Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_86/2022
Urteil vom 7. Juni 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Nidwalden,
Stansstaderstrasse 88, 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 22. November 2021 (SV 21 17).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Februar 2022 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 22. November 2021,
in die Verfügung vom 23. März 2022, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
in die Verfügung vom 19. Mai 2022, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 31. Mai 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Nabold