Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_121/2022
Verfügung vom 7. Juni 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; vorzeitiger Massnahmenvollzug,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsidentin, vom 31. Januar 2022 (SB2100003-O/Z11/ad).
Erwägungen:
1.
A.________ wurde mit Urteil vom 18. November 2021 der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der versuchten vorsätzlichen Tötung in entschuldbarer Notwehr sowie der einfachen Körperverletzung in entschuldbarer Notwehr schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie zu einer Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren bestraft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Gegen dieses Urteil erhoben A.________ sowie die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (6B_310/2022, 6B_311/2022). Er befindet sich seit dem 26. Januar 2018 in Haft und seit dem 29. August 2019 im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug.
Am 21. Januar 2022 ersuchte A.________ die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich um Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und Weiterführung des vorzeitigen Strafvollzugs. Eventualiter ersuchte er um Genehmigung des vorzeitigen Strafvollzugs, soweit dieser noch nicht angeordnet worden ist.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 trat die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf das Gesuch um Aufhebung des Vollzugs der strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nicht ein.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. März 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2022 sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2022 eingereicht, mit welcher diese den vorzeitigen Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers auf Antrag des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) aufgehoben hat, und die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos beantragt. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat sich nicht zu diesem Antrag vernehmen lassen. Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 Stellung genommen.
2.
Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens, von Amtes wegen (Urteil 2C_1038/2020 vom 15. März 2022 E. 1.4 mit Hinweis). Dabei obliegt es grundsätzlich den für die Verfahrensleitung zuständigen Behörden (Art. 61 StPO), das Bundesgericht während des hängigen Beschwerdeverfahrens über neue Entscheide etwa betreffend den vorzeitigen Strafantritt, welche zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen, zu informieren (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2).
Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; Urteil 1C_120/2022 vom 19. April 2022 E. 2; je mit Hinweisen). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_465/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).
3.
Mit Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Das Verfahren ist vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Ohne eingehende bundesgerichtliche Prüfung der Beschwerde lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens vorliegend nicht feststellen. Anzumerken ist einzig, dass die Vorinstanz, nachdem sie sich für die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2022 als nicht zuständig erachtete, diesen an die aus ihrer Sicht zuständige Strafbehörde hätte weiterleiten müssen (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO; BGE 145 IV 228 E. 2.2), was sie, soweit ersichtlich, unterlassen hat.
Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist somit auf das Verursacherprinzip abzustellen. D ie Vorinstanz hat letztendlich die vom Beschwerdegegner angestrebte Aufhebung der vorzeitig vollzogenen Massnahme verfügt und damit die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht.
Bei dieser Sachlage ist der Kanton Zürich grundsätzlich kostenpflichtig. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss in analoger Anwendung von Art. 64 Abs. 2 BGG dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auszurichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Thomas Held eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Kern