Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_486/2017
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Urteil vom 7. Juni 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Beschimpfung etc.), Nichteintreten; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 21. März 2017.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Die Staatsanwaltschaft überwies am 27. Januar 2017 eine als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2017 an das Richteramt Olten-Gösgen zur Prüfung der Gültigkeit. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen trat am 3. Februar 2017 auf die Einsprache nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 21. März 2017 ab. Es stellte zusammenfassend fest, die Amtsgerichtspräsidentin sei am 3. Februar 2017 zu Recht von der Zustellfiktion gemäss Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO und damit davon ausgegangen, dass die Zustellung des Strafbefehls als am 25. Juli 2016 erfolgt gelte und die Einsprache vom 19. Januar 2017 verspätet sei. Sie sei folglich zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei ihr ein Nachteil zugefügt worden, weil es keine Verhandlung und auch keine Einvernahme vor einem Untersuchungsrichter gegeben habe. Überdies seien die Aussagen der Polizei stark anzuzweifeln. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung ihres Rechtsmittels vor Vorinstanz führten, befasst sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill