dokumente hat das Obergericht erwogen, zwischen April und Dezember 1998 habe der Kläger einen Verlust von Fr. 34'393.30 erlitten und in der Zeit von Januar bis April 1999 noch einen solchen von Fr. 361.25. Aus der Erfolgsrechnung per 31. Juli 1999 ergebe sich für die Zeit von Januar bis Juli 1999 bereits ein Gewinn von 14'463.50. Im Abschluss der X.________ GmbH figuriere für die Zeit zwischen August 1999 und Dezember 2000 ein Personalaufwand von Fr. 50'194.70, wovon gemäss eingereichtem Lohnausweis ein Betrag von Fr. 10'000.-- auf die Monate August bis Dezember 1999 entfalle. Demnach habe der Kläger im Jahr 2000 aus dem restlichen Personalaufwand und dem Jahresgewinn von Fr. 9'422.95 Einkünfte in der Grössenordnung von Fr. 50'000.-- erzielt. Damit habe er im Jahre 2000 das vom Scheidungsrichter erwartete Einkommen bereits erreicht und eine Sistierung der Unterhaltsrente rechtfertige sich nur bis 31. Dezember 1999. 
2.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe wohl auf diese Grundlagen abgestellt, aber ihn mit seiner Rechtsposition nicht zum eigentlichen Beweis zugelassen. Die Jahresrechnung der "X.________ GmbH" per 31. Dezember 2000 sowie die ihn persönlich betreffenden Einkommensangaben seien ersichtlich gewesen und die Vorinstanz halte in ihrem Urteil selbst fest, dass die Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt worden sei. Dazu bedürfe es nach den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts einer Personenmehrheit. In der Tat habe er in der Person von A.________ einen gleichberechtigten Mitgesellschafter, auf den die Hälfte des Personalaufwandes und des Gewinns entfalle. 
2.3 Der Kläger hat auf die entsprechende Editionsverfügung hin Geschäftsunterlagen eingereicht und das Obergericht hat bei seinem Entscheid auf diese abgestellt. Inwiefern es den Kläger dabei nicht zum Beweis zugelassen haben soll, bleibt unerfindlich und wird vom Kläger auch nicht dargetan. Auf die Rüge ist mangels Substanziierung nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
3. 
Der Kläger macht die Verletzung der Offizialmaxime, verschiedener gesellschaftsrechtlicher Normen sowie einer Erfahrungstatsache geltend. 
3.1 Der Kläger hält dafür, der Abänderungsrichter müsse den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und die Vorinstanz habe die Offizialmaxime verletzt, indem sie das Geschäftsergebnis der juristischen Person integral einem einzigen Gesellschafter zugeschrieben habe. Zu Unrecht: 
 
Der - noch unter altem Recht zugesprochene - Unterhaltsanspruch unterliegt grundsätzlich der freien Verfügung der Parteien; insoweit gilt von Bundesrechts wegen die Dispositionsmaxime (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 84 zu Art. 151 aZGB und N. 44 zu Art. 158 aZGB). Bei der Abänderungsklage gelten die für die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung aufgestellten Grundsätze analog (Bühler/Spühler, a.a.O., N. 87 zu Art. 153 aZGB), und zwar unverändert auch im neuen Scheidungsrecht (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 42 zu Art. 129 nZGB). 
3.2 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 789 Abs. 1 OR (Stammanteil eines jeden Gesellschafters bestimmt seinen Gesellschaftsanteil) sowie die analogen aktienrechtlichen Vorschriften von Art. 660 und 661 OR verletzt, indem sie ihm den Jahresgewinn der GmbH vollumfänglich statt entsprechend seinem Stammanteil von 50% angerechnet habe. 
 
Die Rüge des Klägers gründet auf neuen und damit unzulässigen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) Vorbringen, die in den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 OG) keine Stütze finden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht gesellschaftsrechtliche Normen verletzt haben soll, bedarf es doch einzig bei der Gründung einer GmbH der Mitwirkung einer zweiten Person, die treuhänderisch eine Stammeinlage von Fr. 1'000.-- zeichnet (vgl. Art. 774 Abs. 1 i.V.m. Art. 775 Abs. 1 OR). Hingegen ist für den weiteren Bestand der GmbH eine Personenmehrheit ebenso wenig erforderlich wie bei der AG (zur weiten Verbreitung und Zulässigkeit der so genannten Einmann-AG und Einmann-GmbH statt vieler: Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Aufl., Bern 1998, § 16 N. 25 ff. und § 18 N. 13). 
3.3 Der Kläger bringt des Weiteren vor, das Obergericht gehe "unter Zugrundelegung allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass eine im Aufbau befindliche Unternehmung nach Durchlaufen einer ersten Durststrecke zwangsläufig irgendwann einmal prosperiert". Diese Annahme erweise sich als Bundesrechtsverletzung. 
 
Zieht die Vorinstanz Schlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung, aus Erfahrungssätzen, die über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und gleichsam die Funktion von Normen übernehmen, ist das Bundesgericht daran nicht gebunden; vielmehr überprüft es solche Schlüsse im Berufungsverfahren frei (BGE 111 II 72 E. 3a S. 74; 117 II 256 E. 2b S. 258). Mit Berufung kann demzufolge geltend gemacht werden, aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergäben sich nicht die vom kantonalen Gericht gezogenen, sondern andere Schlüsse. Sobald das kantonale Gericht jedoch einen bestimmten Sachverhalt auf Grund der Umstände des Einzelfalls für bewiesen hält, bindet seine Feststellung das Bundesgericht (Münch, in: Prozessieren vor Bundesgericht, Basel 1998, S. 136, N. 4.44 und Fn. 118). 
 
Entgegen der Meinung des Klägers hat sich das Obergericht bei seinem Urteil nicht auf allgemeine Erfahrungssätze, sondern auf die durch den Kläger eingereichten Unterlagen abgestützt. Konkret hat es aus dem Jahresabschluss der GmbH per 31. Dezember 2000 und dem Lohnausweis des Klägers für das Jahr 1999 den Schluss gezogen, dieser habe im Jahr 2000 ein Einkommen von rund Fr. 50'000.-- erzielt. Die aus den betreffenden Beweismitteln gezogenen Schlussfolgerungen stellen nicht Anwendung von Bundesrecht, sondern Beweiswürdigung dar. Diese kann nicht zum Gegenstand einer Berufung gemacht werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), weshalb auf die betreffenden Vorbringen nicht einzutreten ist. 
4. 
Soweit der Kläger schliesslich Art. 63 Abs. 2 OG anruft und die Berichtigung eines angeblich offensichtlichen Versehens seitens der Vorinstanz beantragt, verkennt er den Begriff des "offensichtlichen Versehens": Ein solches ist gegeben, wenn die Vorinstanz eine Aktenstelle entweder schlicht übersehen oder aber inhaltlich falsch wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a). Weder das eine noch das andere ist vorliegend der Fall. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war sie von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 
6. 
Die Gerichtsgebühr ist dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Antwort eingeholt worden ist, sind der Beklagten keine Kosten erwachsen. Daher ist keine Parteientschädigung zu sprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 2001 wird bestätigt. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juni 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: