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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.56/2007 
6S.126/2007 /hum 
 
Urteil vom 7. Juni 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Ersatzrichterin Brahier Franchetti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Hans Bertschinger, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
6P.56/2007 
Strafverfahren; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
6S.126/2007 
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), Strafzumessung (Art. 63 StGB), 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.56/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.126/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
10. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 10. Dezember 2004 sowie 18. Juli 2005 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Anklage bzw. Zusatz-Anklage gegen X.________. Es wurden ihm mehrere Delikte insbesondere zum Nachteil seiner Ehefrau A.________ zur Last gelegt. Unter anderem soll er diese in der Nacht vom 8. auf den 9. März 2003 vergewaltigt haben. 
 
Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach X.________ am 25. August 2005 schuldig der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen versuchten Nötigung. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Vergewaltigung sprach es ihn hingegen frei. Das Kantonsgericht verurteilte X.________ zu 2 3/4 Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft) und verwies ihn für acht Jahre bedingt des Landes. 
 
Gegen diesen Entscheid legte X.________ beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Berufung ein, welcher sich die Staatsanwaltschaft anschloss. Ebenso liess A.________ Berufung erheben. Mit Urteil vom 10. November 2006 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Berufung X.________s, diejenige von A.________ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut; im Übrigen wies es sie ab. Es erklärte X.________ schuldig der Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Sachbeschädigung. Hingegen sprach es ihn von den Anschuldigungen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens frei. Es bestrafte X.________ mit drei Jahren Zuchthaus sowie acht Jahren Landesverweisung bedingt. 
B. 
X.________ wendet sich mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zur Freisprechung vom Vorwurf der Vergewaltigung. Überdies verlangt er für beide Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
C. 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP
 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3). 
 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 5.1). 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen genügt nicht (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b; 107 Ia 186). 
4. 
Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung. Nach seinem Dafürhalten verletzt die Aussagewürdigung durch das Obergericht, insbesondere die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin, das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). 
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang indessen vorbringt, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Nachweis des Sachverhalts zu bestreiten und auszugsweise aus den Untersuchungsakten zu zitieren. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt es praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen des Obergerichts schlechterdings unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dass die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
Anzumerken bleibt, dass das Obergericht entgegen einem Einwand in der Beschwerde sämtliche relevanten Aussagen der Beschwerdegegnerin würdigt, ohne Teile davon zum Nachteil des Beschwerdeführers zu "unterschlagen". Soweit das Gericht einzelne Äusserungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich wiedergibt, geht es um reine Wiederholungen des bereits zuvor Ausgeführten. Dass sodann die Aussagen der Beschwerdegegnerin in einzelnen Punkten voneinander abweichen, verkennt auch das Obergericht nicht. Es bewertet diese Abweichungen jedoch nicht als eigentliche Widersprüche, welche die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin zu erschüttern vermöchten. Was an dieser Beurteilung willkürlich sein sollte, wird in der Beschwerde nicht (hinreichend) dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin - was entscheidend ist - den fraglichen Vorfall im Kern stets gleich geschildert hat, indem sie vor der Polizei, den Untersuchungsbehörden und dem Kantonsgericht erklärte, in der fraglichen Nacht keinen Geschlechtsverkehr gewollt und dies ihrem Ehemann mehrmals ausdrücklich gesagt zu haben. Sie habe versucht, ihn mit den Armen wegzustossen, sich wegen seiner körperlichen Überlegenheit jedoch nicht weiter wehren können. Er habe ihr Hosen und Slip heruntergezogen bzw. -gerissen, sie im Bett fixiert und sei gegen ihren Willen in sie eingedrungen (vgl. kantonale Akten, act. 82, 142 und 323). Weshalb und inwiefern schliesslich die Aussagen der Beschwerdegegnerin zur Häufigkeit und Qualität der sonstigen sexuellen Aktivitäten zwischen den Ehegatten als Indiz gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung zum Ereignis in der Nacht vom 8. auf den 9. März 2003 bewertet werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht genügend dargelegt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Schuld- und Strafpunkt rein kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als eine Aufhebung verlangt, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2; 125 IV 298 E. 1). 
6. 
Der Beschwerdeführer ficht lediglich den Schuldspruch wegen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB an. Er stellt in Abrede, die Be-schwerdegegnerin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs gezwungen zu haben. 
6.1 Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 
6.2 Die Verübung von Gewalt erfordert eine physische Einwirkung auf das Opfer, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 189 N 16; BGE 122 IV 97 E. 2b). Einer körperlichen Misshandlung bedarf es hierzu allerdings nicht. Je nach den Umständen kann schon ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So genügt schon, wenn der Täter das Opfer etwa mit überlegener Körperkraft festhält, niederdrückt, zu Boden stösst, ihm die Kleider herunterreisst oder den Arm auf den Rücken dreht (Jenny, a.a.O, Art. 189 N. 16; Philipp Maier, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 189 N. 13; vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 8 N. 8; s. a. BGE 125 IV 58 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6S.558/1996 vom 2. Oktober 1996 E. 3, zitiert in: Hans Wiprächtiger, Aktuelle Praxis des Bundesgerichtes zum Sexualstrafrecht, ZStrR 1999 S. 121 ff., 132 f.). Allerdings genügt eine nur geringfügige Kraftanstrengung nicht, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97). 
6.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ins Ehebett zu kommen. Als sie dies ablehnte und ihm ausdrücklich zu verstehen gab, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte, begann er sie zu küssen und zu streicheln. Sie versuchte, ihn mit den Armen wegzustossen, was ihr infolge ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht gelang. Der Beschwerdeführer zog ihr daraufhin die Hosen herunter, die sie vergeblich wieder hochzuziehen versuchte. Da er sie im Bett auf ihr sitzend fixierte, konnte sie sich nicht wehren und musste den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen über sich ergehen lassen (angefochtenes Urteil, S. 27 und 28). 
 
Die Vorinstanz bejaht den Straftatbestand der Vergewaltigung zu Recht. Denn die festgestellte physische Einwirkung auf die Beschwerdegegnerin erfüllt die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 StGB ohne weiteres. So hat der Beschwerdeführer die auf dem Rücken liegende Beschwerdegegnerin, nachdem sie ihm ausdrücklich gesagt hatte, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, und ihn mit den Armen wegzustossen versuchte, im Bett mit überlegener Körperkraft auf ihr sitzend fixiert, um an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Selbst wenn man das Fixieren im Bett lediglich als geringfügige Kraftanstrengung ansehen wollte, wäre der Beschwerdegegnerin ein weiter gehender Widerstand bzw. weitere Gegenwehr weder möglich noch zumutbar gewesen, zumal der Beschwerdeführer sie nur wenige Tage zuvor am 4. März 2003 im Rahmen eines Ehestreites unter massiven Drohungen tätlich angegriffen und verletzt hatte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 27; s.a. in Teilrechtskraft erwachsenes Urteil des Kantonsgerichts wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, S. 22 - 24, und Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, S. 33 - 35). Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt mithin kein Bundesrecht. 
7. 
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Strafzumessung. 
7.1 Das Bundesgericht hat in mehreren jüngeren Entscheiden die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen zusammengefasst (siehe nur BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a, je mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen. 
7.2 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander gesetzt und sämtliche relevanten Zumessungsgründe in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Dass die Vorinstanz sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar. Auf das angefochtene Urteil kann daher mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 
Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer und schliesst auf einen intensiven deliktischen Willen, was bereits aufgrund der Anzahl und Schwere der innerhalb weniger Jahre vornehmlich gegenüber der Beschwerdegegnerin begangenen Straftaten im Rahmen häuslicher Gewalt nicht zu beanstanden ist. Unter diesen Umständen lässt der Hinweis im angefochtenen Urteil, der Beschwerdeführer habe sich eine lange Reihe deliktischer Übergriffe auch gegen die Tochter der Beschwerdegegnerin zu schulden kommen lassen, die vorinstanzliche Verschuldensbeurteilung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. 
 
Die Vorinstanz hat die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers und seinen beruflichen Leumund strafmindernd berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hält dafür, die erwähnten Faktoren hätten insgesamt stärker zu seinen Gunsten gewichtet werden müssen. Er beschränkt sich bei seiner Kritik jedoch auf eine blosse Darlegung seiner eigenen Sicht, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen in dieser Hinsicht verletzt haben sollte. Darauf ist nicht einzutreten. 
8. 
Demzufolge ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolge 
9. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Wegen Aussichtslosigkeit können die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht gutgeheissen werden (Art. 152 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juni 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: