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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_686/2017  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz und Rechtsanwältin Gina Galfetti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. Juli 2017 
(ZK 17 224). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 8. März 2017 ersuchte die B.________ AG das Regionalgericht Oberland in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, um provisorische Rechtsöffnung gegenüber der A.________ AG für Fr. 47'047.70 nebst Zins zu 3 % seit 15. November 2014. 
Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 wies das Regionalgericht das Gesuch ab. 
 
B.   
Dagegen erhob die B.________ AG am 15. Mai 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. 
Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Es erteilte der B.________ AG provisorische Rechtsöffnung für Fr. 47'047.70 nebst Zins zu 3 % seit 21. Februar 2017. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin) am 11. September 2017 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) hat Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2017 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In der vorliegenden Angelegenheit ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin stellt allerdings bloss einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und keinen Antrag in der Sache, wie dies grundsätzlich erforderlich wäre (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass sie die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs anstrebt. 
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 BGG geltend gemacht werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit die Beschwerdeführerin auf frühere, in den Akten liegende Rechtsschriften verweist, ist darauf nicht einzugehen. 
Zudem sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
2.  
 
2.1. Nach den Feststellungen des Obergerichts erbrachte die Beschwerdegegnerin (damals noch unter anderer Firmenbezeichnung) für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Laden-Café in U.________ Werklieferungs- und Planungsarbeiten. Die Beschwerdeführerin hielt die Leistungen für mangelhaft und rügte die Mängel im Juli 2014. Am 30. Oktober 2014 unterzeichneten die Ehegatten C.________ (je einzelzeichnungsberechtigte Vertreter der Beschwerdeführerin) eine Schuldanerkennung über Fr. 78'047.70 sowie einen Abzahlungsvertrag mit monatlichen Mindestzahlungen ab November 2014. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin sind die Raten bis und mit Mai 2016 bezahlt worden. Für den Restbetrag leitete sie die Betreibung ein und legte als Rechtsöffnungstitel die genannte Schuldanerkennung vor.  
Das Obergericht hat die Schuldanerkennung als genügend erachtet, um gestützt auf sie provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Schuldanerkennung könne entsprechend der Basler Rechtsöffnungspraxis entgegengehalten werden, dass die Gegenleistung durch die Beschwerdegegnerin nicht gehörig erbracht worden sei bzw. die Nachbesserung nicht erfolgt sei. Zudem beruft sie sich hilfsweise auf Grundlagenirrtum und Verrechnung. 
 
2.2. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger unter anderem dann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 624 E. 4.2.2 S. 626; 136 III 627 E. 2 S. 629).  
Inhalt der vorgelegten Schuldanerkennung ist im Wesentlichen bloss, dass die Beschwerdeführerin darin (unter dem Titel "Schuldanerkennung") eine Totalschuld von Fr. 78'047.70 inkl. MwSt gegenüber der D.________ AG (frühere Firma der Beschwerdegegnerin) "anerkennt". Die Schuldanerkennung enthält - wie bereits das Obergericht festgestellt hat - keine ausdrücklichen Vorbehalte oder Bedingungen. Insbesondere fehlt in ihr jeglicher Bezug auf eine Gegenleistung der Beschwerdegegnerin, auf ihre angeblich mangelhaften Leistungen oder auf Nachbesserungen, die von der Beschwerdegegnerin noch zu erbringen wären. Auch aus dem gleichzeitig vereinbarten Abzahlungsvertrag ergibt sich nichts Derartiges. 
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sich dem Wortlaut der Schuldanerkennung keine solchen Vorbehalte entnehmen lassen. Sie macht aber geltend, sie habe darauf vertraut, dass die Mängel wie besprochen beseitigt würden, und sie will die Schuldanerkennung anhand der Gesamtumstände ausgelegt wissen, aus denen sich die zweiseitige Natur der Schuldanerkennung ergeben soll. Bei diesen Gesamtumständen handelt es sich jedoch im Wesentlichen um appellatorische Behauptungen, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage finden. In diesem Sinne sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin unbeachtlich, dass die Parteien vor Unterzeichnung der Schuldanerkennung über die Nachbesserung einig gewesen wären, dass die Beschwerdegegnerin die Mängel anerkannt habe oder dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung tatsächlich auf die Mängelbehebung vertraut hätte. Insbesondere vermag sie mit den von ihr eingereichten Notizen einer Besprechung vom 22. Juli 2014 nicht zu belegen, dass die Beschwerdegegnerin die angeblichen Mängel anerkannt hätte und diese beheben wollte. Es bleibt unklar, wer dieses Dokument verfasst hat und welche Bedeutung ihm nach dem Willen der Parteien zukommen sollte. 
Dass die angeblichen Mängel allerdings ein Thema zwischen den Parteien waren, hat bereits das Obergericht festgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte demnach die behaupteten Mängel einige Monate vor Unterzeichnung der Schuldanerkennung gerügt. Wie das Obergericht zu Recht ausgeführt hat, ist unter diesen Umständen unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin eine Schuldanerkennung unterzeichnet hat, ohne einen entsprechenden Vorbehalt bezüglich der Mängelbeseitigung aufzunehmen, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt noch der Ansicht gewesen wäre, die Mängelbeseitigung sei Voraussetzung für die Abgabe der Erklärung bzw. sie könne unter Hinweis auf die behaupteten Mängel die Bezahlung der geschuldeten Summe auch nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung verweigern. Ihre angebliche juristische Unerfahrenheit und ihr angebliches Vertrauen in die Beschwerdegegnerin helfen nicht über das Fehlen entsprechender Vorbehalte hinweg. Vielmehr gab sie mit der vorbehaltlosen Schuldanerkennung zu erkennen, dass sie die Bezahlung der Summe gerade nicht von der Mängelbehebung abhängig machen wollte. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar nun, die Beschwerdegegnerin hätte nach Treu und Glauben ihre Erklärung anders verstehen müssen, d.h. von einem stillschweigenden Vorbehalt der Mängelbehebung ausgehen müssen. Aufgrund welcher konkreten Umstände die Beschwerdegegnerin nicht hätte auf die Bedingungslosigkeit der Anerkennung vertrauen dürfen, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend dar (vgl. den vorangehenden Absatz zur Unbeachtlichkeit der von ihr behaupteten Gesamtumstände). Damit ist auch kein Rechtsmissbrauch auf Seiten der Beschwerdegegnerin ersichtlich. 
Die Beschwerdeführerin kann auch nichts daraus ableiten, dass in der Schuldanerkennung bei der Berechnung des geschuldeten Totalbetrages auf zwei Rechnungen vom 2. September 2013 und 10. Dezember 2013 verwiesen wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss dieser Bezug auf ältere Dokumente keineswegs so verstanden werden, dass sie die Bezahlung unter Verweis auf die Mängel verweigern könnte bzw. insoweit die ursprünglichen Vertragsbedingungen weiter gelten sollen. Vielmehr kann der Hinweis auf die Rechnungen auch einfach eine Information darstellen, wie sich die geschuldete Summe zusammensetzt. 
Das Obergericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, die Schuldanerkennung sei von keinen Gegenleistungen abhängig gemacht worden. Der Anwendung der von der Beschwerdeführerin angerufenen Basler Rechtsöffnungspraxis (wonach die Bestreitung der gehörigen Erbringung der Gegenleistung eine genügende Entkräftung eines zweiseitigen Vertrags als Schuldanerkennung darstellen soll), ist damit von vornherein die Grundlage entzogen, ohne dass auf diese Praxis näher eingegangen werden müsste (vgl. dazu Urteil 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3; vgl. ferner Urteil 5A_630/2010 vom 1. September 2011 E. 2.2 und 3.4.1, in: Pra 2012 Nr. 32 S. 221). Es liegt eine vorbehaltlose Schuldanerkennung vor. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich ausserdem auf Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) und Verrechnung (Art. 120 ff. OR).  
Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG wird die Rechtsöffnung ausgesprochen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Vorgebracht werden dürfen sämtliche zivilrechtlichen Einwendungen und Einreden, welche die geltend gemachte Schuldanerkennung entkräften (BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 723). 
Was den behaupteten Grundlagenirrtum angeht, so behauptet die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang, die Schuldanerkennung im Vertrauen darauf unterzeichnet zu haben, dass die Beschwerdegegnerin gewillt sei, die drei Monate zuvor besprochenen Massnahmen zur Mängelbehebung umzusetzen. Das Obergericht hat diesen Einwand als nicht glaubhaft erachtet. Objektive Anhaltspunkte, warum sie auf die Umsetzung der Massnahmen hätte vertrauen dürfen oder dass eine Gegenleistung versprochen worden sei, seien weder dargetan noch belegt worden. Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht nicht dar, inwieweit das Obergericht bei dieser Sachverhaltswürdigung in Willkür verfallen sein soll, sondern sie beschränkt sich auch in diesem Zusammenhang darauf, die angebliche Vertrauensgrundlage aus ihrer Sicht zu schildern. Dass sie insoweit ihren Begründungsobliegenheiten nicht genügt, wurde bereits dargelegt (oben E. 2.2). 
Zur Verrechnung hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdeführerin stütze ihre Gegenforderung auf Geschehnisse rund um einen Korpus. Aus den eingereichten Unterlagen gehe zwar hervor, dass es zu Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Einrichtungsgegenstand gekommen sei. Inwieweit daraus aber eine Gegenforderung in der Höhe von Fr. 48'000.-- resultieren solle, sei nicht klar und damit auch nicht glaubhaft gemacht. Vor Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf eine eingereichte Rechnung und die Korrespondenz zwischen den Parteien - auf die Behauptung des Gegenteils, ohne detailliert aufzuzeigen, weshalb die Würdigung des Obergerichts willkürlich sein soll. Zudem behauptet sie, die Beschwerdegegnerin habe die Gegenforderung nie bestritten. Sie habe sich vielmehr geweigert, zum Verbleib des Korpus Stellung zu nehmen, was als Anerkennung der Gegenforderung gewertet werden müsse. Soweit diese Ausführungen den Sachverhalt beschlagen (fehlende Bestreitung und fehlende Stellungnahme), finden sie im angefochtenen Urteil keine Stütze und sind mithin unbeachtlich. Eine genügende Sachverhaltsrüge fehlt. 
Es bleibt demnach dabei, dass die Beschwerdeführerin gegen die betriebene Forderung keine Einreden oder Einwendungen glaubhaft gemacht hat. 
 
2.4. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist mit ihrem Antrag zum Gesuch um aufschiebende Wirkung unterlegen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg