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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_270/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 7. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Basler Leben AG,  
Aeschengraben 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1975 geborene, seit 1. Mai 2005 als Schreiner und Fensterbauer bei der K.________ AG angestellte R.________ zog sich am 10. Juli 2006 bei einer Auffahrkollision in Slowenien eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. In der Folge wurde ihm zunächst volle, ab 16. Oktober 2006 hälftige und ab 18. Dezember 2006 wiederum volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auf Ende Dezember 2006 kündigte die K.________ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten. Am 11. März 2008 meldete sich R.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau übernahm vom 27. Oktober 2008 bis 27. Februar 2009 ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung W.________ und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten im Medizinischen Begutachtungsinstitut O.________ (Expertise vom 11. Oktober 2011). Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 lehnte die IV-Stelle den Anspruch von R.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung ab, weil er für die früher ausgeübte Arbeit wie auch für körperlich mittelschwere Verweisungstätigkeiten voll arbeitsfähig sei. 
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher der Versicherte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente, eventuell die Anordnung einer erneuten polydisziplinären Untersuchung, subeventuell die Einleitung einer adäquaten Wiedereingliederung, beantragt hatte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 28. Februar 2013). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________ das vorinstanzlich gestellte Haupt- und Eventualbegehren erneuern; subeventuell seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung und Wiedereingliederung, zu gewähren. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.), den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie die Beweiskraft der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f.; siehe auch BGE 137 V 210 E. 6 Einleitung S. 266) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
Die Vorinstanz stützte sich für ihre Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seinen früheren Beruf als Schreiner und Fensterbauer in vollem Umfang ausüben könnte, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, auf das Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts O.________ vom 11. Oktober 2011, dessen Inhalt sich med. pract. A.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 24. November 2011 anschloss. 
 
4.  
 
4.1. Die IV-Stelle beauftragte das Medizinische Begutachtungsinstitut O.________ am 19. Mai 2010, ein interdisziplinäres Gutachten zu erstatten. Zu jenem Zeitpunkt war das Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) noch nicht ergangen, welches sich zur Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen sowie zur Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens äussert. Bei den nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen zu entscheiden, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).  
 
4.2. Die Expertise des Medizinischen Begutachtungsinstituts O.________ vom 11. Oktober 2011 beleuchtet den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend aus somatischer und psychiatrischer Sicht. Sie erfüllt die Anforderungen, die an ein Administrativgutachten gestellt werden, in jeder Hinsicht, weshalb das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen ist.  
 
4.3. Die beschwerdeweise erhobenen Einwendungen vermögen keine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz zu begründen. Der Hinweis auf frühere Arztberichte ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu begründen, inwiefern die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) oder eine andere verfahrensrechtliche Bestimmung verletzt haben soll. Vielmehr hält das Abstellen auf die Expertise des Medizinischen Begutachtungsinstituts O.________ vor Bundesrecht stand.  
 
4.4. Da das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts O.________ vom 11. Oktober 2011 vollständig ist, indem der Gesundheitszustand des Versicherten aus somatischer und psychiatrischer Sicht vollständig untersucht, beschrieben und beurteilt wurde, ist dem Eventualantrag auf Einholung einer erneuten polydisziplinären Expertise nicht stattzugeben.  
 
4.5. Was die erwerbliche Seite betrifft, rügt der Beschwerdeführer, die Feststellung des Medizinischen Begutachtungsinstituts O.________, wonach ihm die früher verrichtete Tätigkeit praktisch ohne Einschränkung zumutbar sei, erscheine willkürlich. Seine frühere Arbeit sei körperlich anspruchsvoll und belastend gewesen; sie könne mit den von den Gutachtern umschriebenen Einschränkungen (keine vorgeneigte Haltung, kein Heben von Gewichten über 15 kg) nicht mehr bewältigt werden. Diesbezüglich verweist er auf das letztinstanzlich aufgelegte Zwischenzeugnis der K.________ AG vom 7. Oktober 2005, welches eine Beschreibung seines Aufgabengebietes enthält. Dieses Beweismittel stellt ein unzulässiges Novum dar, hat doch nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gegeben, das erwähnte Zeugnis seiner früheren Arbeitgeberin einzureichen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen bescheinigten die Fachärzte dem Versicherten nicht nur in seiner früheren, sondern auch in anderen, körperlich mittelschweren Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen betreffend Haltung, axialer Körperbelastung sowie Heben und Tragen von Lasten volle Arbeitsfähigkeit.  
 
4.6. In der Verfügung vom 31. Mai 2012 hat die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung insgesamt verneint und damit implizit auch den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit abgelehnt. In der Beschwerde an die Vorinstanz hat der Versicherte subeventuell eine adäquate Wiedereingliederung beantragt, welches Rechtsbegehren abgewiesen wurde. In der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert der Versicherte den Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen, insbesondere Gewährung von Umschulung und Wiedereingliederung. Dieses Rechtsbegehen ist unbegründet. Der Anspruch auf Umschulung setzt nebst anderem eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraus (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009; AHI 1997 S. 79). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. In der Annahme, dass der Beschwerdeführer entsprechend den Angaben des Medizinischen Begutachtungsinstituts O.________ seine früher ausgeübte Tätigkeit als Schreiner und Fensterbauer weiterhin in vollem Umfang verrichten könnte, entsteht ihm keine Erwerbseinbusse. Selbst wenn er mit Rücksicht auf gesundheitlich bedingte Einschränkungen auf eine vollschichtig ausgeübte Verweisungstätigkeit ausweichen müsste, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, ergäbe sich kein invaliditätsbedingter Minderverdienst von rund 20 %.  
 
5.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Basler Leben AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juni 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer