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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 541/06 
 
Urteil vom 7. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
S.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng, Rosenbergstrasse 51, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab, S.________, geb. 1971, über den 31. Juli 2005 hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem am 6. Dezember 2004 erlittenen Auffahrunfall zu erbringen, weil keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Auf Einsprache des Versicherten hin bestätigte die SUVA ihren Standpunkt (Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 26. September 2006). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, die SUVA sei, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids, zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente, eventuell Taggelder, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% ab dem 6. Dezember 2006 (recte: 2004) sowie eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Integritätsentschädigung; eventuell seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 26. September 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicheres vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit über den 31. Juli 2005 hinaus ein behandlungsbedürftiger und/oder zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, welcher in natürlich kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 6. Dezember 2004 (Auffahrunfall) zurückzuführen ist. Im Zentrum steht dabei die rechtliche Beurteilung des von den beteiligten Ärzten diagnostizierten Lumbovertebralsyndroms oder der Torsionsskoliose (insbesondere die Berichte des Dr. med. T.________, Innere Medizin, vom 22. Dezember 2004, des Dr. med. X.________, SUVA-Kreisarzt vom 31. Januar 2005 sowie des Dr. med. Y.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, SUVA, vom 30. November 2005). 
3.1 Laut angefochtenem Entscheid sind sich die beteiligten Mediziner hinsichtlich der somatischen Befunde weitgehend einig. Demnach hat der Beschwerdeführer ein lumbovertebrales Syndrom und eine Torsionsskoliose. Mit Blick auf die Kausalitätsbeurteilung folgert die Vorinstanz, die Mediziner seien sich einig, dass die Schmerzen ohne die vorbestehende Verkrümmung der Wirbelsäule nicht oder zumindest nicht im geklagten Ausmass aufgetreten wären. Auch die Ausführungen des Dr. med. T.________ sind hinsichtlich der Erkenntnis überzeugend, dass eine schwere Torsionsskoliose vorbestanden habe. Dr. med. X.________ vertritt die Auffassung, durch den Auffahrunfall sei der schwere degenerative Vorzustand zwar vorübergehend traumatisch schmerzhaft geworden, dieses Trauma sei jedoch nicht geeignet gewesen, die bereits vorbestehende schwere Torsionsskoliose zu verschlimmern, weshalb gesamthaft von einem Status quo sine ab 31. Juli 2005 auszugehen sei. 
3.2 
Der Beschwerdeführer behauptet, die bildgebenden Untersuchungen und die invasive Segmentdiagnostik hätten die unfallbedingte Ursache der geklagten Schmerzen im Bereich der LWS nicht erklären können, weshalb ein unfallanalytisches Gutachten beantragt werde. Sodann sei nicht erstellt, dass die Wirbelsäulenverkrümmung nicht lebenslang hätte unerkannt bleiben können, weshalb es keinen vernünftigen Grund gäbe, dass die aktuellen Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Insgesamt sei der Status quo sine am 31. Juli 2005 noch nicht erreicht worden. 
3.3 Dr. med. N.________, Assistenzarzt, Kantonales Spital A.________ diagnostiziert am Tag des Auffahrunfalls ein HWS Distorsionstrauma ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. T.________ stellt gleichentags keine Verletzung und als vorläufige Diagnose hält er ein Cervicalsyndrom und ein lumbovertebrales Syndrom fest bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Januar 2005 beschreibt Dr. X.________ eine deutliche Skoliose und hält fest, Dr. T.________ habe bereits vor dem Unfall eine schiefe Wirbelsäule festgestellt. Im Schreiben vom 31. Januar 2005 schliesst der Kreisarzt, dass ein massiver Vorzustand an der Wirbelsäule in Form einer Kyphoskoliose bestanden habe, weshalb die Rückenschmerzen überhaupt durch diesen Unfall mit minimaler Gewalteinwirkung aufgetreten seien. Gestützt auf den radiologischen Untersuchungsbericht (MRI) vom 7. Juni 2005 bestätigt Dr. X.________, die ausgeprägte Spinalkanalstenose sei eindeutig keine Unfallfolge. Auch Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik, Röntgeninstitut, geht von einem chronischen Lumbovertebalsyndrom mit degenerativen Veränderungen aus. Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. med. T.________ anerkennt eine schwere vorbestehende Torsionsskoliose, ohne welche sich die Schmerzen in diesem Ausmass nicht manifestiert hätten (Stellungnahme vom 20. September 2005). Auf Grund der Akten und den bildgebenden Dokumenten schliesst Dr. Y.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Versicherungsmedizin, in seinem Bericht vom 30. November 2005 eine invalidisierende Auswirkung der Heckkollision aus. Die Tatsache, dass er den Patienten nicht direkt untersucht hat, ändert an seiner schlüssigen Analyse nichts, denn die geklagten Schmerzen werden anerkannt und auf Grund der medizinischen Unterlagen die Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall logisch ausgeschlossen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb S. 353). 
Insgesamt geben die medizinischen Unterlagen ein einheitliches Bild, das von Dr. med. Y.________ in der ärztlichen Beurteilung vom 30. November 2005 zusammengefasst wurde. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf die medizinische Beurteilung abzustellen, wonach der Auffahrunfall eine traumatische Verschlimmerung des bereits vor dem Ereignis schweren degenerativen Zustandes auslöste, jedoch bezüglich der lumbalen Beschwerden spätestens nach einem halben Jahr (am 31. Juli 2005) der Status quo sine erreicht war. Demnach ist überwiegend wahrscheinlich, dass gesamthaft die degenerativen Vorzustände durch den Unfall zwar vorübergehend traumatisch verschlimmert wurden, dieser sich aber nicht auf die bereits bestehende Instabilität richtungsweisend ausgewirkt hat, weshalb ab 31. Juli 2005 von einem Status quo sine auszugehen ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 E. 1d S. 162) abgesehen werden. Die - vorinstanzlich bestätigte - Leistungseinstellung auf den 31. Juli 2005 erfolgte demnach zu Recht. 
4. 
Ein Anspruch auf Parteientschädigung ist auf Grund des letztinstanzlichen Prozessausgangs zu verneinen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: