Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_146/2021, 1B_147/2021
Urteil vom 7. Juni 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
1B_146/2021
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum,
Beschwerdeführer 1,
und
1B_147/2021
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern, Obernauerstrasse 16, 6010 Kriens.
Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrenstrennung,
Beschwerden gegen die Zwischenverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 16. Februar 2021.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft 5 Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde am 23. Oktober 2019 eine Hausdurchsuchung der Privatwohnung von A.________, die er gemeinsam mit seinem eingetragenen Lebenspartner B.________ bewohnt, durchgeführt. A.________ und B.________ verlangten jeweils die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumente und elektronischen Datenträger, namentlich ihrer jeweiligen Mobiltelefone und Notebooks. Zudem verlangte auch die U.________ AG, deren Delegierter des Verwaltungsrates A.________ ist, die Siegelung der sie betreffenden sichergestellten Dokumente.
B.
In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Entsiegelung der sichergestellten Gegenstände. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2020 bejahte das Zwangsmassnahmengericht die Rechtzeitigkeit der Siegelungs- und Entsiegelungsgesuche sowie die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung der sichergestellten Dokumente und Datenträger. Nach der Durchführung einer Triageverhandlung entschied das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. Januar 2021 über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sichergestellten physischen Dokumente, die teilweise zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben wurde. Über die sichergestellten elektronischen Datenträger wurde nicht befunden, diesbezüglich wurde ein späterer Entscheid in Aussicht gestellt.
Mit prozessleitender Zwischenverfügung vom 16. Februar 2021 wurde eine Verfahrenstrennung bezüglich der sichergestellten elektronischen Datenträger vorgenommen. Demnach wird das Verfahren betreffend die elektronischen Geräte, als deren Inhaber A.________ genannt wird, unter der Fallnummer ZMG 19 463/ ZGM 21 39 und das Verfahren betreffend die elektronischen Geräte, als deren Inhaber B.________ genannt wird, unter der Fallnummer ZMG 19 463 / ZMG 21 40 weitergeführt. Parteistellung im Verfahren ZMG 19 463/ ZGM 21 39 wurde der Staatsanwaltschaft und A.________ zuerkannt, Parteistellung im Verfahren ZMG 19 463 / ZMG 21 40 der Staatsanwaltschaft und B.________.
C.
Dagegen erheben A.________ (Verfahren 1B_146/2021; hiernach Beschwerdeführer 1) und B.________ (Verfahren 1B_147/2021; hiernach Beschwerdeführer 2) mit zwei Eingaben vom 19. März 2021 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen mit im Wesentlichen übereinstimmender Begründung, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben. Weiter beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 12. April 2021 eine Vernehmlassung zu den Beschwerden ein und schloss auf deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügungen vom 27. April 2021 gewährte das Bundesgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführer haben sich nicht mehr zur Sache geäussert.
Erwägungen:
1.
Die Verfahren 1B_146/2021 und 1B_147/2021 betreffen dasselbe Entsiegelungsverfahren und haben die gleichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Die genannten Verfahren sind daher zu vereinigen und die Sache ist in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
2.1. Gegen die angefochtenen Entscheide steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet im Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz. Die Beschwerden sind somit auch nach Art. 80 Abs. 2 BGG zulässig. Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beschwerdeführer sind grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG).
2.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art. 90 f. BGG). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG angefochten werden kann. Der angefochtene Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG; vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.1). Es handelt sich somit um einen "anderen Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 BGG. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen derartigen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht, weshalb einzig zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
2.2.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Strafrecht um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 142 III 798 E. 2.2). Denn die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Andernfalls kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. Die Beschwerdeführer bringen unter Verweisung auf die Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3; Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5) vor, durch die von der Vorinstanz angeordnete Verfahrenstrennung hätten sie teilweise ihre Parteirechte verloren, wodurch ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Indessen verkennen sie, dass diese vorgenannte Rechtsprechung sich auf die Verfahrenstrennung im Strafverfahren beim Vorliegen mehrerer Mitbeschuldigter bezieht. Sie liegt darin begründet, dass diese Mitbeschuldigten über keine gesetzlichen Partei- oder Teilnahmerechte in einem eigenständigen, gegen die jeweils anderen Mitbeschuldigten geführten Strafverfahren verfügen, ihre Rechtsstellung mithin wesentlich davon beeinflusst wird, ob ein gemeinsames oder aber getrennte Strafverfahren durchgeführt wird respektive werden (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3).
Die vorliegend zu beurteilende Situation ist damit nicht vergleichbar. Streitig ist nicht eine Verfahrenstrennung in einem Strafverfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte, sondern eine Verfahrenstrennung in einem Entsiegelungsverfahren. Anders als dies im Hauptverfahren der Fall ist, gibt es im Entsiegelungsverfahren als akzessorisches Zwischenverfahren keine starren Parteirollen, sondern bestehen Partei- und Teilnahmerechte jeweils nur insoweit, als eigene rechtlich geschützte Geheimnisrechte betroffen sind (vgl. Urteile 1B_452/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2; 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 4; je mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat der alleinige Umstand, dass betreffend mehrerer sichergestellter Dokumente bzw. digitaler Datenträger unterschiedliche Entsiegelungsverfahren geführt werden, grundsätzlich keinen Einfluss auf die Partei- und Teilnahmerechte in diesen Verfahren. Welcher andere nicht wieder gutzumachender Nachteil den Beschwerdeführern durch die Verfahrenstrennung drohen soll, wird von ihnen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile 1B_436/2020 vom 2. September 2020 E. 2; 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1).
2.2.3. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid indessen nicht bloss eine Verfahrenstrennung vorgenommen bzw. den Entsiegelungsentscheid betreffend mehrere digitale Datenträger auf getrennte Verfahren verwiesen, sondern zugleich auch die Parteirollen neu definiert und den Beschwerdeführern jeweils teilweise die Parteistellung in diesen neuerdings getrennt geführten Verfahren abgesprochen. Durch diese von den Beschwerdeführern als bundesrechtswidrig gerügte Missachtung ihrer Parteistellung droht ihnen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 1).
2.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3; BGE 133 III 489 E. 3.1; vgl. allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1). Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer einzig die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Aus der Begründung der Beschwerden, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), ist jedoch ersichtlich, dass sie sinngemäss jeweils die Gewährung von Partei- und Teilnahmerechten in den Entsiegelungsverfahren betreffend derjenigen sichergestellten digitalen Datenträger beantragen, in welchen diese ihnen durch den angefochtenen Entscheid abgesprochen wurden.
2.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde ist demnach insoweit zulässig, als die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Festlegung der Parteistellung in den (neuerdings getrennt weiterzuführenden) Entsiegelungsverfahren betreffend die sichergestellten digitalen Datenträger anfechten. Im Übrigen kann auf die Beschwerde mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden.
3.
Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Verletzung ihrer in Art. 248 Abs. 1 StPO definierten Parteistellung. Die sichergestellten elektronische n Datenträger seien im gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführer sichergestellt worden und enthielten nicht bloss private und höchst persönliche Daten des jeweiligen von der Vorinstanz genannten Inhabers, sondern auch des jeweils anderen Beschwerdeführers. Entsprechend müsse bezüglich der Entsiegelung der sichergestellten elektronischen Datenträger jeweils beiden Beschwerdeführern die Parteistellung im Entsiegelungsverfahren zugestanden werden.
3.1. Das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht dient im Vorverfahren der gerichtlichen Prüfung, ob rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO einer Durchsuchung von sichergestellten und versiegelten Gegenständen durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen ( Art. 246-248 StPO ). Berechtigt, ein Siegelungsbegehren zu stellen und als Parteien - oder als von Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO) - am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen, sind die Inhaberinnen und Inhaber der gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen, die rechtlich geschützte Geheimnisinteressen rechtzeitig geltend machen (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 142 IV 207 E. 11, mit Hinweisen; siehe zum Ganzen: Urteil 1B_452/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Inhaberin oder Inhaber ist, wer den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen hat. Bei elektronisch gespeicherten Daten ist bzw. sind dies die Gewahrsamsträgerin oder der Gewahrsamsträger der Datenverarbeitungsanlage und des elektronischen Speichermediums (BGE 140 IV 28 E. 4.3.2).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind indessen nicht nur die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten und versiegelten Gegenständen oder Datenträgern, sondern auch Geheimnisberechtigte, die keinen direkten Gewahrsam an den versiegelten Gegenständen oder Datenträgern innehaben, berechtigt, als Parteien am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 und 4.3.5; Urteile 1B_452/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2; 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 4.1; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Massgeblich für die Parteistellung im Entsiegelungsverfahren sind demnach nicht die Besitzesverhältnisse der sichergestellten und gesiegelten Dokumente und Datenträger, sondern ob ein rechtliches geschütztes Interesse an der Geheimhaltung deren Inhalts vorliegen könnte (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 und 4.3.5; Urteil 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3).
3.2. Vorliegend wurden die gesiegelten Datenträger in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführer sichergestellt. Die Frage, ob den Beschwerdeführern damit die gemeinsame Sachherrschaft über sämtliche der sichergestellten Datenträger zukam und sie deshalb als deren Mitinhaber zu betrachten wären, kann indessen offen bleiben. Sie bringen glaubhaft vor, dass sich auf sämtlichen der sichergestellten und gesiegelten Datenträger den Privat- bzw. Intimbereich beider Beschwerdeführer betreffende Daten befinden. Ob die von den Beschwerdeführen geltend gemachten Geheimnisrechte ausreichend substanziiert dargelegt werden und allenfalls einer (teilweisen) Entsiegelung der sichergestellten Datenträger tatsächlich entgegenstehen, ist vorliegend nicht zu prüfen. Dies ist Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs und wird von der Vorinstanz zu beurteilen sein (vgl. Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung zwar vor, die Beschwerdeführer hätten erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht, dass sich auf den sichergestellten und gesiegelten Datenträgern den Privat- bzw. Intimbereich der Beschwerdeführer betreffende Daten befänden. Dies ist indessen nicht zutreffend: Der Beschwerdeführer 1 wies bereits in seiner Eingabe vom 3. Januar 2020 die Vorinstanz darauf hin, dass sich in den sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen Daten befänden, welche die Intim- und Privatsphäre von ihm wie auch von Dritten, namentlich seinem Lebenspartner (Beschwerdeführer 2), beträfen (act. B1, S. 4 in fine). Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer, mangels vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, keine Möglichkeit hatten, ihre Einwände gegen die Verfahrenstrennung bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer über ein rechtlich geschütztes Interesse an der (jeweils teilweisen) Geheimhaltung des Inhalts der sichergestellten digitalen Datenträgern verfügen, weshalb ihnen die Parteistellung in den diesbezüglichen Entsiegelungsverfahren zu gewähren ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Insofern die Vorinstanz den Beschwerdeführern jeweils teilweise die Parteistellung in den streitigen Entsiegelungsverfahren abgesprochen hatte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 248 Abs. 1 StPO).
4.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist insoweit abzuändern, als jeweils sowohl A.________ als auch B.________ Parteistellung in den Verfahren ZMG 19 463 / ZMG 21 39 und ZMG 19 463 / ZMG 21 40 zukommt (Ziff. 1 und 2 in fine des angefochtenen Entscheids).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Bei deren Bemessung ist indessen zu berücksichtigen, dass auf einen Grossteil der Rügen der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden konnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1B_146/2021 und 1B_147/2021 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Februar 2021 wird insoweit abgeändert, als jeweils sowohl A.________ als auch B.________ die Parteistellung in den Verfahren ZMG 19 463 / ZMG 21 39 und ZMG 19 463 / ZMG 21 40 zukommt.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
4.1. Der Kanton Luzern hat A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.2. Der Kanton Luzern hat B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger