Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 38/06
Urteil vom 7. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
K.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Schwarz, Marktgasse 23/25, 4902 Langenthal,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 13. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene K.________ ist diplomierter Landwirt und bewirtschaftet einen Hof in O.________. Ab März 1983 war er zudem im Rahmen einer Nebenbeschäftigung in einer Sägerei und ab 1. Januar 2002 bei der Gemeinde im Nebenamt angestellt. Per Ende November 2002 kündigte er diese Stellen auf Grund gesundheitlicher Probleme. Am 4. November 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln (luftgefederte Sitze für landwirtschaftliche Fahrzeuge) und einer Invalidenrente an. Im Bericht vom 14. November 2002 diagnostizierte das Spital X.________ eine lumboradikuläre Schmerzproblematik L5 links bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I mit monolateraler Spondylolyse links und elongierter Pars rechts; deswegen wurde der Versicherte am 6. November 2002 operiert. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle Bern weitere Arztberichte und einen Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 10. Mai 2004 ein. Sie sprach dem Versicherten diverse Hilfsmittel zu. Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 12. November 2004 insofern gut, als sie die Verfügung aufhob, da weitere medizinische Massnahmen notwendig seien. In der Folge holte sie eine Expertise des Neurochirurgen Dr. med. R.________, Klinik Y.________, vom 26. Januar 2005 mit Ergänzung vom 2. Mai 2005 sowie einen Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 10. Mai 2005 ein. Dr. med. R.________ diagnostizierte eine chronisch rezidivierende Lumbalgie (ICD-10: M54.8) nach operativer Behandlung einer Spondylolisthesis (ICD-10: M43.1) sowie residuelle, radikuläre Reizzeichen L5 und S1 links (ICD-10: M54.1); geistige oder psychische Beeinträchtigungen bestünden nicht. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 31 % (Einkommen ohne Behinderung Fr. 40'049.-/Einkommen mit Behinderung Fr. 27'745.-) betrage. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. August 2005 mit Entscheid vom 16. August 2005 ab.
B.
Hiegegen reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein. Am 23. November 2005 legte er einen Bericht des Spitals X.________ vom 11. November 2005 auf. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2005 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, weitere Abklärungen im Sinne der Anträge vorzunehmen und hierauf über die Rentenfrage zu entscheiden; eventuell sei ihm eine halbe, eventuell eine ¾ Rente auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits im November 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Der Einspracheentscheid erging am 16. August 2005. Es ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG und der ATSV am 1. Januar 2003 sowie der Änderung des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 sowie bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG bzw. der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.; vgl. auch Urteil H. vom 10. März 2006 Erw. 1, I 692/05).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 II 504 Erw. 2.2 mit Hinweisen), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweise) sowie die Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b) - dessen Voraussetzungen gerade auch bei Landwirten gegeben sein können (BGE 104 V 137 Erw. 2c) - zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausscheidung der durch die Mitarbeit der übrigen Familienmitglieder erwirtschafteten Einkommensbestandteile bei Landwirten (Art. 25 Abs. 2 IVV; ZAK 1972 S. 238 Erw. 2a und 301 Erw. 1a). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zur Ermittlung des Valideneinkommens von Selbstständigerwerbenden (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71; Urteil A. vom 7. April 2004 Erw. 3.2, I 202/03), zur Schadenminderungspflicht der versicherten Person im Allgemeinen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 113 V 28 Erw. 4a) und im Hinblick auf einen Berufswechsel von einer selbstständigen in eine unselbstständige Tätigkeit (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb [Urteil P. vom 22. August 2001, I 11/00]; vgl. auch ZAK 1983 S. 256; Urteile S. vom 14. Juni 2005 Erw. 2.3, I 761/04, S. vom 10. November 2003 Erw. 3.1, I 116/03, und F. vom 12. September 2001 Erw. 2b, I 145/01) sowie zum Beweiswert eines Arztberichts und einer landwirtschaftlichen Abklärung an Ort und Stelle (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]; Urteil B. vom 21. Januar 2004 Erw. 2.2, I 120/03). Zutreffend ist mit der Vorinstanz im Weiteren, dass die Normen des ATSG gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen bringen (BGE 130 V 343 ff.). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist weitgehend eine Wiederholung dessen, was der Versicherte schon vorinstanzlich mit Beschwerde vom 9. September 2005 vorgetragen hat. Soweit sich das kantonale Gericht mit den entsprechenden Rügen auseinandergesetzt und diese in nicht zu beanstandender Weise verworfen hat, brauchen diese nicht nochmals eingehend abgehandelt zu werden.
3.2 Nach der Rechtsprechung hat unter bestimmten Voraussetzungen auch ein selbstständig erwerbender Landwirt aus der Sicht der Invalidenversicherung auf Grund der Schadenminderungspflicht seinen Hof aufzugeben (ZAK 1983 S. 256, 1968 S. 473; Urteil Q. vom 18. Februar 2002 Erw. 3a, I 287/00, mit Hinweisen). Auf Grund der einem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 28 Erw. 4a) kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256; Urteile S. vom 10. November 2003 Erw. 3.1, I 116/03, und F. vom 12. September 2001 Erw. 2b, I 145/01, je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit eines Wechsels der Tätigkeit, welche auch die Aufgabe des Berufes als landwirtschaftlicher Unternehmer zur Folge hat, bejaht. Diese Auffassung ist zu schützen. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf Art. 6 Satz 2 ATSG und den Kommentar Kieser (Rz 12 zu Art. 6 ATSG) vorgetragen wird, vermag nicht zu einer andern Beurteilung zu führen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Wirtschaftsraum Q.________, nötigenfalls ausserhalb, keine dem Gesundheitsschaden adäquate Arbeit finden kann und nur die Alternative der Arbeitslosigkeit am Horizont steht. Das Alter des Beschwerdeführers (45) sowie seine Ausbildung als diplomierter Landwirt und Unternehmer erleichtern die Vermittelbarkeit. Die objektive und subjektive Zumutbarkeit eines Berufswechsels ist zu bejahen. Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, können Landwirte, gerade auch in der heutigen Zeit des (Struktur-)Wandels in der Landwirtschaft, nicht davon ausgenommen werden und ist eine eher strenge Beurteilung dieser Frage gerechtfertigt (vgl. Urteil S. vom 14. Juni 2005 Erw. 2.3, I 761/04). Nicht gefolgt werden kann mithin der Auffassung des Versicherten, nur der Landwirtschaftsbetrieb mit einer Berentung vermöge für die Zukunft eine existenzsichernde Grundlage zu bieten.
3.3 Weil die Invalidität auf der Basis eines Berufswechsels zu ermitteln ist, scheidet das ausserordentliche Bemessungsverfahren ohnehin aus und braucht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Landwirtschaft nicht weiter abgeklärt zu werden. Der Antrag des Versicherten auf Einholung einer Expertise betreffend seine Beeinträchtigung als Landwirt stösst daher ins Leere.
Soweit der Versicherte Ausführungen zum invaliditätsbedingt tieferen Einkommen im Rahmen der Fortsetzung der Tätigkeit als Landwirt und zur damit verbundenen Mehrarbeit seiner Ehefrau auf dem Hof macht, ist darauf nach dem Gesagten ebenfalls nicht weiter einzugehen.
3.4 Der Beschwerdeführer wendet unter anderem ein, er könne die Tätigkeit des vorgeschlagenen Berufswechsels gar nicht ausüben. Dies trifft nach der Beurteilung des Neurochirurgen Dr. med. R.________ gemäss Expertise vom 26. Januar 2005 und Bericht vom 2. Mai 2005 nicht zu. Danach ist dem Versicherten eine angepasste leichte Tätigkeit voll zumutbar, wobei eventuell vermehrte Pausen (maximal 2 x 15 Minuten pro Halbtag) zugestanden werden müssen.
Zutreffend ist, dass dem Versicherten die frühere (nebenamtliche) Tätigkeit bei der Gemeinde medizinisch nicht mehr zumutbar ist. Indes schliesst dies nicht aus, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens (zu Gunsten des Versicherten) nicht auf die höheren Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2002 bzw. 2004 (Tabelle A1, privater Sektor, Männer, Total im Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]) abzustellen, sondern von dem früher als Gemeindeangestellter erzielten Stundenlohn von Fr. 25.- auszugehen und davon einen leidensbedingten Abzug von 25 % vorzunehmen. Die Argumentation des Versicherten mit der sozialen Degradation bei Referenz auf Löhne für leichte und repetitive Arbeiten dringt nicht durch.
Die Gewährung von Hilfsmitteln, die nicht kostspielig waren, steht einer Rentenabweisung nicht entgegen. Die Hilfsmittelabgabe erfolgte ohnehin mit dem Zweck, eine Berentung möglichst vermeiden zu können, was gemäss Anträgen des Versicherten gerade nicht möglich ist.
4.
Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von 31 % führt, ist masslich unbestritten und gibt auf Grund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (BGE 110 V 53; vgl. auch Urteil S. vom 13. Juli 2005 Erw. 3.1, I 47/05). Demnach hat der Versicherte keinen Rentenanspruch.
5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.