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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 275/03 
 
Urteil vom 7. Juni 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 10. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geboren 1975, arbeitete als Gerüstarbeiter für die Firma M.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 3. November 2000 fuhr ein Auto von hinten auf seinen Wagen auf, als er die Fahrt verlangsamte, um einem Bus den Vortritt zu lassen. Das am folgenden Tag aufgesuchte Spital R.________ diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und zog diverse Arztberichte bei (unter anderem je einen Bericht des Spitals R.________ vom 25. Februar 1994 über den Vorzustand des X.________ sowie der Klinik B.________ vom 29. Juni 2001 mit psychosomatischem Konsilium vom 22. Mai 2001 und des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ vom 2. Oktober 2001). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 stellte die SUVA die Heilbehandlung per 2. Oktober 2001 und die Taggeldleistungen per 11. November 2001 ein, da die geklagten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien und sich der aktuelle Zustand infolge des krankhaften Vorzustandes des Rückens auch ohne Unfall ergeben hätte. Auf Einsprache des X.________ hin holte die SUVA je einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Januar 2002 sowie des SUVA-Arztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 8. Mai 2002 ein und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2002 ihre Verfügung. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. September 2003 ab, nachdem es je einen Bericht des Spitals Y.________ vom 3. Juli 2002 und der Klinik Z.________ vom 30. September 2002 zu den Akten genommen hatte. 
C. 
X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen. Ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen. 
 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (15. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Die Vorinstanz hat im Weiteren die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch bei Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS und eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes (BGE 117 V 360 Erw. 4b), zutreffend dargestellt. Dasselbe gilt für die Leistungseinstellung, wenn derjenige Zustand erreicht ist, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b), und der dafür beim Unfallversicherer liegenden Beweislast (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist, ob die geklagten Beschwerden Folge des Unfalles von November 2001 sind oder ob ein status quo sine vorliegt. Unbestritten ist dagegen, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall eine erhebliche Haltungsstörung der HWS bei schwerer Missbildung aufgewiesen hat. 
2.1 Die Vorinstanz stellt auf die Einschätzungen der Klinik B.________ sowie des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ ab und geht davon aus, dass im Oktober 2001 der status quo sine eingetreten sei. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, das Vorliegen des status quo sine sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, insbesondere sei weder dem Bericht der Klinik B.________ noch den Berichten der SUVA-Ärzte Dres. med. W.________ und E.________ eine diesbezügliche Begründung zu entnehmen. 
2.2 Im Austrittsbericht vom 29. Juni 2001 stellt die Klinik B.________ fest, dass keine Unfallfolgen mehr "nachweisbar" seien, und empfiehlt daher den Fallabschluss mit Überprüfung der Rentenfrage, wobei "unfallbedingt" leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Da die Klinik B.________ zwar einerseits davon ausgeht, dass keine Unfallfolgen mehr vorliegen, andererseits aber eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annimmt, liegt ein innerer Widerspruch in der ärztlichen Beurteilung vor, so dass mangels Schlüssigkeit nicht entscheidwesentlich darauf abgestellt werden kann (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit kann aber auch nicht die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ vom 2. Oktober 2001 massgebend sein; denn dieser Arzt stützt sich für die Verneinung der Unfallfolgen auf die Ausführungen der Klinik B.________ und führt keine eigene Begründung für das Erreichen des status quo sine an. 
 
Ebenso wenig kann entscheidwesentlich auf die Einschätzung des Aktenberichts des SUVA-Arztes Dr. med. E.________ vom 8. Mai 2002 abgestellt werden: Denn dieser Arzt erklärt nicht, weshalb keine relevanten unfallbedingten Auswirkungen mehr vorliegen oder weshalb sich der krankhafte Vorzustand nunmehr dahin auswirke, dass die von der Klinik B.________ angeführte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten) auch ohne Unfall bestehen würde. 
 
Im Bericht vom 27. Januar 2002 verneint der Hausarzt Dr. med. G.________ zwar das Erreichen eines status quo sine, wobei er aber letztlich nur die unzulässige Begründung "post hoc ergo propter hoc" anführt, so dass dieser Meinung ebenfalls nicht entscheidende Bedeutung zukommen kann. 
 
Schliesslich kann der Entscheid über das Erreichen des status quo sine auch nicht mit dem Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 30. September 2002 begründet werden, denn es ist - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht klar, ob dieser Bericht in Kenntnis der Vorakten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) abgegeben worden ist. Weiter wird in diesem Bericht auf der einen Seite zwar - primär gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers über seine bisherigen Tätigkeiten - das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall von November 2001 bejaht, während auf der anderen Seite ein erneuter Rehabilitationsaufenthalt gerade auch deshalb empfohlen wird, damit zur Unfallkausalität Stellung genommen werden kann. 
2.3 Da für die Beantwortung der Frage des Erreichens des status quo sine nicht entscheidend auf die in den Akten liegenden Arztberichte abgestellt werden kann, ist der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden (Untersuchungsgrundsatz; BGE 125 V 195 Erw. 2), so dass die Beweislastregeln (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b) vorerst nicht zum Tragen kommen. Die SUVA wird deshalb die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (z.B. Nachfrage bei der Klinik B.________) und anschliessend neu zu verfügen haben, im Falle der Bejahung der Unfallursächlichkeit auch unter Berücksichtigung der adäquaten Kausalität (BGE 117 V 359). 
3. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. 
 
Infolge Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit ebenfalls gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2003 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Mai 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: