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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 82/06 
 
Urteil vom 7. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
R.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt, Bahnhofstrasse 1, 8304 Wallisellen, 
 
gegen 
 
Allianz Versicherungen, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 6. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 stellte die Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend: Allianz) die R.________ (geb. 1965) für die Folgen eines Unfalles vom 23. März 2001 erbrachten Leistungen rückwirkend auf den 31. März 2004 ein, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 6. Juli 2005 festhielt. 
B. 
Am 7. November 2005 liess R.________ gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde einreichen. Mit Schreiben vom 9. November 2005 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts den Versicherten darauf hin, dass die Beschwerde nach dem massgebenden kantonalen Recht verspätet erhoben worden sei, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 15. November 2005 liess R.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichen. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2005 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ zur Hauptsache beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei das kantonale Gericht zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 7. November 2005 einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt er das Rechtsbegehren stellen, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die Allianz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Der verfahrensrechtliche Antrag des Beschwerdeführers, es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen, ist gegenstandslos, weil sowohl das kantonale Gericht als auch die Allianz ihre Akten aufgelegt haben. Dem Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist nicht statt zu geben. Ein zweiter Schriftenwechsel findet gemäss Art. 110 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 132 OG nur ausnahmsweise statt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet einen weiteren Schriftenwechsel, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Der schon in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels war verfrüht, da der Versicherte damals noch gar nicht beurteilen konnte, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz erforderlich sein würde (URP 2005 S. 563 = Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 12. Juli 2005, 1A.276/2004). Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingereicht und auch nicht den Antrag auf Durchführung eines formellen zweiten Schriftenwechsels erneuert. Nach Lage der Akten besteht kein Anlass, ihm jetzt noch eine solche Gelegenheit einzuräumen. 
3. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden bundesrechtlichen (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 und Art. 82 Abs. 2 ATSG sowie Art. 106 UVG) und kantonalrechtlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Schwyz [VRP] in Verbindung mit § 94 Abs. 1 und 2 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz [GO]) über die Beschwerdefrist und den Fristenstillstand sowie die Rechtsprechung, laut welcher der Fristenstillstand nach Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen zu beachten ist, diese Regelung jedoch während der fünfjährigen Übergangszeit gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG keine Anwendung findet, wenn das kantonale Recht für die nach Monaten berechneten Fristen (noch) keinen Fristenstillstand vorsieht (BGE 131 V 314 und 325), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
Gestützt auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass für den Fristenstillstand das kantonale Recht massgebend ist, welches eine Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG entsprechende Regelung - einen Stillstand der Fristen vom 15. Juli bis 15. August - für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausdrücklich ausschliesst, weshalb die am 7. November 2005 eingereichte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 verspätet war. 
 
Die vom Beschwerdeführer an der Rechtsprechung geübte Kritik kann nicht dazu führen, die geltende Praxis einer Überprüfung zu unterziehen. Da namentlich die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung offensichtlich nicht erfüllt sind, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Argumenten. 
4. 
Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht zu Recht die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist abgelehnt hat. 
4.1 Die Vorinstanz hat die Frage, ob die versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen sei, richtigerweise gestützt auf kantonales Recht beurteilt, da Art. 41 Abs. 1 ATSG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG; BGE 131 V 323 Erw. 5.2, 328 Erw. 4.4). 
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts nicht frei überprüfen. Art. 104 lit. a OG beschränkt die Überprüfungsbefugnis auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Dabei fällt praktisch vor allem eine Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots, in Betracht (BGE 114 V 205 Erw. 1a; vgl. BGE 120 V 416 Erw. 4a). 
 
Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 131 I 61 Erw. 2, 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a). 
4.2 Nach § 129 Abs. 1 GO in Verbindung mit § 4 VRP des Kantons Schwyz kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, eine Verhandlung neu ansetzen und einen Endentscheid aufheben, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Unter Hinweis auf seine seit jeher strenge Praxis zur Wiederherstellung einer Frist führte das kantonale Gericht aus, eine Person, die in Folge einer unzutreffenden Rechtsauffassung nicht fristgerecht reagiert, trage grundsätzlich das Risiko der Fehlinterpretation. Daraus, dass der Beschwerdeführer die Bestimmung von Art. 82 Abs. 2 ATSG, welche einen Vorrang des abweichenden kantonalen Verfahrensrechts während der fünfjährigen Übergangsfrist statuiert, übersehen hat, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen verhalte es sich so, dass das hier massgebende Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2005 (U 268/03 = BGE 131 V 314) bereits am 20. September 2005 und somit eindeutig noch vor dem Ablauf der dreimonatigen Rechtsmittelfrist im Internet allgemein zugänglich gemacht wurde. 
4.3 Der angefochtene Entscheid hält einer Überprüfung auf die Verfassungsmässigkeit stand und kann insbesondere nicht als willkürlich bezeichnet werden. Den vorliegenden Rechtsirrtum hinsichtlich der Tragweite von Art. 82 Abs. 2 ATSG hat die Vorinstanz zu Recht nicht als Fristwiederherstellungsgrund anerkannt. Denn aus Rechtsunkenntnis kann niemand Vorteile ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b aa mit Hinweisen), wie das Eidgenössische Versicherungsgericht auch im Urteil H. vom 18. April 2006, U 435/05, betreffend einen Fall aus dem Kanton Zürich, welcher in § 199 Abs. 1 GVG eine analoge Regelung der Fristwiederherstellung kennt, entschieden hat. Ebenso hat das Bundesgericht im Urteil C. vom 12. Mai 2005, 2A.116/2005, festgehalten, dass die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften keinen Fristwiederherstellungsgrund bildet. 
4.4 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen, soweit erheblich, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ohne Belang ist insbesondere, dass das Rubrum des angefochtenen Entscheides einen Verschrieb ("Wiedererwägungsbegehren" statt Wiederherstellungs- oder Fristwiederherstellungsgesuch) enthält, da das Verwaltungsgericht das Wiederherstellungsbegehren vom 15. November 2005 als solches und nicht als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Kantonales Prozessrecht wurde damit nicht verletzt. 
4.4.1 Die Berufung auf SVR 1998 UV Nr. 10 (U 162/96) hilft dem Beschwerdeführer nicht, weil es in jenem Fall um eine Änderung des kantonalen Rechts ging, während in vorliegender Streitsache das nach Art. 82 Abs. 2 ATSG während einer Übergangszeit weiterhin anwendbare kantonale Recht zum Fristenstillstand keine Änderung erfahren hat. Die Nichtbeachtung von Art. 82 Abs. 2 ATSG kommt sodann der Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften gleich und berechtigt willkürfrei zur Annahme groben Verschuldens. Von einer Ermessensüberschreitung der Vorinstanz in der Handhabung des kantonalen Rechts kann nicht die Rede sein. Dass die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2005 (BGE 131 V 314 und 325) im Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Beschwerdefrist noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert waren, trifft zu. Indessen gehört es in einem solchem Fall (neue bundesrechtliche Regelung ohne in der Amtlichen Sammlung publizierte höchstrichterliche Präjudizien) zur Sorgfaltspflicht des Anwalts, die neuste Rechtsprechung auch im Internet zu konsultieren, was bereits am 20. September 2005, somit vor Ablauf der Beschwerdefrist, möglich war. 
4.4.2 Die Rüge der falschen Anwendung der übergangsrechtlichen Bestimmungen des ATSG durch die Vorinstanz ist ebenfalls unbegründet. Das kantonale Gericht hat BGE 131 V 314 und 325 richtig angewendet. 
 
Schliesslich scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass der Kanton Schwyz in § 94 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 4 VRP eine ausdrückliche negative Regelung des Fristenstillstandes für die Sommergerichtsferien (15. Juli bis 15. August) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kennt. Die Kritik an der Praxis bei fehlender kantonaler Regelung des Fristenstillstandes geht damit an der Sache vorbei. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: