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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_576/2010 
 
Urteil vom 7. Juni 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
nebenamtlicher Bundesrichter Al. Brunner, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. X.________ Versicherung AG, 
2. X.________ Kranken-Versicherung AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Verjährung, Regressrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, 
vom 9. Februar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 9. Dezember 2001 verunfallte B.________ (Geschädigter) im Café M.________ an der N.________gasse in Zürich. Als er seinen Mantel an der Garderobe aufhängen wollte, stolperte er und fiel dabei gegen die Kellertüre. Diese öffnete sich und der Geschädigte stürzte über die Treppe in den Keller, wobei er sich an beiden Beinen schwer verletzte. In der Folge waren eine achteinhalbstündige Operation sowie ein mehrwöchiger Spitalaufenthalt und anschliessend ein mehrwöchiger Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik erforderlich. Danach benötigte der Geschädigte noch über längere Zeit eine Physiotherapie. 
 
Der Geschädigte ist bei der X.________ Versicherung AG (Beschwerdegegnerin 1) nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) und bei der X.________ Kranken-Versicherung AG (Beschwerdegegnerin 2) nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gegen Unfall versichert. Er meldete der X.________ den Unfall am 19. Dezember 2001 und trat ihr gleichzeitig seine allfälligen Haftpflichtansprüche ab. In der Folge erbrachte diese Leistungen von Fr. 94'129.10 (VVG-Ansprüche) und von Fr. 29'735.35 (KVG-Ansprüche). 
 
A.________ (Beschwerdeführer) ist Miteigentümer zur Hälfte an der Liegenschaft N.________gasse in Zürich. Die Versicherungen und der Beschwerdeführer konnten sich nicht darüber einigen, wer die Kosten der Heilbehandlung zu tragen habe. 
 
B. 
Die Beschwerdegegnerinnen gelangten am 27. März 2007 je an den Vermittler des Kreises Oberengadin und stellten die Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihnen die Beträge von Fr. 94'129.10 (Beschwerdegegnerin 1) bzw. von Fr. 29'735.35 (Beschwerdegegnerin 2), je nebst Zins zu bezahlen. Am 28./29. August 2007 prosequierten die Beschwerdegegnerinnen die Klagen mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Maloja. Dieses hiess die Klagen mit Urteil vom 5. Mai 2009 gut. 
 
Am 9. Februar 2010 wies das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Berufung ab. 
 
C. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 14. Oktober 2010, das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2010 aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerinnen abzuweisen. 
 
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2010 wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdegegnerinnen machten im kantonalen Verfahren Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Beschwerdeführer geltend, in die sie, was die VVG-Ansprüche belangt, nach Art. 72 Abs. 1 VVG oder wahlweise nach Art. 51 Abs. 2 (und Art. 149 Abs. 1) OR bzw., was die KVG-Ansprüche angeht, nach Art. 79 aKVG subrogiert seien. 
Die Vorinstanz bejahte die Haftbarkeit des Beschwerdeführers als Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 OR, insbesondere das Vorliegen eines für den Schaden des Geschädigten in der von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Höhe adäquat-kausalen Werkmangels. Diese Punkte sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr strittig. 
Der Beschwerdeführer rügt hingegen, die Vorinstanz habe unter Verletzung der Art. 42, 60 und 135 OR entschieden, dass die Ansprüche im Zeitpunkt der Stellung des Vermittlungsbegehrens am 27. März 2007 nicht verjährt seien. Ferner habe sie Art. 72 VVG und Art. 51 OR verletzt, indem sie hinsichtlich der VVG-Ansprüche ein integrales (umfassendes) Regressrecht zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 1 als Privatversicherer bejaht und die Klage insoweit nicht schon mangels eines solchen abgewiesen habe. Da kein integrales Regressrecht der Beschwerdegegnerin 1 bestehe, sei auch eine solidarische Haftung unter den aus Regress in Anspruch genommenen zu verneinen. Jeder hafte daher nur für seinen Anteil. 
Der Streit beschlägt damit zivilrechtliche Verhältnisse und mithin eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Er unterliegt der Beurteilung im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen. - Dass der Beschwerdegegnerin 2 für die KVG-Ansprüche ein Regressrecht zusteht, war bereits im kantonalen Verfahren unbestritten (vgl. dazu Urteil K 43/03 vom 5. April 2004 E. 2; BGE 129 V 396). 
Auf die Beschwerde, deren übrige Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt ihrer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzutun ist (BGE 135 I 19 E. 2.2.2). 
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3) und ebenso wenig auf Vorbringen, die in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden, ohne dass dazu eine taugliche Sachverhaltsrüge im vorstehenden Sinne substanziiert wird, oder auf Rügen, die auf solchen Vorbringen aufbauen. 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, genügt die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht. 
 
3. 
Die Vorinstanz verneinte den Eintritt der Verjährung im Zeitpunkt der Stellung des Vermittlungsbegehrens am 27. März 2007 mit folgender Begründung: Die Verjährungsfrist habe frühestens am 7. März 2006 zu laufen begonnen, als die letzte aktenkundige Rechnung der Physiotherapie für den Zeitraum vom 19. Dezember 2005 bis zum 16. Februar 2006 eingegangen sei, und nicht bereits im Juni 2005, wie der Beschwerdeführer geltend mache. Die Forderungen seien deshalb (schon insoweit) frühestens am 7. März 2007 verjährt. Der Lauf der Verjährung sei indes bereits vorher mit einem Vermittlungsbegehren vom 17. Juli 2006 unterbrochen worden, ungeachtet des Umstandes, dass dieses mit einer unrichtigen Parteibezeichnung für die Gläubigerinnen, im Namen des "Vereins X.________" gestellt worden sei. Selbst wenn die Verjährung bereits im Juni 2005 zu laufen begonnen hätte, wäre sie frühestens am 19. August 2006 - mithin erst nach deren Unterbrechung mit dem Vermittlungsbegehren vom 17. Juli 2006 - abgelaufen, weil der Beschwerdeführer gegenüber der "X.________" wirksame Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben habe, die den Zeitraum vom 28. August 2003 bis zum 19. August 2006 abdeckten. 
Voraussetzung, dass die Verjährung am 27. März 2007 noch nicht eingetreten ist, bildet demnach einerseits, dass dem Vermittlungsbegehren vom 17. Juli 2006 verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt und anderseits (alternativ) dass die Verjährungsfrist erst am 7. März 2006, und nicht im Juni 2005, zu laufen begann oder dass der Beschwerdeführer bis zum 19. August 2006 gültig auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er gegenüber den Beschwerdegegnerinnen wirksame Verjährungsverzichterklärungen abgegeben habe, dass der Stellung des Vermittlungsbegehrens vom 17. Juli 2006 verjährungsunterbrechende Wirkung zukam und dass die Verjährung - wie von der Vorinstanz angenommen - erst am 7. März 2006 zu laufen begann. 
 
3.1 Es ist unbestritten, dass die Stellung eines Vermittlungsbegehrens nach dem Prozessrecht des Kantons Graubünden grundsätzlich geeignet ist, die Verjährungsfrist zu unterbrechen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht entschieden, dass das Vermittlungsbegehren vom 17. Juli 2006 die Verjährung der von den Beschwerdegegnerinnen erhobenen Forderungen unterbrochen haben soll, obwohl es vom Verein X.________ Versicherung und nicht von den Beschwerdegegnerinnen gestellt worden sei. 
3.1.1 Die Verjährung hat neben dem Schutz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, in denen die Beweislage auf Grund des Zeitablaufs undurchsichtig wird (BGE 137 III 16 E. 2.1; 90 II 428 E. 8 S. 437 f.). Ist der Gläubiger am Weiterbestand der Forderung interessiert, muss er zur Unterbrechung der Verjährung ein Rechtsschutzgesuch im Sinn von Art. 135 Ziff. 2 OR stellen. Sobald der Schuldner über eine derartige Unterbrechungshandlung des Gläubigers orientiert ist, kann er das zur Beweissicherung Nötige vorkehren und - falls die Möglichkeit eines Rückgriffs auf einen Dritten besteht - die entsprechenden Schritte einleiten. Damit die in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgezählten Handlungen die Verjährung unterbrechen, müssen sie, wie namentlich die französische Fassung der Bestimmung deutlich macht, grundsätzlich vom Forderungsgläubiger ausgehen (BGE 111 II 358 E. 4a S. 364 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tritt die Unterbrechungswirkung aber ebenfalls ein, wenn die Handlung zwar nicht vom Gläubiger, sondern von einem nicht berechtigten Dritten ausgeht, der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip jedoch zweifelsfrei erkennt oder erkennen kann, um welche Forderung es geht. Auch in diesem Fall hat der Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen, so dass er nicht in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt wird, wenn trotz der fehlenden Berechtigung des Dritten der Eintritt der Verjährungsunterbrechung bejaht wird (BGE 136 III 545 E. 3.4.1 S. 551 mit Hinweis auf die Urteile 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2 und 4C.185/2005 vom 19. Oktober 2006 E. 3.2; Frage noch offen gelassen in BGE 114 II 335 E. 3c S. 339). 
Für die erforderliche Annahme, der Schuldner habe nicht darüber im Zweifel sein können, um welche Forderungen es ging, war im zitierten Urteil 4C.185/2005 und in einem früheren, in die gleiche Richtung gehenden Urteil (C.77/1980 vom 24. Juni 1980, E. 4c [in BGE 114 II 335 E. 3c S. 339 zitiert]) ausschlaggebend, dass die Personen, die die Unterbrechungshandlungen vornahmen, mit den (übrigen) Gläubigern durch ein Gemeinschaftsverhältnis (Interessengemeinschaft bzw. Stockwerkeigentümergemeinschaft) verbunden waren und mit diesen gemeinsam für die Schuldner erkennbar Schritte zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche unternahmen (Urteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2 in fine). 
3.1.2 Die Vorinstanz ging von dieser Rechtsprechung aus und hielt zunächst fest, der Verein X.________ Versicherung sei mit den Beschwerdegegnerinnen durch ein Gemeinschaftsverhältnis verbunden, sei er doch Alleinaktionär der X.________ Holding AG, der die Beschwerdegegnerinnen eingegliedert seien. Sodann stellte sie aufgrund der Vorgeschichte des Prozesses fest, der Beschwerdeführer habe zweifellos gewusst, welche Forderung der Verein X.________ Versicherung mit seinem Vermittlungsbegehren geltend machte. An diese Feststellung tatsächlicher Natur ist das Bundesgericht gebunden. Der Beschwerdeführer bestreitet diese zwar, erhebt dagegen aber keine hinreichend substanziierte Sachverhaltsrüge, legt insbesondere nicht rechtsgenüglich dar, weshalb sie willkürlich sein soll. Er beschränkt sich vielmehr darauf, in appellatorischer Weise und unter freier Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und zu behaupten, er habe nicht wissen können, um welche Forderung genau es sich gehandelt habe. Darauf kann nicht eingetreten werden (Erwägung 2 vorne). 
Nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung ist es sodann für die Frage, ob die Unterbrechungswirkung eintritt, unerheblich, dass der Verein X.________ Versicherung das Vermittlungsbegehren nicht als Vertreter der Beschwerdegegnerinnen gestellt und auch nicht irrtümlich eine falsche Parteibezeichnung gewählt habe, wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht. Entscheidend ist allein, ob der Beschwerdeführer wusste, um welche Forderung es dabei ging bzw. aufgrund welcher Ereignisse eine Forderung gegen ihn erhoben wurde und dass die "X.________" an dieser festhielt. Dies war nach den vorinstanzlichen Feststellungen der Fall, habe er doch vorhergehend gegenüber der "X.________" bzw. gegenüber der "Krankenkasse X.________" unter Bezugnahme auf den Schadenfall des Geschädigten B.________ Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben. Damit war er veranlasst, das zur Wahrung seiner Interessen Erforderliche vorzukehren. 
Daran ändert nichts, wenn für den Beschwerdeführer damals noch nicht erkennbar gewesen sein mag, welcher juristischen Person innerhalb der Struktur des Vereins X.________ Versicherung die geltend gemachte Forderung streng rechtlich zustand bzw. welche Rechtsperson sie geltend machte. Denn dies war für die rechtliche Situation des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt unerheblich, wäre es den Beschwerdegegnerinnen doch möglich gewesen, die Forderungen in die sie (behauptetermassen) subrogiert waren, nachträglich an den Verein X.________ Versicherung abzutreten, worauf dieser das Verfahren hätte prosequieren können. Das Bundesgericht hat denn auch schon in einem vor längerer Zeit beurteilten Fall eine Ladung zu einem Aussöhnungsversuch betreffend Forderungen von Gläubigern, die auch die Ansprüche von weiteren, mit ihnen gemeinschaftlich verbundenen Gläubigern geltend machten, die ihnen im betreffenden Zeitpunkt noch nicht zediert worden waren, als für sämtliche Ansprüche verjährungsunterbrechend anerkannt (Urteil C.77/1980 vom 24. Juni 1980 E. 4). Entsprechend schloss die Vorinstanz in anderem Zusammenhang zu Recht, es sei für den Beschwerdeführer nicht darauf angekommen, welcher der mehreren juristischen Personen der X.________ Gruppe die Forderungen streng rechtlich zustanden. 
An der einmal eingetretenen Unterbrechungswirkung, dass die Verjährungsfrist von neuem beginnt (Art. 137 Abs. 1 OR), ändert es selbstredend nichts, wenn der Verein X.________ Versicherung den Leitschein nachfolgend verfallen und die Beschwerdegegnerinnen vor Ablauf der Verjährungsfrist ein neues Vermittlungsbegehren stellen liess. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aus dem Verfall des Leitscheins schliessen dürfen, dass die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden sollte, weshalb die Unterbrechungswirkung nachträglich wieder aufgehoben worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verjährung wurde mit dem Vermittlungsbegehren vom 17. Juli 2006 unterbrochen und die Verjährungsfrist begann neu zu laufen. Vor Ablauf dieser Frist durfte der Beschwerdeführer allein aus dem Verfall des ersten Leitscheins nicht annehmen, dass die Forderung nicht mehr weiterverfolgt werden sollte. 
Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Vermittlungsbegehren vom 17. Juli 2006 verjährungsunterbrechende Wirkung beimass. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.2 Nach Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Im vorliegenden Fall ist umstritten, in welchem Zeitpunkt der Geschädigte, B.________, im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR Kenntnis vom Schaden erlangte. 
Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte genügende Kenntnis vom Schaden, wenn er den Schadenseintritt, die Art und den ungefähren Umfang der Schädigung kennt und zur Formulierung einer Klage mit Begehren und Begründung in der Lage ist (BGE 136 III 322 E. 4.1 S. 229 f.; 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68; 114 II 253 E. 2a S. 256; 112 II 118 E. 4 S. 123; 111 II 55 E. 3a S. 57 f.). Massgebend ist die tatsächliche Kenntnis des Schadens und nicht der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit davon hätte Kenntnis erlangen können (BGE 136 III 322 E. 4.1 S. 330; 111 II 55 E. 3a S. 57 f.). Dieser braucht nicht genau zu wissen, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist, zumal auch künftiger Schaden eingeklagt werden und dieser nötigenfalls nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann (BGE 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68; 114 II 253 E. 2a S. 256). Kennt der Geschädigte die wesentlichen Elemente des Schadens, so kann von ihm erwartet werden, dass er sich die weiteren Informationen beschafft, die für die Erhebung einer Klage notwendig sind (BGE 109 II 433 E. 2 S. 435). Im Falle von Personenschäden kann in der Regel der Schaden noch nicht hinreichend bekannt sein, wenn noch ungewiss ist, wie sich die gesundheitliche Situation entwickelt und ob ein Dauerschaden zurückbleibt (BGE 112 II 118 E. 4 S. 123; 74 II 30 E. 1b S. 35 f.; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 29 zu Art. 60 OR mit Hinweisen). Hingegen liegt genügende Kenntnis vor, wenn die medizinischen Folgen der schädigenden Handlung abzusehen und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sind, wenn sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat (BGE 114 II 253 E. 2b S. 257; Urteil 4A_647/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1). In Anbetracht der Kürze der Verjährungsfrist dürfen bezüglich der Möglichkeit der Abschätzung des Schadensumfanges an den Geschädigten allerdings keine strengen Anforderungen gestellt werden; es ist ihm je nach den konkreten Umständen eine angemessene Zeitspanne zuzugestehen, in der er selber oder mit Hilfe eines Dritten das Ausmass des Schadens abklären kann (BGE 111 II 55 E. 3a S. 57; 96 II 39 E. 2a). Wenn ein Forderungsübergang durch Subrogation stattfindet (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 4) hat dies auf den Beginn und den Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss, da der Anspruch des Geschädigten so auf die Versicherung übergeht, wie er dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger zugestanden hätte (BGE 120 II 58 E. 4 S. 63; vgl. auch OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl. 1995, § 11 Rz. 35; ALEXANDER MÜLLER, Besonderheiten beim Regress des Privatversicherers, in HAVE Personen-Schaden-Forum 2010, S. 49 ff., 66 f.). 
Die Vorinstanz entschied, der Schaden sei dem Geschädigten mit dem Erhalt der letzten aktenkundigen Rechnung der Physiotherapie am 6. März 2006, die vom 4. März 2006 datiere und den Zeitraum vom 19. Dezember 2005 bis zum 16. Februar 2006 umfasse, ohne weiteres in seinen wesentlichen Elementen bekannt gewesen (vgl. dazu BREHM, a.a.O., N. 36 zu Art. 60 OR; HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, S. 376 Rz. 1623; WERNER SCHWANDER, Die Verjährung ausservertraglicher und vertraglicher Schadenersatzforderungen, 1963, S. 17). Die Verjährungsfrist habe deshalb am 7. März 2006 zu laufen begonnen. Den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens wegen behaupteter späterer ärztlicher Nachkontrollen auf später festzulegen, wie die Beschwerdegegnerinnen befürworteten, lehnte sie ab. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, mit der Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist auf den 7. März 2006 Bundesrecht verletzt zu haben. So habe die Verjährung bereits im Juni 2005 zu laufen begonnen. Er führt dazu aus, dass der Geschädigte in diesem Zeitpunkt den medizinischen Endzustand, d.h. einen stabilen Zustand erreicht gehabt habe, was ihm bekannt gewesen sei. In diesem Zeitpunkt wäre die gerichtliche Einforderung des Schadens möglich gewesen, da der Schaden genügend abschätzbar gewesen sei. Diese Vorbringen und die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang finden aber in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Stütze und der Beschwerdeführer erhebt dazu keine Sachverhaltsrüge, die es dem Bundesgericht gegebenenfalls erlauben könnte, den Sachverhalt zu ergänzen oder ergänzen zu lassen. So zitierte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar ein Gutachten aus dem Jahre 2008, laut dem sich der Geschädigte bereits im Jahre 2005 in einem sehr guten Zustand befunden habe und die aktuell (d.h. im Jahre 2008) noch vorhandenen Beschwerden keiner physiotherapeutischen Behandlung bedürften. Sie stellte aber entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht fest, dass sich der Geschädigte schon ab Juni 2005, ihm bekannt, in einem stabilen Zustand befand bzw. dass der medizinische Endzustand erreicht gewesen sei oder dass dem Verunfallten im Mai 2005 klar war, dass keine weitere Verbesserung oder Verschlechterung zu erwarten war. 
Fehlt es damit an tatsächlichen Feststellungen, aus denen rechtlich geschlossen werden könnte, der Geschädigte habe vor dem 6. März 2006 im Sinne von Art. 60 OR Kenntnis des Schadens gehabt, bleibt es beim seitens der Vorinstanz festgestellten frühesten Beginn der Verjährungsfrist am 7. März 2006 (vgl. dazu BGE 111 II 55 E. 3a S. 58 oben). 
 
3.3 Begann nach dem Ausgeführten die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 60 OR am 7. März 2006 zu laufen (Erwägung 3.2) und wurde sie durch das Vermittlungsbegehren vom 17. Juli 2006 unterbrochen (Erwägung 3.1), waren die von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Ansprüche am Tag der Einreichung des prosequierten Vermittlungsbegehrens vom 27. März 2007 nicht verjährt. Es kann damit offen bleiben, ob die Vorinstanz überdies zu Recht angenommen hat, die vom Beschwerdeführer abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen hätten gegenüber den Beschwerdegegnerinnen Wirkung entfaltet. 
 
4. 
Was die strittigen VVG-Ansprüche anbelangt, herrscht Einigkeit darüber, dass die Schadensdeckung seitens der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Geschädigten aufgrund einer (freiwilligen) Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung erfolgte, die eine dem VVG unterstellte Schadenversicherung ist, und dass das Bestehen eines Regressanspruchs der Beschwerdegegnerin 1 (Schadenversicherer) gegenüber dem Beschwerdeführer (Werkeigentümer) durch die Art. 72 VVG und Art. 51 OR bestimmt wird (vgl. dazu BREHM, a.a.O., N. 68 zu Art. 51 OR). Ebenso wenig wird vorliegend in Frage gestellt, dass von der Regressordnung nach Art. 51 OR wegen ihrer zwingenden Natur nicht abgewichen werden kann, weshalb jede Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten an einen Haftpflichtigen unwirksam ist (vgl. Bst. A vorne; BGE 132 III 321 E. 2.3.2.2 S. 327, 626 E. 5.1 S. 639; 115 II 24 E. 2b S. 27). Strittig ist aber, ob der Beschwerdegegnerin 1 hinsichtlich der VVG-Ansprüche gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR und Art. 72 VVG ein Regressrecht gegen den als Werkeigentümer, d.h. kausal haftenden Beschwerdeführer zusteht. 
 
4.1 Nach der Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR hat im Innenverhältnis von mehreren Ersatzpflichtigen in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden zu tragen, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift (kausal) haftet. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Versicherer, der den Ersatz des Schadens aus Vertrag übernommen hat, ein aus Vertrag Haft- bzw. Ersatzpflichtiger im Sinne von Art. 51 Abs. 2 OR und steht somit auf der zweiten Stufe der Regressordnung. Er kann somit gegenüber demjenigen, der für den Schaden ohne Verschulden aufgrund einer Gesetzesvorschrift (kausal) haftet, keinen Rückgriff nehmen bzw. muss sich selber einem allfälligen Rückgriff durch den kausal Haftenden, der Entschädigung geleistet hat, stellen (BGE 120 II 191 E. 4c; 107 II 489 E. 5a S. 495; 80 II 247 E. 5 S. 254 ff.; vgl. auch BGE 118 II 502 E. 2b S. 505 und E. 3; 114 II 342 E. 3; BREHM, a.a.O., N. 60 f., 82b ff. zu Art. 51 OR; CHRISTOPH GRABER, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, 2001, N. 7/9 zu Art. 72 VVG; ANTON K. SCHNYDER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2007, N. 22 zu Art. 51 OR; FRANZ WERRO, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. I, 2003, N. 15 ff. zu Art. 51 OR; STEPHAN MAZAN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, N. 24 f. zu Art. 51 OR; MORITZ W. KUHN, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 2010, S. 312 ff.; PIERRE ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 569 f.; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2009, Rz. 88.33; REY, a.a.O., Rz. 1574; VITO ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2002, S. 158; YAEL STRUB, Der Regress des Schadensversicherers de lege lata - de lege ferenda, 2011, S. 67 f., 77). 
Der Rückgriff des Versicherers wird zudem spezialgesetzlich in der bereits in einem früheren Zeitpunkt erlassenen Bestimmung von Art. 72 VVG geregelt. Danach geht der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Versicherer über, als er Entschädigung geleistet hat. Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre steht diese Bestimmung selbständig neben Art. 51 OR und ist kumulativ zu dieser anwendbar, wobei es allerdings, um sie mit dem später erlassenen Art. 51 Abs. 2 OR in Einklang zu bringen, nötig ist, die Worte "unerlaubte Handlung" in Art. 72 Abs. 1 VVG mit "schuldhaft" zu ergänzen. Dies führt dazu, dass der Versicherer gestützt auf diese Bestimmung nur auf einen ausservertraglich Haftpflichtigen Regress nehmen kann, den ein Verschulden trifft, nicht aber auf einen allein aus gesetzlicher Vorschrift, d.h. kausal Haftpflichtigen (vgl. dazu die vorstehend zitierte Rechtsprechung und Literatur). 
Die dargestellte herrschende Lehre und Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere, dass Art. 51 OR vom historischen Gesetzgeber gerade im Hinblick auf Versicherungsgesellschaften ins Gesetz aufgenommen wurde; es erschien diesem unbillig, dass die Versicherungen Schäden auf Ersatzpflichtige abwälzen können, die bloss aufgrund einer Gesetzesvorschrift und ohne eigenes Verschulden haften, während sie selbst die Schadensmöglichkeiten in ihre Prämien einkalkulieren und sich auf diese Weise bis zu einem gewissen Grade zum Voraus für künftige Schäden bezahlt machen können; der Gesetzgeber wollte daher den Versicherer den Schaden vor dem kausal, ohne Verschulden Haftenden tragen lassen (vgl. dazu BGE 80 II 247 E. 5 S. 255; 63 II 143 E. 7 S. 155; 47 II 408 E. 4 S. 415 f.; 45 II 638 E. 4; BREHM, a.a.O., N. 82d zu Art. 51 OR; GRABER, a.a.O., N. 6 zu Art. 72 VVG; HONSELL, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2005, § 11 Rz. 42). 
Dass den Beschwerdeführer vorliegend ein Verschulden am Unfall des Geschädigten treffe, und er daher ausser als Werkeigentümer auch als Verschuldenshaftpflichtiger herangezogen werden könnte, ist den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen (vgl. dazu BGE 107 II 489 E. 5b S. 496; 77 II 243 E. 2 S. 248). Ebenso wenig sind besondere Umstände festgestellt, die ein Abweichen von der bloss "in der Regel" geltenden Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR rechtfertigen könnten (vgl. dazu BGE 76 II 387 E. 4 S. 392 f.; 47 II 408 E. 4; 45 II 638 E. 4 S. 649; BREHM, a.a.O., N. 80 ff., 84 zu Art. 51 OR; STRUB, a.a.O., S. 82). Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre kommt daher der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Beschwerdegegner kein Regressanspruch zu. 
 
4.2 Gegen die herrschende Auffassung ist allerdings in der Literatur Kritik erwachsen, die sich auf beachtliche Argumente zu stützen vermag. So führte ANDREAS VON TUHR bereits im Jahre 1922 aus, es sei Zweck der Versicherung, dem Versicherten einen Schaden zu ersetzen, und zwar auch dann, wenn ihm für diesen Schaden ein Dritter nach gesetzlicher Vorschrift hafte. Denn dem Versicherten solle die Mühe und das Risiko eines Prozesses gegen den Dritten erspart bleiben. Dagegen habe die Versicherung nicht den Zweck, den Dritten von der Haftung zu entlasten, die ihm das Gesetz auferlege; es sei nicht einzusehen, weshalb eine vom Gesetz als angemessen erachtete Haftung durch den Umstand ausgeschlossen sein solle, dass der Geschädigte einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und Prämien bezahlt habe. Eine solche Entlastung des nur durch Gesetzesvorschrift Haftenden könnte diesen überdies dazu verleiten, Massregeln zu unterlassen, durch die eine Schädigung des Versicherten vermieden werden könnten (ANDREAS VON TUHR, Rückgriff des Versicherers nach Art. 51 OR und Art. 72 VVG, SJZ 1922 S. 233 ff., 235). 
Dieser Kritik ist das Bundesgericht in einem einzelnen, vor längerer Zeit ergangen Urteil offenbar gefolgt, indem es ausführte, es sei nicht einzusehen, wieso ein Dritter, nach Gesetz Haftender davon profitieren dürfen sollte, dass der Geschädigte oder sein Arbeitgeber Versicherungsprämien bezahlt habe (BGE 63 II 143 E. 7 S. 156; dazu STRUB, a.a.O., S. 81 f.). Daran wurde aber in späteren Entscheiden unter Nachachtung des historisch-gesetzgeberischen Willens nicht festgehalten (vgl. BGE 76 II 387 E. 2 S. 390 f.; 77 II 243 E. 2 S. 247 f.; 80 II 247 E. 5 S. 255; 103 II 330 E. 4b/dd S. 337). 
Der vorstehend dargestellten Kritik VON TUHRS an der herrschenden Auffassung bzw. an der de lege lata bestehenden Rechtslage haben sich im Laufe der Zeit verschiedene Autoren angeschlossen. Es wird von ihnen namentlich als eine Fehlentscheidung des Gesetzgebers bezeichnet, dem Versicherer durch die Einreihung in die zweite Stufe der Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR den Rückgriff auf kausal Haftpflichtige zu nehmen. Der Versicherer werde zu Unrecht als Haftpflichtiger im Sinne von Art. 50 f. OR behandelt, obwohl er den Schaden in Erfüllung seiner primären Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag decke und nicht (sekundären) Schadenersatz aus Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages leiste. Dem Versicherer den Rückgriff auf Kausalhaftpflichtige zu verwehren, führe auch zu einer falschen Kostenverteilung, weil die Zahlung von Schäden die vertragliche Gegenleistung zum Einkassieren von Prämien sei, die nicht bezahlt würden, um Kausalhaftpflichtige zu entlasten, und die, da aufgrund von Statistiken berechnet, reduziert werden könnten, wenn dem Versicherer der Rückgriff auf kausal Haftpflichtige erlaubt würde. Ein Abweichen von der bestehenden Praxis bzw. eine Änderung de lege ferenda sei auch geboten, weil sich die Verhältnisse mit der Einführung zahlreicher Kausal- und Gefährdungshaftungstatbestände stark geändert hätten; die bestehende Praxis bzw. Rechtslage sei nicht mehr zeitgemäss und führe auch zu unverständlichen Unterschieden zur Regelung im Sozialversicherungsrecht, wo den Versicherern vom Gesetz (Art. 72 Abs. 1 ATSG; SR 830.1) ein integrales Regressrecht zuerkannt werde (vgl. OFTINGER/STARK, a.a.O., § 11 Rz. 31 ff., 65 ff.; HONSELL, 2005, a.a.O., § 11 Rz. 40 f.; derselbe, Der Regress des Versicherers im schweizerischen Recht, in: Mélanges en l'honneur du Professeur Bruno Schmidlin, 1998, S. 279 ff.; ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2009, § 75 Rz. 186/191; HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, Personenschadensrecht, 2010, S. 262 f.; MÜLLER, 2010, a.a.O., S. 49 ff.; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Zusammenspiel zwischen Haftpflicht und beruflicher Vorsorge, in: Festschrift für Heinz Hausheer, 2002, S. 611 ff., 620 f.; vgl. auch die Wiedergabe der Kritik in BGE 132 III 321 E. 2.3.2.3 S. 328 mit weiteren Literaturhinweisen sowie die Kritik an der bestehenden Rechtslage und die Anregung einer Gesetzesänderung bei STRUB, a.a.O., S. 77 ff., 81 ff., 86 f.; ferner: BREHM, a.a.O., N. 121 ff. zu Art. 51 OR). Die geltende Praxis betone das Verschuldensprinzip zu stark und berücksichtige nicht, dass sich eine Heranziehung des kausal Haftenden zur Schadensdeckung rechtfertige, weil er von einer Tätigkeit, einem Werk oder dem Betrieb einer Anlage profitiere (STRUB, a.a.O., S. 89 f.). Überdies führe die geltende, für die Versicherer ungünstige Regressordnung zu Präventivmassnahmen derselben in Form von Deckungsausschluss- und Subsidiaritätsklauseln in den AVB (ALEXANDER MÜLLER, Regress im Schadensausgleichsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Privatversicherers, 2006, S. 99 f.; derselbe, 2010, a.a.O., S. 50 f.; STRUB, a.a.O., S. 79 ). 
 
4.3 Die dargestellte Kritik fand bei jüngeren Gesetzgebungsarbeiten Berücksichtigung. 
So wurde im Rahmen der einst geplanten, vom Bundesrat aber aufgegebenen (vgl. die Medienmitteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 21. Januar 2009 in: www.bj.admin.ch/bj/de/home/ themen/wirtschaft/rechtsetzung/abgeschlossene_rechtsetzungsprojekte/haftpflicht.html) Gesamtrevision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts ein integrales Regressrecht des Versicherers ins Auge gefasst, das diesem einen Rückgriff auf einen Dritten unabhängig davon erlauben sollte, auf welcher Grundlage dieser ersatzpflichtig ist (vgl. dazu WERRO, a.a.O., N. 25 zu Art. 51 OR). Diese unbeschränkte Subrogation wurde allerdings wieder relativiert, indem das Rückgriffsrecht bzw. dessen Umfang von der Würdigung "aller Umstände" abhängig gemacht und damit dem richterlichen Ermessen unterstellt wurde (HAUSHEER/JAUN, Regress, ZBJV 2000 S. 927 ff., 929; STRUB, a.a.O., S. 94 f.; RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 624 f.). 
Ein integrales Regressrecht des Versicherers wird auch in der laufenden Revision des VVG vorgeschlagen. So sehen sowohl der Art. 63 Abs. 2 VE-VVG vom 31. Juli 2006 der Expertenkommission Totalrevision VVG als auch der Art. 76 Abs. 2 VE-VVG vom 21. Januar 2009 des Eidg. Finanzdepartements (EFD; Vernehmlassungsvorlage) ohne weitere Einschränkung vor, dass der Schadenversicherer für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung in die Rechte der versicherten Person eintritt. Im Erläuternden Bericht der Expertenkommission zum Vorentwurf vom 31. Juli 2006 (S. 60) und im Erläuternden Bericht des EFD vom 24. Februar 2009 zur Vernehmlassungsvorlage (S. 69 f.) wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt: 
"Der Geschädigte wird in aller Regel darauf verzichten, den beschwerlichen Weg der Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Ersatzpflichtigen zu beschreiten, wenn er seinen Anspruch auch gegenüber einem Versicherungsunternehmen geltend machen kann. Artikel 76 Absatz 2 E-VVG übernimmt deshalb den Grundgedanken von Artikel 72 Absatz 1 VVG und führt diesen den praktischen Bedürfnissen entsprechend weiter, indem er im Rahmen der vom leistenden Versicherungsunternehmen gedeckten gleichartigen Kategorien von Schadensposten den Eintritt (Subrogation) in die Rechte des Versicherten statuiert. Damit soll im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 72 Abs. 1 VVG: Rückgriff grundsätzlich nur auf den aus unerlaubter Handlung [Verschulden] Haftpflichtigen) das Versicherungsunternehmen gegen sämtliche Ersatzpflichtige vorgehen können - unabhängig davon, ob diese aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder aus einer Kausalhaftung zum Ersatz verpflichtet sind. Ähnlich wie dem Sozialversicherer (Art. 72 Abs. 1 ATSG) soll auch dem privaten Schadensversicherungsunternehmen ein umfassendes (integrales) Regressrecht gegen sämtliche Haftpflichtige eingeräumt werden. Es gibt keine Gründe, weshalb gewisse Haftungskategorien vom Regress ausgeschlossen werden sollten, vielmehr führt die Belastung der Risikogemeinschaft des Schadensverursachers auch zu einer sinnvollen Kostenverteilung. Zudem wird mit einer Ausweitung des Regressrechts die Regressabwicklung wesentlich vereinfacht. Artikel 76 Absatz 2 E-VVG geht den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 50 f. OR vor und lässt, im Gegensatz zum dispositiven Artikel 72 Absatz 1 VVG, aufgrund seiner zwingenden Ausgestaltung keinen Raum für Abreden, die den Versicherungsnehmer benachteiligen könnten (so ist beispielsweise die Zession zukünftiger Haftpflichtansprüche an das Versicherungsunternehmen nicht mehr zulässig)". 
Der vorgeschlagenen Regelung ist im Vernehmlassungsverfahren keine Opposition erwachsen (vgl. Bericht des EFD vom Oktober 2009 über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des VVG, S. 42). 
 
4.4 In einem vor einigen Jahren ergangenen Urteil (BGE 126 III 521 E. 2b S. 522 f.) hatte das Bundesgericht darüber zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber für die Lohnfortzahlungen an einen verunfallten Arbeitnehmer ein Regressrecht gegen den Unfallverursacher zustehe. Es bejahte dies, wobei es sich auf eine Argumentation stützte, die sich teilweise derjenigen annähert, welche zur Begründung der Kritik an der Praxis zum Regressrecht der Schadenversicherer angeführt wird (vgl. Erwägung 4.2 vorne). Das Bundesgericht nahm mangels gesetzlicher Regelung bezüglich des Regressanspruchs des Arbeitgebers eine Gesetzeslücke an, die in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR zu schliessen sei. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung falle, wie das Bundesgericht ausführte, ausser Betracht, da der Arbeitgeber nicht zum Kreis der gemäss Art. 51 OR Haftpflichtigen zähle, sondern mit der Lohnzahlung unabhängig vom schädigenden Ereignis seine gesetzliche oder vertragliche Leistungspflicht erfülle. Da der Arbeitgeber seinen Vertrag erfülle und nicht aus Schlechterfüllung für den entstandenen Schaden hafte, könne die in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehene Abstufung nach der Haftung aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder Gesetz nicht auf die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers übertragen werden. Der Regress stehe dem Arbeitgeber auch gegenüber einem kausal Haftenden zu, da sich die Lohnfortzahlungspflicht nicht zu dessen Gunsten auswirken solle. Der Arbeitgeber sei diesbezüglich den subrogierenden Sozial- und Schadensversicherern gleichzustellen, auch wenn diese ihre Rechtsstellung bereits im Unfallzeitpunkt erlangt hätten. 
In der Lehre wird dieses Urteil teilweise als Anzeichen eines "Gesinnungswandels" des Bundesgerichts verstanden, der "Hoffnungen" auf eine Praxisänderung im Sinne der Einräumung eines integralen Regresses zu Gunsten des Schadensversicherers aufkommen lasse; indem das Bundesgericht für die Auslegung auf die Subrogation des Sozial- und Schadensversicherers zurückgreife und diese Versicherer gleich behandle, gestehe es Letzterem implizit ein Regressrecht ein (so MÜLLER, 2010, a.a.O., S. 54; derselbe, 2006, a.a.O., S. 97 f.). Andere Autoren bezweifeln zwar, ob allein der Umstand, dass die Situation des Arbeitgebers vom Bundesgericht auch mit der des Schadensversicherers verglichen wird, für eine Praxisänderung spreche, und vermuten, es könnte sich dabei um ein redaktionelles Versehen handeln (HAUSHEER/JAUN, a.a.O., S. 929; so sinngemäss auch WOLFGANG PORTMANN, Die Ersatzpflicht des Schädigers eines Arbeitnehmers für Lohnfortzahlungen und Nebenleistungen des Arbeitnehmers, ARV 2001 S. 110 ff., 113; vgl. auch KOLLER, a.a.O., § 75 Rz. 190). Es wird aber von ihnen, wie auch von weiteren Autoren, betont, dass die Argumentation des Bundesgerichts für den integralen Regress des Arbeitgebers, um Widersprüche zu vermeiden, auch bei der Beurteilung der Frage, ob dem Schadensversicherer ein integraler Regress einzuräumen sei, Geltung beanspruchen können müsse (ROLAND SCHAER, Modernes Versicherungsrecht, 2007, § 22 Rz. 7 ff., 85 ff.; HAUSHEER/JAUN, a.a.O., S. 929; RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 621; STRUB, a.a.O., S. 91 f.). 
 
4.5 Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrem Entscheid, der Beschwerdegegnerin 1 ein Regressrecht auf den Beschwerdeführer zuzugestehen, im Wesentlichen die vorstehend erwähnte Kritik in der Lehre am Ausschluss eines Rückgriffsrechts des Schadensversicherers auf Kausalhaftpflichtige (Erwägung 4.2 vorne), die Gesetzgebungsarbeiten zur Revision des VVG (Erwägung 4.3 vorne) und die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 126 III 521 (Erwägung 4.4 vorne) und in BGE 63 II 521 E. 7 (Erwägung 4.2 vorne). Sie kam in ihren sorgfältig begründeten Erwägungen zum Schluss, die allgemeinen Rechtsanschauungen und die Rahmenbedingungen hätten sich seit Erlass der Bestimmung von Art. 51 Abs. 2 OR wesentlich geändert, indem sich ein fein abgestimmtes und ausgewogenes System von Privat- und Sozialversicherungen entwickelt habe und das Verschuldensprinzip durch die Einführung von immer mehr Kausalhaftungstatbeständen infolge der technischen Entwicklung in den Hintergrund getreten sei. Dementsprechend sei der Wille des historischen Gesetzgebers zu relativieren und eine von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abweichende Auslegung von Art. 51 Abs. 2 OR und Art. 72 VVG angebracht, der auch der Wortlaut und die systematische Stellung der Bestimmungen im Gesetz nicht entgegenstünden. 
 
4.6 Eine Änderung der Praxis lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 136 V 313 E. 5.3.1; 136 III 6 E. 3 mit Hinweisen). 
Unter den im heutigen Zeitpunkt gegebenen Umständen rechtfertigt sich vorliegend keine Praxisänderung. Dass dem Schadensversicherer kein Rückgriffsrecht gegen Kausalhaftpflichtige zusteht, entspricht der wohl nach wie vor herrschenden Lehre und der jahrzehntealten konstanten Praxis des Bundesgerichts. Das Bundesgericht ist von dieser trotz der bereits seit dem Jahre 1922 geübten Kritik, die im Laufe der Jahre auch dogmatisch weiter untermauert wurde, nur in einem isolierten, vor langer Zeit beurteilten Fall (BGE 63 II 143 E. 7; vorstehende Erwägung 4.2) abgewichen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Versicherungspraxis auf die entsprechende Rechtslage eingestellt hat, so dass eine Änderung der Rechtsprechung im heutigen Zeitpunkt aus Rechtssicherheitsgründen besonders gewichtige Gründe voraussetzt (vgl. dazu BREHM, a.a.O., N. 80c zu Art. 51 OR). 
Mit der konstanten Rechtsprechung wird dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers nachgelebt, dass der Versicherer, der sich durch die Prämien für mögliche Schadensfälle bezahlt macht, den Schaden in der Regel vor einem ohne sein Verschulden Haftenden tragen soll. Auch wenn dieser klare gesetzgeberische Entscheid zu einer diskussionswürdigen Kostenverteilung für Schadensereignisse führen mag, ist es nicht ohne weiteres Sache der Rechtsprechung, diesen zu ändern, auch wenn seither einige Zeit verflossen ist. Dies umso weniger, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - der Gesetzgeber selber im Rahmen einer umfassenden Gesetzesrevision der Frage angenommen hat. In diesem Fall rechtfertigt es sich nicht, der Revision vorzugreifen, auch wenn diese im fraglichen Punkt in die von der Vorinstanz eingeschlagene Richtung geht und sich vorliegend das Bestehen von geänderten Auffassungen und Verhältnissen im Gesetzgebungsverfahren erhärtet zu haben scheint (vgl. Erwägung 4.3 vorne in fine). Vielmehr ist das Inkrafttreten der Revision abzuwarten, in deren Rahmen auch allenfalls erforderliche Abstimmungen mit anderen Vorschriften vorgenommen werden können. 
Die vorgesehene Revision zielt zudem auf eine Änderung des bisherigen Rechts ab, gehen doch auch die Expertenkommission und das EFD hinsichtlich der heutigen Rechtslage von der bestehenden Praxis aus (Erwägung 4.3). Unter diesen Umständen kann die Revision weder bei der Auslegung des geltenden Rechts berücksichtigt werden noch die verlangte Praxisänderung rechtfertigen (vgl. in diesem Sinn auch BGE 136 III 6 E. 6 in fine). 
Eine Praxisänderung lässt sich auch aufgrund des in den Erwägungen von BGE 126 III 521 Ausgeführten nicht begründen. Zunächst ist es offensichtlich, dass das Bundesgericht mit der blossen Erwähnung der Schadensversicherer neben den subrogierenden Sozialversicherern nicht von der bestehenden Praxis zum Regressrecht der Schadensversicherer abweichen wollte; hierzu hätte es einer eingehenden Begründung bedurft. Nach der - wohl diskutablen, aber von der konstanten Praxis und herrschenden Lehre beachteten - Logik und Wertung des historischen Gesetzgebers drängt sich sodann eine Gleichbehandlung des Arbeitgebers, der dem verunfallten Arbeitnehmer den Lohn fortzahlt, mit dem Schadensversicherer nicht auf. So erbringt der Versicherer seine Leistung an den Geschädigten aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung, für die er eine Gegenleistung in Form von Versicherungsprämien erhalten hat, während der Arbeitgeber im Krankheitsfall von Gesetzes wegen zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, ohne dass er dafür die Arbeitsleistung oder eine andere spezifische Gegenleistung erhält (so auch MÜLLER, 2006, a.a.O., S. 98). Zudem erbringt der Versicherer seine Leistung im Gegensatz zum Arbeitgeber nicht unabhängig von einem schädigenden Ereignis. Entsprechend wurde der Entscheid in der Lehre denn auch zu Recht nicht als klare Ankündigung einer Rechtsprechungsänderung verstanden (Erwägung 4.4 vorne). 
 
4.7 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgeschlagene Praxisänderung abzulehnen. Demzufolge gestand die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht ein Regressrecht gegenüber dem Beschwerdeführer für die VVG-Ansprüche in der Höhe von Fr. 94'129.10 nebst Zins zu. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Klage der Beschwerdegegnerin 1 ist unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzuweisen. 
Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage nicht mehr, ob der Beschwerdeführer als Miteigentümer an der Liegenschaft N.________gasse gegenüber der auf ihn regressierenden Beschwerdegegnerin 1 solidarisch für den ganzen Schaden bzw. alle Miteigentumsanteile haftbar wäre oder nur für den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teil des Schadens. 
 
5. 
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Mai 2009 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 94'129.10 zuzüglich Zins ab 28. März 2007 zu bezahlen. Die Klage der Beschwerdegegnerin 1 ist abzuweisen. Im Mehrumfang, d.h. soweit sie sich gegen die Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin 2 richtet, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ferner ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bezogen auf den strittigen Gesamtbetrag von Fr. 123'866.45 unterliegt der Beschwerdeführer zu rund einem Viertel und die Beschwerdegegnerin 1 zu rund drei Vierteln. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- sind demnach zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- und der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 9. Februar 2010 aufgehoben, soweit darin der Beschwerdeführer in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Mai 2009 verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 94'129.10 zuzüglich 5 % Zins ab 28. März 2007 zu bezahlen. Die Klage der Beschwerdegegnerin 1 wird abgewiesen. 
 
Im Mehrumfang, d.h. soweit sie sich gegen die Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin 2 richtet, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'250.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 3'750.-- der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. 
 
4. 
Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Juni 2011 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer