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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_411/2021  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Diebstahl); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2021 (SW.2020.155, SW.2020.156). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Mit Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 6. September 2018 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Die dagegen erhobene Berufung verwarf das Obergericht des Kantons Thurgau am 25. April 2019 (vgl. dazu Urteil 5A_586/2019 vom 5. August 2019). Gleichzeitig verpflichtete es die Beschwerdeführerin, ihrem früheren Ehemann verschiedene Gegenstände aus dem gemeinsamen Haushalt herauszugeben. Am 2. Oktober 2019 erteilte die Staatsanwaltschaft Bischofszell der Kantonspolizei den Auftrag, das Urteil zu vollstrecken, nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Herausgabe der Gegenstände nicht nachgekommen sei. Am 30. Oktober 2019 wurden die Gegenstände in Anwesenheit der Polizei durch den früheren Ehemann abgeholt. Am 4. Dezember 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Bischofszell eine von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung gegen ihren früheren Ehemann wegen Veruntreuung, Diebstahls und Sachbeschädigung und gegen dessen Bruder wegen Diebstahls und Sachbeschädigung nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.   
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin - "um Wiederholungen zu vermeiden" - auf eine hängige Aufsichtsbeschwerde verweist und diese dadurch zum Inhalt ihrer Strafrechtsbeschwerde machen will. Die Beschwerdebegründung muss in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere/andere Rechtsschriften ist unzulässig (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1). 
 
3.   
Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Somit kann auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin sich darin z.B. zu anderen Verfahren (inkl. Entscheiden) äussert als zu demjenigen, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
5.   
Die Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Legitimation als Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dass und weshalb ihr welche Zivilforderungen unmittelbar aus dem angezeigten Deliktssachverhalt gegen ihren früheren Ehemann und dessen Bruder konkret zustehen könnten, zeigt sie nicht substanziiert auf. Sie legt auch nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid darauf inwiefern auswirken können sollte. Zudem setzt sie sich auch nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Sie schildert stattdessen ihre Sicht auf die Sach- und Rechtslage und bringt in diesem Zusammenhang auch die von ihr beanstandete güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Ehescheidung ins Spiel. Aus ihren Ausführungen geht nicht im Ansatz hervor, dass und inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Soweit sie dem vorsitzenden Oberrichter Befangenheit vorwirft, zeigt sie nicht auf, dass sie diesen Vorwurf bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte, und sie legt auch nicht dar, dass und inwiefern sie von der angeblichen Befangenheit erst nach Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids Kenntnis erhalten haben soll. Zudem ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern der Vorwurf der Befangenheit zutreffen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Umstand, dass der vorsitzende Oberrichter an früheren/anderen Entscheiden mitwirkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin nicht wunschgemäss ausgefallen sind, stellt für sich keinen Befangenheitsgrund dar. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine korrekte Schadensregulierung/Staatshaftung um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Das Bundesgericht ist hierfür nicht zuständig. Die Staatshaftung ist nicht Verfahrensgegenstand. 
 
6.   
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Kostenauflage. Inwiefern die auf Art. 428 StPO gestützte Kostenregelung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein könnte, sagt sie nicht. Über ein allfälliges Kostenerlassgesuch hätte das Bundesgericht nicht erstinstanzlich zu befinden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
7.   
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen teilweise weitschweifigen, schwer nachvollziehbaren und an der Sache vorbeigehenden Ausführungen, Vorbringen und Rügen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill