Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_356/2022
Urteil vom 7. Juni 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2022 (AL.2021.00367).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Mai 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 10. November 2021 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG keine Arbeitslosenversicherungsleistungen zustehen,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, weshalb aus der Zeit vor der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021 liegende Geschehnisse, mit Ausnahme solcher, die einen in die Rahmenfrist fortdauernden Befreiungsgrund begründet haben, bei der Frage nach der Erfüllung der Beitragszeit unberücksichtigt bleiben müssen, und ein solcher vorliegend nicht ausgewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht sachbezogen eingeht, indem er diesen Erwägungen ein Fehlverhalten von Seiten der Sozialhilfebehörde und des Vereins B.________ im Jahr 2018 entgegen stellen will, welche ihm fälschlicherweise eine geistige Behinderung unterstellt hätten; ein Befreiungstatbestand ist damit nicht angerufen,
dass damit den eingangs aufgezeigten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht genügt wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel