Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_220/2021
Verfügung vom 7. Juni 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
William Sternheimer und Mike Morgan,
Gesuchstellerin,
gegen
International Tennis Federation (ITF),
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug,
Gesuch um Revision des Schiedsentscheids des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 23. März 2021
(CAS 2021/A/7657).
In Erwägung,
dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch vom 22. April 2021 gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 23. März 2021 mit Schreiben vom 3. Juni 2021 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Gesuchstellerin beantragt, es seien keine Gerichtskosten zu erheben;
dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer