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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_224/2018, 9C_225/2018  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 
17. Januar 2018 (IV.2017.01012, IV.2017.00417). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1962 geborene, zuletzt als Verwaltungsassistentin tätige A.________ meldete sich im Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung. Nachdem A.________ gegen den Vorbescheid betreffend Ablehnung eines Rentenanspruchs vom 24. August 2015 Einwände erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung (Expertisen der Dres. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, und C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 5. August 2016). A.________ liess dazu Stellung nehmen und beantragte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Mit Verfügung vom 7. März 2017 verneinte die Verwaltung einen Rentenanspruch; am 10. August 2017 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung verfügungsweise ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich je mit Entscheiden vom 17. Januar 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt gegen diese Entscheide Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide einerseits, ihr sei für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; andererseits fordert sie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach IVG, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerden betreffen die gleichen Parteien und ihnen liegen das gleiche Verwaltungsverfahren und weitgehend der gleiche Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 9C_224/2018 und 9C_225/2018 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.). 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 7. März 2017durch die Beschwerdegegnerin verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte.  
 
3.2. Der angefochtene Entscheid gibt die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; siehe ferner BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 137 V 201 E. 6.2.2 S. 269) korrekt wieder. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 5. August 2016 erfüllten sämtliche Kriterien einer beweistauglichen medizinischen Entscheidgrundlage. Auch die behandelnden Ärzte (Berichte des Dr. med. D.________ vom 3. Oktober 2016 sowie des Spitals E.________ vom 8. und 15. August sowie 7. und 12. Oktober 2016) hätten die Gelenkschmerzen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig erklären können. Diese nicht erklärbaren Schmerzen seien von den Dres. med. B.________ und C.________ im Rahmen ihrer Begutachtung aber berücksichtigt worden. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermöchten somit keine Zweifel am gutachterlichen Abklärungsergebnis zu erwecken.  
 
4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen diese Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin zweifelt zum einen den Beweiswert der Expertise des Dr. med. B.________ vom 5. August 2015 an.  
Die Vorinstanz legte indessen überzeugend dar, dass das (Teil-) Gutachten die beweisrechtlichen Anforderungen erfülle und die nachträglich eingegangenen Berichte der behandelnden Ärzte die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht erschüttern könnten, da darin keine wesentlichen Aspekte aufgezeigt würden, die von den Gutachtern unberücksichtigt geblieben wären (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1). Insbesondere waren, worauf das kantonale Gericht zutreffend hingewiesen hat, auch die Ärzte des Spitals E.________ nicht in der Lage, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weiter, als im Gutachten bereits dargelegt, auf eine somatische Erkrankung zurückzuführen. Eine entzündliche Systemerkrankung konnte weiterhin nicht (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109E. 9.5 S. 125) nachgewiesen werden. Daran ändert nichts, dass die Ärzte des Spitals E.________ von entzündlich anmutenden Schmerzen an den Händen berichteten. Es kann diesbezüglich auf die differenzierten Ausführungen des Dr. med. B.________ verwiesen werden. Von weiteren Abklärungen im Sinne einer 3-Phasen-Skelettszintigraphie sind gemäss Dr. med. B.________ zudem keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht zu beanstanden ist, dass eine solche bisher noch nicht durchgeführt wurde. Im Übrigen hat Dr. med. B.________ die bildgebenden Abklärungen im Rahmen seiner Einschätzung der medizinischen Situation berücksichtigt, im Zusammenhang mit dem klinischen Befund gewürdigt und gestützt darauf nachvollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet. Inwiefern seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung, die sich auf administrative Tätigkeiten bezieht, nicht zutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Mit Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsassistentin und die Qualifizierung dieser Arbeit als körperlich maximal leicht, wurde das zumutbare Belastbarkeitsprofil vom Gutachter hinreichend bestimmt. 
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Beurteilung der psychischen Beschwerden. Inwiefern das Gutachten des Dr. med. C.________ vom   5. August 2015 jedoch nicht verfängt, zeigt sie nicht substanziiert auf und ist zudem nicht ersichtlich. Die psychiatrischen Erkrankungen ziehen laut Dr. med. C.________ keine massgeblichen Funktionsdefizite mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nach sich, was in Anbetracht der Krankheitsbilder (Anpassungsstörung, Dysthymie) nachvollziehbar ist. Es kann in diesem Zusammenhang im Übrigen auch auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin verwiesen werden, wonach ihre psychischen Beschwerden in der Regel nicht ausgeprägt seien, und sie keine Psychopharmaka verschrieben bekomme.  
 
4.2.3. Nachdem bereits aufgrund der beweiskräftigen Expertisen der Dres. med. B.________ und C.________ eine Arbeitsunfähigkeit verneint wird, erübrigt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 und 143 V 409 (Urteile 9C_14/2018 vom 12. März 2018 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). Wie die Vorinstanz jedoch ergänzend zutreffend darlegte, weist auch die Prüfung der Indikatoren auf nicht invalidisierende Erkrankungen hin.  
 
4.3. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb auf weitere Erhebungen, insbesondere das von der Beschwerdeführerin beantragte Gerichtsgutachten verzichtet werden konnte und kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis).  
 
5.  
 
5.1. Vom Bundesgericht frei überprüfbar ist die vorinstanzlich verneinte Rechtsfrage der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Administrativverfahren (Urteile 8C_246/2015 vom          6. Januar 2016 E. 2.2 und 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.1).  
 
5.2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 37 Abs. 4 ATSG und Art. 29 Abs. 3 BV) und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren, insbesondere der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, zutreffend dar (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; vgl. ferner BGE 136 V 376; 130 I 180 E. 3.2   S. 183 f.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; Urteile 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 V 342, aber in: SVR 2016 IV    Nr. 41 S. 131, 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50, und 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1). Darauf wird verwiesen.  
 
 
5.3.  
 
5.3.1. Das kantonale Gericht erkannte, im Vorbescheidverfahren sei hauptsächlich strittig gewesen, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirke. Dies erfordere zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Damit liege aber noch keine komplexe Fragestellung vor, die eine anwaltliche Vertretung geböte.  
 
5.3.2. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen. Zwar sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise gewisse Fähigkeiten erforderlich. Von einer komplexen Fragestellung kann - auch wenn es um die Beurteilung von somatisch unklaren Beschwerden geht - gleichwohl nicht gesprochen werden, zumal sich hier, nachdem gutachterlich eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist, ein strukturiertes Beweisverfahren erübrigt (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Dies widerspräche aber der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung. Wie die Vorinstanz zudem korrekt darlegte, wurde die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren - weitgehend - durch den Sozialdienst vertreten und beraten. Nachdem dieser sein Mandat niederlegt hatte, wäre es der Beschwerdeführerin offengestanden, ihre Einwände selbst bei der Beschwerdegegnerin anzubringen, wie sie das bereits am 4. September 2015 getan hat, oder aber sich an Fach- und Vertrauensleute einer anderen sozialen Institution zu wenden. Das dies effektiv nicht möglich gewesen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.  
 
6.   
Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren zu erledigen. 
 
7.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1    Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 9C_224/2018 und 9C_225/2018 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli