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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1056/2017, 6B_1357/2017  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_1056/2017 
Mehrfache schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung usw.; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
6B_1357/2017 
Beschlagnahme (mehrfache schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung usw.); Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 24. März 2017 (SK 16 271) und 27. Oktober 2017 (SK 17 298). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erklärte X.________ am 24. März 2016 der mehrfachen schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, des versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie wegen Widerhandlungen gegen das kantonale Gesundheitsgesetz, das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe und das Heilmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 5'000.--. Das Regionalgericht befand, teilweise nur dem Grundsatz nach, über die geltend gemachten Zivilansprüche. Es ordnete gegen X.________ für die Dauer von 5 Jahren ein Berufsverbot als Zahntechniker und Dentalassistent an. Über die beschlagnahmten Gegenstände verfügte das Regionalgericht zum Teil im Urteil selbst, für einen anderen Teil kündigte es eine separate Entscheidung an. Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob X.________ Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 24. März 2017 mit wenigen, hier nicht relevanten Abweichungen das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war (Urteil SK 16 271). 
 
C.  
Am 29. Juni 2017 beschloss das Regionalgericht in Ergänzung des Urteils vom 24. März 2016, dass ein Teil der noch beschlagnahmten Gegenstände Dr. A.________ herauszugeben seien. Die übrigen Gegenstände zog es hingegen zur Vernichtung ein. X.________ erhob gegen diesen Entscheid sowohl Berufung als auch Beschwerde. Das Obergericht bestätigte den Entscheid des Regionalgerichts vom 29. Juni 2017 am 27. Oktober 2017 im Rahmen der von X.________ dagegen erhobenen Berufung (Urteil SK 17 298). 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen sowohl gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. März 2017 (Verfahren 6B_1056/2017) als auch gegen dasjenige vom 27. Oktober 2017 (Verfahren 6B_1357/2017). In beiden Fällen beantragt er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Oktober 2017 sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Beschwerden gegen die zwei Urteile des Obergerichts seien gemeinsam zu beurteilen. 
 
E.  
Der Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Oktober 2017 erteilte das Bundesgericht am 6. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Urteil der Vorinstanz vom 27. Oktober 2017 ist lediglich eine Ergänzung desjenigen vom 24. März 2017. Die Verfahren 6B_1056/2017 und 6B_1357/2017 sind daher antragsgemäss zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er bringt vor, die in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiträume seien zu lang und würden eine angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte erschweren, namentlich weil es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Entlastungsbeweis, beispielsweise durch die Geltendmachung einer Ferienabwesenheit, zu erbringen. Aufgrund des Umstands, dass der Zeitpunkt der angeklagten Handlungen durch eine seriöse Überprüfung der Patientendossiers hätte eingeschränkt werden können, seien Zeitangaben in einem Rahmen von bis zu fünf Jahren zu lang. Überdies enthalte die Anklageschrift keine exakten Angaben zu den genauen Behandlungen und den angeblich daraus resultierenden Folgen. Teilweise enthalte die Anklageschrift die Angabe "anderswo" und damit keine genaue Bezeichnung des angeblichen Tatorts.  
 
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer macht eine Auflistung von angeblich ungenauen Zeit- und Ortsangaben. Er legt dabei nicht im Einzelnen dar, nicht gewusst zu haben, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wurde. Auch der Hinweis, er habe keinen Entlastungsbeweis erbringen können, erfolgt nur pauschal und ohne Bezug zu den einzelnen Anklagepunkten. Dasselbe gilt hinsichtlich des angeblichen Fehlens einer genauen Beschreibung der Tathandlungen und deren Folgen. Die Beschwerde enthält in diesem Punkt keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung, weshalb auf die Rüge zum Inhalt der Anklageschrift nicht einzutreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe kein Gutachten eingeholt, welches sich zur Kausalität zwischen den Behandlungen und den angeblichen Körperverletzungen äussere. Die von den behandelnden Zahnärzten der Geschädigten erstellten Berichte würden eine neutrale Begutachtung nicht ersetzen. Die behandelnden Zahnärzte seien dem Berufsgeheimnis verpflichtet, weshalb es möglich sei, dass vorbestehende Krankheiten in den Berichten nicht erwähnt seien. Nicht auszuschliessen sei zudem, dass die behandelnden Zahnärzte Eigeninteressen verfolgen, zumal sie von den angeblichen Behandlungsfehlern des Beschwerdeführers profitieren würden. Gerade die Behauptung, dass in einem Fall 38 Nachbehandlungen notwendig gewesen sein sollen, werfe erhebliche Fragen auf.  
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass bei praktisch allen Anklagepunkten eine Aussage-gegen-Aussage-Situation in Bezug auf die Frage bestehe, wer die körperschädigenden Zahnbehandlungen vorgenommen habe; anderweitige zuverlässige Beweismittel würden diesbezüglich nicht vorliegen. Die Vorinstanz hätte daher die ihn belastenden Privatkläger von Amtes wegen befragen müssen. Die Vorinstanz habe auch in willkürlicher Weise darauf verzichtet, Dr. B.________ zu befragen, obwohl dieser belastende Aussagen gemacht habe, ebenso wie Dr. C.________, der hätte erklären können, wer welche Zahnbehandlungen an wem vorgenommen habe. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei deshalb willkürlich. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).  
Nach dem in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Urteil 6B_267/2017 vom 26. April 2018 E. 1.2.1 mit Hinweis). 
 
3.2.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit unvollständiger oder falscher Angaben seitens der behandelnden Zahnärzte der Geschädigten ist rein spekulativ. Sie lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorinstanz durfte sich auf die Aussagen dieser Zahnärzte stützen, ohne zusätzlich ein Gutachten einholen zu müssen.  
Zur Frage, wer die konkreten Zahnbehandlungen vornahm, stützt sich die Vorinstanz nicht nur auf die Aussagen der Privatkläger. Vielmehr berücksichtigt sie auch weitere Elemente, wie etwa die Einträge in der Arztagenda, in den Befundformularen und im Patientenbuchhaltungsprogramm. Der Beschwerdeführer lässt dies unerwähnt. Um die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu erfüllen, hätte er im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die von der Vorinstanz erhobenen Beweise unzureichend sind und deshalb weitere Beweise - wie etwa die unmittelbare Einvernahme der Privatkläger durch das Berufungsgericht - hätten erhoben werden müssen. Auf die Rüge ist demnach nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die erste Instanz habe das Plädoyer nicht protokolliert und auch nicht in die Urteilsbegründung aufgenommen. Sie habe damit sowohl die Dokumentationspflicht als auch das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe das Vorgehen der ersten Instanz toleriert. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Berufungsverfahren sei ausgeschlossen, zumal ihm in diesem Fall eine Rechtsmittelinstanz entgehen würde.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf welche Argumente die erste Instanz nicht eingegangen sein soll oder wie ihm sonstwie durch die fehlende Protokollierung konkrete Nachteile erwachsen seien. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine ausreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), womit offenbleiben kann, ob eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren geheilt werden konnte.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie im Urteil vom 24. März 2017 keine Ausführungen zu den beschlagnahmten Gegenständen und Konten gemacht habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern allfällige von ihm vorgebrachte Argumente von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien und weshalb eine besondere Begründung zu diesem Punkt erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob dem Staat ein unzulässiges Vorzugsrecht gegenüber seinen anderen Gläubigern eingeräumt worden sei. Er erklärt nicht ansatzweise, inwiefern dies im angefochtenen Entscheid der Fall gewesen sein soll. Auch in diesen Punkten genügt die Begründung der Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
6.  
 
6.1. In der Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Oktober 2017 rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die beschlagnahmten Gegenstände, die in diesem separaten Urteil behandelt worden sind, undifferenziert als "zahnärztliches Instrumentarium" oder "zahnärztliche Geräte und Instrumente" bezeichnet und über diese pauschal entschieden. Es sei nicht erstellt, dass diese Gegenstände im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB der Begehung einer Straftat gedient hätten oder dazu bestimmt gewesen seien. Es sei unbestritten, dass er verschiedene Zahnärzte angestellt habe, welche diese Gegenstände zur Behandlung ihrer Patienten verwendet hätten. Es sei weder erstellt, dass er diese selber benutzt habe, um Patienten zu behandeln noch dass er damit die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Einziehung ist auch möglich, wenn die Anlasstat verjährt ist (BGE 117 IV 233 E. 3; Urteil 6B_887/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch eine Straftat nach dem kantonalen Recht kann eine Einziehung nach Art. 69 StGB rechtfertigen, soweit dieses den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (oder zumindest Art. 69 StGB) als anwendbar erklärt (FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 69 StGB).  
Für die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG, SR 811.11]). Als universitärer Medizinalberuf gilt auch derjenige eines Zahnarztes (Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBG). Nach Art. 47 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG, BSG 811.01) macht sich unter anderem strafbar, wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden auf die nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht vom 9. April 2009 [KStrG, BSG 311.1]). 
Im Zusammenhang mit dem Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. a GesG verfügte die Staatsanwaltschaft am 27. August 2014 die (teilweise) Einstellung des Verfahrens infolge Eintritts der Verjährung. Dennoch steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrere Personen zahnärztlich behandelte, womit der Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. a GesG objektiv erfüllt ist und eine Anlasstat im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB vorliegt. 
 
6.2.2. Bereits das erstinstanzliche Gericht qualifizierte die zur Diskussion stehenden Gegenstände als zahnärztliche Geräte und Instrumente, Medikamente oder Einrichtungsgegenstände (Beschluss vom 29. Juni 2017, S. 2). Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass der Beschwerdeführer diese Qualifikation im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hätte. Die Vorinstanz musste sich damit nicht auseinandersetzen. Art. 69 Abs. 1 StGB erlaubt die Einziehung sowohl von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, als auch von solchen, die dafür bestimmt waren. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer diese Gegenstände tatsächlich verwendete, zumal sie jedenfalls dazu bestimmt waren, ihm die unbewilligte und bereits als solche strafbare Ausübung des Zahnarztberufes überhaupt zu ermöglichen.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit den von ihm vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe beispielsweise nicht berücksichtigt, dass er sich beruflich neu orientiert habe und die Praxis zwischenzeitlich verkauft worden sei. Zudem setze sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinander, ob eine konkrete Gefährdung vorliege. Es sei willkürlich und gegen den Grundsatz  in dubio pro reo verstossend, wenn die Vorinstanz eine weitere zahnmedizinische Betätigung als wahrscheinlich ansehe, was überdies mit dem ihm auferlegten Berufsverbot im Widerspruch stehe.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Zur Voraussetzung der konkreten Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und während hängigem Strafverfahren zahnmedizinisch tätig gewesen sei, obwohl er nicht über die notwendige Ausbildung als Zahnarzt verfügt habe. Dabei hätten ihn weder polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen noch Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Versiegelung der Praxis und sogar eine Inhaftierung davon abhalten können, Patienten zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe mit anderen Worten immer wieder Mittel und Wege gefunden, um sich als Zahnarzt zu betätigen. Von einer einmaligen Entgleisung, welche das Absehen von einer Einziehung rechtfertigen würde, könne keine Rede sein. Mit dieser Begründung setzt sich die Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - hinreichend mit der Frage der konkreten Gefährdung auseinander. Dass sie sich nicht mit den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben soll, ist vorliegend nicht entscheidend, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht erfordert, dass das Gericht auf jedes einzelne Argument der Parteien eingeht; es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 140 II 262 E. 6.2).  
 
7.2.2. Die Einziehung der zahnärztlichen Instrumente steht nicht im Widerspruch zum Berufsverbot. Sie dient vielmehr dazu, dessen Einhaltung sicherzustellen.  
 
8.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind abzuweisen, zumal die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1056/2017 und 6B_1357/2017 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses