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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5G_1/2018  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_858/2017 vom 6. April 2018. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 7. Mai 2018, mit dem die Gesuchstellerin sinngemäss beantragt, das Urteil 5A_858/2017 vom 6. April 2018 zu berichtigen; 
in das Urteil 5A_858/2017, in welchem das Bundesgericht ausführt, der dortige Beschwerdeführer habe die damalige Beschwerdegegnerin angesichts des Verfahrensausgangs gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Erwägung 3.1), und in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs darauf erkennt, dass "der Beschwerdegegner... die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen" habe; 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Entscheids vornimmt, wenn sein Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG); 
dass im Verfahren 5A_858/2017 der Gesuchsgegner der Beschwerdeführer war und die Gesuchstellerin als Beschwerdegegnerin auftrat; 
dass die Gesuchstellerin deshalb zu Recht darauf hinweist, gemäss Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils 5A_858/2017 habe nicht der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin, sondern der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung zu leisten; 
dass wegen dieses offensichtlichen Redaktionsfehlers zwischen dem Dispositiv und der Urteilsbegründung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_858/2017 eine Ungereimtheit besteht, weshalb das Berichtigungsgesuch gutzuheissen und Ziffer 4 des besagten Urteils im beantragten Sinn zu berichtigen ist; 
dass bei diesem Ausgang des Gesuchsverfahrens auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Gesuchstellerin eine Entschädigung auszurichten ist, 
dass dem Gesuchsgegner, der sich zum Berichtigungsgesuch nicht vernehmen liess, keine Entschädigung geschuldet ist; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen. Ziffer 4 des Urteils 5A_858/2017 vom 6. April 2018 wird wie folgt berichtigt: 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Marc Aebi wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Gesuchstellerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn