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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_458/2021  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Bremgarten, 
Familiengericht, Gerichtspräsident B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstandsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 26. April 2021 (XBE.2021.15). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und C.________ sind die verheirateten und seit September 2018 getrennt lebenden Eltern von D.________ (geb. 2008) und E.________ (geb. 2012). 
Mit Eheschutzentscheid vom 19. November 2019 stellte das Bezirksgericht Bremgarten die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern. Die hiergegen erhobene Berufung der Mutter hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Mai 2020 teilweise gut und stellte die Kinder unter ihre Obhut. 
Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 bestätigte das Familiengericht Bremgarten als Kindesschutzbehörde die mit Verfügung vom 20. April 2020 vorsorglich errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und schränkte das Sorgerecht beider Eltern gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in Bezug auf die Beschulung der Kinder ein und modifizierte das Besuchsrecht des Vaters. 
Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Eingang am 3. März 2021) verlangte die Mutter beim Familiengericht Bremgarten den Wechsel sämtlicher Richter und die Übertragung ihrer Verfahren an ein anderes Familiengericht sowie die Absetzung des Kinderanwaltes mit der Behauptung, das Familiengericht Bremgarten fälle die Entscheide nicht zum Wohl der Kinder, sondern ledlichlich im Interesse des Vaters. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet. Mit Eingabe vom 16. März 2021 an dieses hielt die Mutter am Ausstandsbegehren fest und forderte einen Kostenvorschuss, die Einschaltung einer Untersuchungskommission und Schadenersatz von Fr. 100'000.--. Mit Entscheid vom 26. April 2021 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 26. Mai 2021 (Postaufgabe 28. Mai 2021) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Anliegen, sie möchte das Bezirksgericht wechseln, weil ihr grosser finanzieller und psychischer Schaden entstehe; sie fordert eine gründliche Untersuchung und eine Entschädigung von mindestens Fr. 200'000.--. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, nämlich die Ausstandsfrage, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). 
 
2.  
Das Obergericht hat sich, worauf verwiesen werden kann, ausführlich zu den Ausstandsgründen geäussert und diese für die beteiligten Richter, namentlich auch für den Gerichtspräsidenten verneint, soweit sich die Beschwerde überhaupt auf die Sache bezog und auf sie einzutreten war. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
4.  
Eine solche Darlegung, welche in konkreter Weise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmen würde, findet sich nicht. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf einen polemisierenden Rundumschlag (das Bezirksgericht sei für seinen latenten Rassismus bekannt; es würden ständig ihre Unterlagen verschwinden und die Beweise seien komplett weg; der Ehemann bezahle, was er gerade wolle, und behalte fast den gesamten hohen Lohn für sich; sie müsse arbeiten und gleichzeitig während 24 Stunden die Kinder betreuen und könne deshalb weder arbeiten noch einen Job suchen; sie müsse die offenen Rechnungen des Ehemannes bezahlen; sie und ihre Kinder würden den Gerichtspräsidenten als Feind betrachten; dieser sei rassistisch und entscheide parteiisch, immer zugunsten des Ehemannes, der Geld im Überfluss habe, während sie und die Kinder darben müssten; sie müsse den Gerichtspräsidenten auch des Betrugs bezichtigen, da er und der Anwalt sie abgezockt hätten; der Richterwechsel sei gründlich zu untersuchen). Mit all diesen Ausführungen bzw. Anschuldigungen wird wie gesagt nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingegangen und insbesondere nicht dargelegt, inwiefern dieser gegen Recht verstossen soll. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli